2949/AB XXIII. GP
Eingelangt am 20.02.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Der Rechnungshof
Anfragebeantwortung
die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und
Kollegen haben
am
20. Dezember 2007 unter der Nr. 2966/J an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „atypische und prekäre Beschäftigung im
Rechnungshof" gerichtet.
Ich erlaube
mir vorab auf die vom Rechungshof im Rahmen der Wissensbilanz
veröffentlichten
Personalkennzahlen zu verweisen, die nach dem anerkannten
Wissensbilanzmodell
von Koch und Schneider das „Humanvermögen“ des
Rechnungshofes
darstellt und so weitgehend auch auf die im Rahmen der Anfrage
gestellten Fragen eingeht.
Die
Wissensbilanz des Rechnungshofes steht unter www.rechnungshof.gv.at unter der
Rubrik
„Berichte“ → „Leistungsberichte“ zur
Verfügung.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1), 2), 3) und 6)
Mit
Stichtag 1. Jänner 2008 waren im Rechnungshof 23 Personen, das sind 7,7 %
der
Beschäftigten
des Rechnungshofes, teilzeitbeschäftigt. Davon sind eine Person
männlichen und 22 Personen weiblichen Geschlechts. Von diesen 23
Teilzeitkräften
waren
zwölf im Unterstützungsdienst (Schreib- und Kanzleikräfte,
Reinigungsdienst) und
elf
im Prüfungsdienst tätig.
Weitere
sechs Personen (2 % der Beschäftigten des Rechnungshofes), davon zwei
männlich und vier weiblich, sind derzeit befristet beschäftigt. Dies
ist auf das einjährige
Probedienstverhältnis am Beginn der Tätigkeit im Rechnungshof
zurückzuführen. Alle
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter mit befristeten Dienstverträgen (befr. DV) waren im
Prüfungsdienst
tätig.
Hinsichtlich
des Alters bzw. Geburtsjahrganges sowie der höchsten abgeschlossenen
Ausbildung
wird auf nachstehende Tabellen verwiesen:
Jahrgang
19.. 49 56 57 58 59 62 63 64 65 66 68 69 70 72 73 74 75 76 79 Gesamt
Anzahl
Teilzeit 1 1 1 1 0 1 2 3 1 1 3 2 2 1 1 0 0 1 1 23
Anzahl
befr. DV 1 1 1 1 1 1 6
Hochschule/
Pflichtschule Handelsschule Reifeprüfung Universität Gesamt
Anzahl
Teilzeit 1 10 5 7 23
Anzahl
befr. DV 0 0 0 6 6
Im
Rechnungshof wurden keine Werkverträge in dienstnehmerähnlicher
Vertragsform
abgeschlossen.
Die
Gebäudereinigung, die Fernsprechvermittlung und teilweise Leistungen im
IT-Bereich
werden
durch Fremdfirmen abgedeckt. Der Rechnungshof hat daher weder Einfluss auf
noch
weiterführende Informationen über Alter und Ausbildungsstand von bei
diesen
Firmen
beschäftigten Personen.
Weitere
Arbeitsverhältnisse in den ebenfalls in der Anfrage erwähnten
Vertragsformen
(freie
Dienstverträge, geringfügige Beschäftigungen, Pratikas,
Leiharbeitsverhältnisse)
bestanden mit 1.
Jänner 2008 nicht.
Zu den Fragen 4) und 5)
Der
Rechnungshof ersucht um Verständnis, dass von der Beantwortung dieser
Fragen
wegen
des damit verbundenen übermäßigen Zeit- und
Verwaltungsaufwandes zur
Erhebung der notwendigen Daten Abstand genommen werden muss.
Zu Frage 7)
Die
Möglichkeit zur Inanspruchnahme von besonderen
Beschäftigungsverhältnissen ist
in
den einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen geregelt. Es bestehen
diesbezüglich
zum
Teil auch Rechtsansprüche der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
Darüber
hinaus lagen den Teilzeitdienstverhältnissen im Rechnungshof entsprechende
Anträge
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Grunde. Die Motivation hiefür war
überwiegend
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Neu
aufgenommene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Prüferinnen und
Prüfer) haben im
Rechnungshof
ein Probejahr zu absolvieren. Aus diesem Grund werden mit ihnen
befristete
Dienstverhältnisse zur Erprobung der Eignung (ein einjähriges
Probedienstverhältnis)
abgeschlossen.
Zu Frage 8)
Der
Rechnungshof verweist auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere
auf das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG).
Zu Frage 9)
Die für
den Rechnungshof erforderlichen Planstellen sind im Stellenplan geregelt. Der
Rechnungshof
findet mit den im Stellenplan geregelten Planstellen das Auslangen. Für
die
Wahrnehmung der dem Rechnungshof verfassungsrechtlich übertragenen
Aufgaben
ist
die budgetäre Bedeckung erforderlich.