2946/AB XXIII. GP
Eingelangt am 20.02.2008
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Februar 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0003-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2955/J vom 20. Dezember 2007 der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend „atypische und prekäre Beschäftigung im Öffentlichen Sektor und in ausgelagerten Bereichen“ beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3. und 6.:
Grundsätzlich werden in meinem Ressort Bedienstete nach den Vorschriften des Beamtendienstrechtsgesetzes und des Vertragsbedienstetengesetzes unter strikter Beachtung der Rahmenbedingungen des Stellenplanes beschäftigt. In einzelnen, wenigen Bereichen – soweit nachfolgend Angaben zur Anzahl der jeweils betroffenen Personen gemacht werden, beziehen sich diese auf den Stichtag 1. Jänner 2008 – werden andere Formen von Beschäftigungsverhältnissen, wie sie in der vorliegenden Anfrage angesprochen werden, gewählt, wenn damit den Anforderungen besser entsprochen werden kann.
So werden etwa einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Büros sowie im Büro des mir beigegebenen Staatssekretärs mittels befristetem Arbeitsleihvertrag beschäftigt. Hinsichtlich dieser 11 Personen – 8 Männer und 3 Frauen – verweise ich auch auf meine ausführliche Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2013/J vom 12. November 2007. Hinsichtlich einer weiteren Person, welche außerhalb des Ministerbüros beziehungsweise des Büros meines Staatssekretärs in der Zentralstelle auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsleihvertrages beschäftigt ist, verweise ich auf meine Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 605/J vom 30. März 2007, zu welcher keine Änderung eingetreten ist.
Im Bereich des Bürgerservice wurde zur Abdeckung von Arbeitsspitzen bei der Beantwortung vermehrter Bürgeranfragen im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen in 6 Fällen die Form des freien Dienstvertrages gewählt: es handelt sich dabei um 1 Mann und 5 Frauen, in fünf Fällen liegt geringfügige Beschäftigung vor.
Das Bundesministerium für Finanzen ist auch bemüht, durch die befristete Aufnahme von Verwaltungspraktikanten jungen Menschen nach beziehungsweise während ihrer Ausbildung Gelegenheit zur Sammlung erster Berufserfahrungen zu geben, weshalb auch diese Form der Beschäftigung in meinem Haus vorgefunden wird. Derzeit handelt es sich um eine männliche und eine weibliche Person, welche auf dieser Grundlage im Bundesministerium für Finanzen beschäftigt sind.
Werkverträge als arbeitsrechtliche Vertragsform werden in meinem Ressort nicht abgeschlossen.
Hinsichtlich der Vereinbarung von Teilzeitverpflichtungen in einem Dienstverhältnis halte ich fest, dass die Dienstgeberseite in meinem Ressort nicht aktiv für eine solche wirbt, sondern vielmehr den diesbezüglichen Wünschen der Bediensteten unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und familiären Bedürfnisse bestmöglich entsprochen wird. Derzeit handelt es sich in sämtlichen Sektionen meines Hauses in Summe um 38 Personen, darunter 4 Männer, mit welchen aufrechte Teilzeitvereinbarungen getroffen wurden.
17 Personen, mit welchen auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes ein Dienstverhältnis besteht, befinden sich zum Stichtag in einem befristeten Dienstverhältnis, 8 davon sind männlich. Es handelt sich dabei um Ersatzkräfte für karenzierte Bedienstete sowie um neu aufgenommene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in der Ausbildungsphase befinden. Diese Bediensteten werden in sämtlichen Sektionen meines Hauses eingesetzt.
Hinsichtlich der über diese Informationen hinausgehend angefragten Details wie der Aufschlüsselung nach dem Alter und der Vorbildung der jeweiligen Personen weise ich darauf hin, dass die Bekanntgabe derselben nur nach händischer Überprüfung jedes einzelnen Personalaktes und Neuzuordnung einzelner Bestandteile daraus nach den Anforderungen der gegenständlichen schriftlichen parlamentarischen Anfrage möglich wäre. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird davon allerdings Abstand genommen.
