2908/AB XXIII. GP

Eingelangt am 15.02.2008
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
 


S91143/167-PMVD/2007                                                                                      14. Februar 2008

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schatz, Freundinnen und Freunde haben am 20. Dezember 2007 unter der Nr. 2959/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "atypische und prekäre Beschäftigung im öffentlichen Sektor und den ausgelagerten Bereichen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend ist in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten, dass es dem Bund nicht freisteht, Arbeitnehmer in beliebiger Rechtsform zu beschäftigen. So ist das Vertragsbe­dienstetengesetz 1948 (VBG 1948) zwingend für in einem privatrechtlichen Dienstverhält­nis zum Bund stehenden Person anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder An­stalten stehen, die von Organen des Bundes verwaltet werden. Hiebei sind Personen ausge­nommen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, dass bedeutet im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigte vorgesehenen Wochendienstleistung beschäftigt sind.

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestanden zum Stichtag 1. Jänner 2008 ein Leiharbeitsverhältnis (männlich), zwei Verwaltungspraktika (weiblich), 50 Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse (drei männlich, 47 weiblich) und vier befristete Dienstverhältnisse. Der prozentuelle Anteil der teilzeitbeschäftigten Dienstverhältnisse, gemessen an der Gesamtzahl der Bediensteten, vermindert um die Zahl der Karenzurlaube, beträgt 5,54 %. Aufgegliedert nach Vertragsform entfallen auf Leiharbeit 0,11 %, auf Teilzeitbeschäftigung 5,54 %, auf Verwaltungspraktika 0,22 % und auf befristete Dienstverhältnisse 0,44 %. Die arbeitsrechtliche Vertragsform des Werkvertrages kam nicht zur Anwendung.

Ich ersuche um Verständnis, dass eine weitere Aufschlüsselung von Daten, wie Alter, höchste abgeschlossene Schulbildung sowie Gesamtzahl aller zur Vertretung eingegangenen Dienstverhältnisse und Dienstverhältnisse, deren Befristung an ein noch nicht feststehendes Ereignis gebunden ist, bezogen auf Gegenwart und Vorjahre, eine händische Durchsicht unzähliger Personalakten erfordern würde, und deshalb im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, aber auch aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich ist.

Zu 5 und 6:

Ferialarbeitsverhältnisse werden den Wünschen der Bewerber entsprechend überwiegend in der schul- und vorlesungsfreien Zeit eingegangen und dauern zumeist ein bis drei Monate.

Verwaltungspraktika werden zunächst für sechs Monate eingegangen und bis zu einem Jahr verlängert. Eine Befristung von Dienstverhältnissen für Karenzersatzkräfte ergibt sich aus dem Zweck der Aufnahme, wobei diese von der Dauer der Karenzierung des/der zu Vertre­tenden – unter Beachtung der gesetzlichen Obergrenze – abhängig ist. Befristete Dienstver­hältnisse im Falle einer Erstaufnahme werden nur bis zu acht Monate eingegangen, sofern für jene Person in weiterer Folge eine Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis vor­gesehen ist.

Die Erhebung detaillierterer Daten im Sinne der Fragestellung würde eine händische Durchsicht unzähliger Personalakten erfordern, und ist deshalb im Hinblick auf den damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, aber auch aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich.

Zu 7:

Im Bereich Ferialarbeit und speziell bei Praktika (vorgeschrieben im Rahmen der Ausbil­dung oder zur Erlangung einer Berufsberechtigung) geht die Initiative von den Bewerbern aus; als Motive für die Tätigkeit beim Bund werden Erfahrungsgewinn und Einkommenser­werb genannt, wobei der Aspekt des Erfahrungsgewinns bei einem als seriös angesehenen Arbeitgeber deutlich überwiegt. Die Wahl der Teilzeitbeschäftigung wird, sofern die dazu notwendigen Planstellen zur Verfügung stehen, zum Ausgleich temporärer Spitzen herange­zogen. Motive für eine Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. einer Teilzeitbeschäftigung durch Arbeitnehmer sind neben den geltenden Rechtsansprüchen überwiegend soziale und familiäre Gründe.

Zu 8:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Zu 9:

Hiezu ist anzumerken, dass derzeit zwar kein Aufnahmestopp in der Bundesverwaltung besteht, aber die durch die Bundesregierung festgelegten Personalstandsziele (Kürzungen) zu erreichen sind. Der dazu notwendige Ausgleich wird durch Optimierung von Strukturen und Abläufen sowie durch den Einsatz technischer Hilfsmittel herbeigeführt.

Zu 10 bis 12:

In der strategischen Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SIVBEG) gibt es zwei Geschäftsführer und eine Arbeitnehmerin mit einem befristeten Dienstvertrag; dies entspricht einem Wert von 37,5 %, gemessen am Gesamtbeschäftigungsstand. Nähere Angaben im Sinne der Fragestellung sind aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich.