2911/AB XXIII. GP

Eingelangt am 19.02.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am     Februar 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0144-I/4/2007

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2936/J vom 19. Dezember 2007 der Abgeordneten Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Importverbot für Blutrubine aus Burma, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Bei den Maßnahmen gegen Birma/Myanmar handelt es sich um außenpolitisch motivierte Handelssanktionen, deren Erlassung auf die Kompetenznorm der Artikel 301 und 60 (betrifft den Zahlungsverkehr) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) gestützt ist. Die Grundlage für solche auf Artikel 301 bzw. 60 EGV gestützte Wirtschafts­sanktionen ist damit ein entsprechender Beschluss des Rates innerhalb der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), der dann vom Rat als Organ der Europäischen Gemeinschaft in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wird.

Für die Durchführung der im Gemeinsamen Standpunkt betreffend Birma/Myanmar (letzte Änderung: 2007/750/GASP) vorgesehenen Maßnahmen ist somit ein Tätigwerden der Gemeinschaft (Europäische Kommission und Rat) erforderlich; hierzu wird auf den
9. Erwägungsgrund des Gemeinsamen Standpunkts hingewiesen: "Die Gemeinschaft muss tätig werden, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können". Dabei können zwischen beiden Akten der Gemeinschaft auch längere Zeiträume liegen (wie beispielsweise beim Nordkorea-Embargo ca. 4 Monate).

Sobald die nach dem angenommenen Gemeinsamen Standpunkt erforderliche Verordnung der Europäischen Gemeinschaft erlassen wird und in Kraft tritt, wird diese – als unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union – zur Anwendung gelangen.

Betreffend die Durchführung darf ich auf die Beantwortung der Frage 5. verweisen.

 

Zu 2.:

Eine nationale Rechtsetzung durch die Gesetzgeber einzelner Mitgliedstaaten ist wegen der alleinigen Kompetenz der Gemeinschaft in diesem Bereich nicht zulässig. Die für eine Durchführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Zollbehörden erforderliche
EU-Rechtsetzung ist bisher noch nicht erfolgt.

 

Zu 3.:

Die Information über alle Aus-, Ein- und Durchfuhr-Restriktionen ist über die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (beim Zollamt Villach) sowie bei jedem Zollamt erhältlich. Darüber hinaus kann auch das Amtsblatt der EU als weitere Informationsquelle über das Internet gratis abgefragt werden. Überdies wird die Information über die jeweiligen Restriktionen und deren Durchführung durch die Zollverwaltung auch der Wirtschaftskammer Österreich zur Verfügung gestellt, damit diese alle in Frage kommenden Kreise (unter anderem auch die Handelsunternehmen der betroffenen Branchen) entsprechend informieren kann.

 

Zu 4.:

Hierzu verweise ich im Wesentlichen auf die Antwort zu Frage 3. Es wird jedoch in Aussicht genommen, die Information in die Informationsschiene "help.gv.at" aufzunehmen.

 

Zu 5.:

Ergänzend zu den Ausführungen zu Frage 1. ist Folgendes anzumerken:

Die Zollbehörden werden - so wie bei allen schon bisher bestehenden Embargos (beispiels­weise Iran, Irak, Nordkorea) und anderen Einschränkungen im Warenverkehr über die Drittlandsgrenze - im Rahmen der Vorschriften des Zollkodex1 der Gemeinschaften und der dazu erlassenen Zollkodex-DVO2 sowie des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) entsprechende risikoorientierte Kontrollmaßnamen durchführen.


Bei festgestellten Zuwiderhandlungen werden Folgemaßnahmen auf Grund des
§ 37 Außenhandelsgesetz 2005 und des ZollR-DG (Beschlagnahmen, Strafanzeigen an die zuständige Staatsanwaltschaft) im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit der Zollämter gesetzt.

1 Zollkodex: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
  Gemeinschaften

 

2 Zollkodex-DVO: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-
  vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.