2939/AB XXIII. GP

Eingelangt am 19.02.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 14. Februar 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0246-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2863/J betreffend „Sicherheitsanforderungen bei Produkte, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile – Behördliche Maßnahmen im Jahr 2007“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 19. Dezember 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen betreffen Gefährdungen durch Elektrizität (§ 47 MSV) und Gefährdungen durch mangelhafte Kennzeichnung (§ 70 MSV).

 

Wegen Nichteinhaltung zumindest einer dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) wurde mit Kundmachung gemäß § 365i GewO 1994 vom 22. Juni 2007, BGBl. II Nr. 142/2007 das Inverkehrbringen eines Heckbaggers (italienischer Importeur in die EU) und mit Kund-machung gemäß § 365i GewO 1994 vom 29. Dezember 2006, BGBl. II Nr. 535/2006 das Inverkehrbringen eines Thermoschweißgeräts für medizinische Flüssigkeitsbehälter (niederländischer Importeur in die EU) verboten.

 

Im ersten Fall war die Grundlage dieses Verbotes die Entscheidung der Kommission in einem vom Vereinigten Königreich angestrengten Schutzklauselverfahren, im zweiten Fall war die Grundlage dieses Verbotes die Entscheidung der Kommission in einem von der Tschechischen Republik angestrengten Schutzklauselverfahren.

 

Das Inverkehrbringen weiterer Maschinen wegen dieser Mängel wurde im Jahr 2007 nicht verboten.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Grundsätzlich wird seitens der zuständigen Gewerbebehörden und auch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit immer danach getrachtet, dass sicherheitstechnisch, aber auch formell mangelhafte Produkte (Maschinen, Geräte, Ausrüstungen und deren Teile), deren formelle Anforderungen (CE-Kennzeichnung,  Übereinstimmungserklärung) und Grundlegende Sicherheitsanforderungen auf Grund von Verordnungen nach der Gewerbeordnung 1994 geregelt werden, zunächst ohne formelles Verfahren durch den Inverkehrbringer (Einzelhandel, Großhandel, Hersteller) verbessert oder vom Verkauf zurückgezogen werden. Auch beratende Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass das Inverkehrbringen sicherer Produkte der Regelfall ist.

 

Im Einzelnen wurde von den Ländern Folgendes berichtet:

 

Burgenland hat bezüglich Mini-Motorräder berichtet, dass nach behördlichen Überprüfungen im Handel keine Produkte angeboten wurden.

 

Kärnten hat berichtet, dass nach behördlichen Interventionen mit beratenden Maßnahmen ausreichend vorgegangen werden konnte.

 

Niederösterreich hat 16 behördliche Veranlassungen berichtet, wobei je zur Hälfte Verbesserungen und Nachrüstungen bzw. Zurückziehungen vom Verkauf durch den Produktverantwortlichen erfolgten.

 

Oberösterreich hat bezüglich Mini-Motorräder berichtet, dass sämtliche in Verkaufs-filialen eines größeren Autozubehörhandelsbetriebs aufgefundenen Produkte nicht den Grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen haben und freiwillig vom Verkauf zurückgezogen wurden.

 

Salzburg hat berichtet, dass nach behördlicher Intervention in allen Fällen freiwillige Maßnahmen vom Produktverantwortlichen gesetzt wurden (zwei Fälle von Produktrückziehungen, sonst Nachrüstungen).

 

Steiermark hat berichtet, dass in allen Fällen behördlicher Intervention freiwillige Maßnahmen (Nachrüstung oder Rückzug vom Verkauf) erfolgten.

 

Tirol hat berichtet, dass nach entsprechender Information durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. nach Internetrecherchen 25 behördliche Maßnahmen durchgeführt wurden. Sofern das Produkt aufgefunden wurde, wurden vom Produktverantwortlichen freiwillige Maßnahmen gesetzt (teils Rücknahme vom Markt, teils Nachrüstung).

 

Vorarlberg hat berichtet, dass in 15 Fällen behördliche Überprüfungen durchgeführt wurden. In einem Fall wurde das Produkt freiwillig vom Markt genommen (Mini-Motorrad), in einem weiteren Fall wurde eine Maschine wegen fehlender CE-Kennzeichnung bis zur Nachrüstung freiwillig außer Betrieb genommen.

 

Wien hat berichtet, dass nach behördlichen Interventionen die Hersteller selbst Verbesserungen vorgenommen haben und daher keine weiteren behördlichen Maßnahmen erforderlich waren.

 

In keinem Bundesland wurde behördlicherseits eine Rückrufaktionen durchgeführt. Rückrufaktionen des Herstellers oder Handels wurden in mehreren Fällen beobachtet, diese bezogen sich immer auf Verbesserungen des Produkts. In einigen Fällen wurden derartige freiwillige Rückrufe zur Verbesserung von der Behörde mittels Vorlagepflicht eines Erfolgsberichts verfolgt.

 

Dies betraf insbesondere handgehaltene Elektromaschinen, bei denen im Rahmen der Rückrufaktionen zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden konnten.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Keine; in allen Fällen waren Belehrungen und Aufklärungen der Inverkehrbringer ausreichend.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Im Jahr 2007 wurde keine Rücknahme von Maschinen vorgeschrieben.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Im Jahr 2007 erfolgte keine Befassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 365k GewO 1994 durch zugelassene Stellen.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Im Geltungsbereich der Produktsicherheit nach der Gewerbeordnung 1994 sind die Bezirksverwaltungsbehörden als Marktaufsichtsbehörden für unter der Gewerbeordnung geregelte Produkte (wie Maschinen) zuständig. Die Marktaufsicht wird dort nicht von gesondertem Personal wahrgenommen, weshalb diesbezüglich eine zahlenmäßige Darstellung nicht möglich ist.