Zu 4. und 5.:
Die hier angefragten
Informationen über einen Zeitraum von zwölf Jahren, in welchen
mehrmalige Änderungen der Organisation auf Grund gesetzlicher
Kompetenzregelungen wie etwa im Bundesministeriengesetz stattgefunden haben,
könnten auf Grund der Umstellung der Personalverwaltungssysteme vom
Personalinformationssystem des Bundes (PIS) auf
PM-SAP nur nach händischer Überprüfung jedes einzelnen
Personalaktes und Neuzuordnung einzelner Bestandteile daraus nach den
Anforderungen der gegenständlichen schriftlichen parlamentarischen Anfrage
eruiert werden. Zum Teil müssten die Aufzeichnungen aus anderen
Organisationen, in deren Bereich vormals dem Bundesministerium für
Finanzen angehörige Organisationseinheiten samt den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern aufgegangen sind, angefordert werden. Aus Gründen der
Verwaltungsökonomie wird davon allerdings Abstand genommen.
Zu 7.:
Aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes Möglichkeiten, die wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren. Es handelt sich dabei großteils um Bestimmungen, mit welchen sichergestellt wird, dass der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstgebers unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bedürfnisse einzelner Bediensteter Rechnung getragen wird, wobei zum Teil auch Rechtsansprüche bestehen. Dies ist etwa für Mütter und Väter zur Betreuung eines Kindes gemäß den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes beziehungsweise des Väter-Karenzgesetzes der Fall. Wie bereits ausgeführt wird im Bundesministerium für Finanzen nicht dienstgeberseitig für eine Teilzeitbeschäftigung geworben, sondern es stehen die persönlichen und familiären Gründe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Reduzierung der Arbeitszeit stets im Vordergrund.
Was den Abschluss befristeter Verträge anbelangt, so verweise ich etwa darauf, dass dies zum einen Teil teilweise ebenfalls aus gesetzlichen Bestimmungen – zum Beispiel bei Verwendung in politischen Büros – resultierend geboten ist, zum anderen Teil im Zusammenhang mit dem Ersatz für karenzierte Bedienstete sowie während der Ausbildungsphase neu aufgenommener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich ist. Freie Dienstverträge werden weiters vor allem zum Ausgleich temporärer Spitzen eingesetzt.
Die Motivation der Bediensteten, Teilzeitarbeit zu verrichten oder eine der angeführten Beschäftigungsformen zu wählen, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfall. Dabei ist es, abgesehen von vereinzelten Tatbeständen wie etwa der Herabsetzung der Wochendienstzeit eines Beamten zur Betreuung eines Kindes, nicht zwingend vorgesehen, dass die Bediensteten ihre Motivation bekanntgeben. Zentrale Aufzeichnungen über die Motivation bestehen daher nicht, zumal auch in jenen Fällen, in welchen eine solche angeführt wird, auf den Schutz der Privatsphäre der einzelnen Bediensteten zu achten ist.
Zu 8.:
Die gewerkschaftliche Vertretung der Bediensteten stellt keinen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstand der Vollziehung dar und ist somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Zu 9.:
Eine der Zielsetzungen dieser Bundesregierung ist es, das Volumen für die in Aussicht genommene Steuerreform, mit welcher es zu einer weiteren Entlastung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler kommen wird, durch konsequentes Sparen und Effizienzsteigerungen in der öffentlichen Verwaltung in den nächsten Jahren zu erarbeiten. Wenngleich die Vollziehung des Stellenplanes als Teil einer dieser Zielsetzung folgenden sehr engagierten Budgetpolitik mit Einsparungen in der öffentlichen Verwaltung eine restriktive Aufnahmepolitik bedingt, besteht im öffentlichen Dienst kein Aufnahmestopp, sondern lediglich ein Pragmatisierungsstopp. Interne Reformprojekte wie ressortübergreifende Clusterbildungen und die Fremdvergabe von Aufträgen im Supportbereich (z.B. Reinigung) sowie Aufgabenanalysen und daraus abgeleitete Neustrukturierungen von Organisationsbereichen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Arbeitsbewältigung in Zeiten knapper werdender Personalressourcen.
Zu 10. bis 12.:
Die vorliegenden Fragen betreffen
operative Angelegenheiten der jeweiligen Unternehmensorgane und somit
keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen
fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine
Angelegenheiten der Verwaltung
des Bundes als Träger von Privatrechten, und sind somit von dem in §
90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Mit freundlichen Grüßen