2945/AB XXIII. GP
Eingelangt am 20.02.2008
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Frau Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen, haben am
20. Dezember 2007 unter der Zl. 2954/J-NR/2007 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „atypische und prekäre Beschäftigung im
Öffentlichen Sektor und in den
ausgelagerten Bereichen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3 und 6:
Nachstehend wird die Anzahl der
Beschäftigten im Bundesministerium für europäische und
internationale Angelegenheiten (BMeiA) in den angefragten arbeitsrechtlichen
Vertragsformen zum
Stichtag 1.1.2008 angegeben.
Die
jeweiligen Aufstellungen weisen die Gesamtzahl der Beschäftigten, getrennt
nach Geschlecht,
Alter und höchster abgeschlossener Ausbildung sowie den jeweiligen
Prozentsatz gemessen an der
Gesamtzahl der Beschäftigten in der Zentralstelle aus:
• Freie Dienstverträge:
|
5 |
2
weiblich |
Geburtsjahrgänge |
Matura, |
0,40%
gemessen an der |
• Werkverträge:
Es wurden keine Werkverträge als arbeitsrechtliche Vertragsform abgeschlossen.
•
Geringfügig Beschäftigte:
Keine
• Teilzeitarbeitsverhältnisse:
|
|
59 |
58
weiblich |
Geburtsjahrgänge |
Alle Arten von |
4,65%
gemessen an der |
|
• Praktika: |
|||||
|
|
39 |
26 weiblich |
Geburtsjahrgänge |
Matura, |
3,07% gemessen an der |
|
• Arbeitsleihverträge: |
|||||
|
|
3 |
2 weiblich |
Geburtsjahrgänge |
Matura, |
0,24% gemessen an der |
|
• Befristete Dienstverträge: |
|||||
|
|
79 |
47 weiblich |
Geburtsjahrgänge |
Alle Arten von |
6,22%
gemessen an der |
Die in den oben
genannten arbeitsrechtlichen Vertragsformen zum Einsatz kommenden
Beschäftigten werden in allen Bereichen des Ressorts
gleichmäßig eingesetzt.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die Beantwortung dieser Fragen
wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand
und Kosten verbunden und ist daher nicht möglich.
Zu Frage 7:
Die weitaus
überwiegende Anzahl von befristeten Dienstverhältnissen im BMeiA
resultiert aus der
Vorschrift des § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über Aufgaben und Organisation des auswärtigen
Dienstes - Statut idgF, wonach Dienstverhältnisse der Vertragsbediensteten
nach dem
Vertragsbedienstetengesetz 1948 idgF bei der Aufnahme in den auswärtigen
Dienst vorerst zu
befristen sind.
Die Mehrzahl der
Teilzeitarbeitsverhältnisse resultiert aus dienstrechtlichen Bestimmungen,
die den
Bediensteten Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer derartigen
Teilzeitbeschäftigung einräumen;
i.d.R. besteht hier ein Rechtsanspruch (z.B. Beamtendienstrechtsgesetz,
Vertragsbedienstetengesetz,
Mutterschutzgesetz 1979 idgF, Väter-Karenzgesetz idgF).
Zu Frage 8:
Fragen der gewerkschaftlichen Vertretung fallen nicht in den Vollziehungsbereich des BMeiA.
Zu Frage 9:
Es gibt derzeit
keinen Aufnahmestopp im Öffentlichen Dienst, sondern Einsparungsziele
für jedes
Ressort. Das BMeiA ist bemüht, diesen Zielen durch
Prioritätensetzung, Reformmaßnahmen und
möglichst effizientes Personal- und Ressourcenmanagement gerecht zu
werden.
Zu den Fragen 10 bis 12:
Diese Fragen sind nicht Gegenstand der Vollziehung im Zuständigkeitsbereich des BMeiA.