 

Im Bereich der Ämter der Landesregierungen ist seitens der Gewerberechtsabtei-lungen und seitens der Gewerbetechnikabteilungen jeweils eine Person für die verschiedenen Produktbereiche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit namhaft gemacht.

 

Diese Person fungiert als Kontaktperson für einen oder mehrere Produktbereiche, deren Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gewerbeordnung geregelt sind. Konkret wird zudem berichtet, dass in Oberösterreich zwei und in Wien vier Personen zumindest zu einem Teil ihrer Tätigkeit mit Angelegenheiten der Produktsicherheitsüberwachung befasst sind.

 

Überwachungsmaßnahmen werden im Anlassfall, auch über Intervention des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, bei Meldungen aus anderen Mitglied-staaten der EU (RAPEX-Verfahren, Einleitung eines Schutzklauselverfahrens mit Relevanz für Österreich), durchgeführt. Im Schnitt ist pro Jahr mit etwa 50 Fällen zu rechnen.

 

Die Marktaufsichtsmaßnahmen betreffend Mini-Motorräder und Mini-Quads führten dazu, dass derartige Produkte nunmehr eher selten angeboten werden und derzeit die nötigen formalen und sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten werden. Trendmäßig ist ein Verschieben von Mini-Motorrädern zu Mini-Quads festzustellen; die Maßnahmen in anderen EU-Mitgliedstaaten haben insofern Früchte getragen, als in Österreich derzeit nur wenige und zudem sichere Produkte angeboten werden. Weiters ist ein Trend von Mini-Quads zu Quads normaler Baugröße mit entsprechend festeren Materialien festzustellen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Punkt 2 der Anfrage verwiesen.

 


Antwort zu den Punkten 7 bis 9 der Anfrage:

 

Derzeit besteht kein legistischer Handlungsbedarf, da mit den relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und, sofern erforderlich, subsidiär die einschlägigen Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 eine adäquate Rechtsgrundlage bilden.

 

Die Frage der „Gewerblichen Marktaufsicht“ wurde zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und Ländern anlässlich der jährlichen Gewerbereferententagung im Juni 2007 und anlässlich einer eigenen „Besprechung Gewerbliche Marktaufsicht“ im Oktober 2007 ausführlich besprochen.

 

Die Arbeiten zur Revision des neuen Ansatzes der Regelungstechnik für die Sicherheit von Produkten (sogenannter „New Approach“) sind nach wie vor im Gange. Die Neubewertung und allenfalls Erweiterung der entsprechenden Rechtsinstrumentarien der Europäischen Union in Bezug auf die „Marktaufsicht“ sind ebenfalls in Arbeit. Das Europäische Parlament hat in einigen Ausschüssen seine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen erstellt, der Beschluss des Europäischen Parlaments zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission (1. Lesung) ist für Ende Februar 2008 vorgesehen. Da aber bereits umfangreiche Änderungen der Vorschläge der Euro-päischen Kommission durch eine Arbeitsgruppe im Rat vorgenommen wurden, wird derzeit von der Präsidentschaft ein intensiver Trilog mit den Berichterstattern des EP und der Europäischen Kommission durchgeführt.

 

 

Antwort zu den Punkten 10 bis 12 der Anfrage:

 

Bis dato wurden keine Strafen nach § 366 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 GewO 1994 verhängt.

 


Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Ja.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Die Zusammenarbeit auf Ebene der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums wird im Wege der institutionalisierten „Administrativen Zusammenarbeit“ (ADCO) durchgeführt.

 

Die ADCO ist je nach Richtlinie organisiert und wird im Sinne der Subsidiarität von den Mitgliedstaaten ausgerichtet. Es existiert die Überlegung, die Europäische Kommission stärker in die Organisation von ADCO-Sitzungen (siehe Revision des New Approach) einzubinden, insbesondere im Bereich Übersetzungs- und Dolmetschdienste.

 

In der „Gewerblichen Marktaufsicht“ wird auch viel durch direkten persönlichen Kontakt zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und den Marktaufsichtkoordinatoren in den anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten bzw. den zuständigen Personen in der Europäischen Kommission gearbeitet. Die Koordination der „Gewerblichen Marktaufsicht“ in Richtung andere Staaten bzw. Europäische Kommission erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das gleichzeitig auch Transmissionsplattform Richtung Länder (Kontaktpersonen für die einzelnen Produktbereiche bei jedem Amt der Landesregierung) ist.

 

Auf internationaler Ebene ist kein spezifisches Forum für die Zusammenarbeit in der Marktaufsicht, das mit ADCO vergleichbar ist, eingerichtet.

 

Insbesondere die Mittelmeeranrainerstaaten (MEDA) haben jedoch wiederholt ihr Interesse an einer Mitarbeit am Erfahrungsaustausch innerhalb der EU/des EWR deponiert. Die Schweiz und die Türkei werden regelmäßig zu den ADCO-Sitzungen eingeladen.

 

Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg haben eine Zusammenarbeit mit den Marktaufsichtsbehörden in Bayern und Baden-Württemberg organisiert. Hier geht es insbesondere um gegenseitige Information über unsichere Produkte und Austausch von Erhebungsberichten.