2952/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.02.2008
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

                                                                                                                                                         BMWF-10.000/256-C/FV/2007

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 20. Februar 2008

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2965/J-NR/2007 betreffend atypische und prekäre Beschäftigung im Öffentlichen Sektor und den ausgelagerten Bereichen, die die Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen am 20. Dezember 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 3 und 6:

In der Zentralleitung ist folgende Anzahl an Bediensteten unter den in der Anfrage angeführten Arbeitsverhältnissen beschäftigt:

 

Mit freien Dienstverträgen:

3 (1 männlich, 2 weiblich), das sind 0,9% der Gesamtanzahl der Beschäftigten

 

Mit Teilzeitarbeitsverhältnissen:

60 (2 männlich, 58 weiblich), das sind 18,5% der Gesamtanzahl der Beschäftigten

Zu den gesetzlichen Ansprüchen ist auf die Beantwortung der Frage 7 zu verweisen.

 

Mit Arbeitsleihverträgen:

3 (3 männlich, 0 weiblich), das sind 0,9% der Gesamtanzahl der Beschäftigten

           

Mit befristeten Dienstverträgen:

36 (11 männlich, 25 weiblich), das sind 11,1% der Gesamtanzahl der Beschäftigten

Zu den gesetzlichen Vorgaben ist auf die Beantwortung der Frage 7 zu verweisen.

 

Von den in Frage 1 genannten Arbeitsformen sind fast alle Abteilungen in der Zentralleitung
betroffen.

 

Angaben zum Alter und höchstem Ausbildungsgrad sind auf Grund des damit verbundenen
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nicht möglich.

 

 

 

Zu Fragen 4 und 5:

Die Beantwortung für den angefragten Zeitraum ab dem Jahr 1995 ist im Hinblick auf die Schaffung des  Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung mit 1. März 2007 und die bereits vorangegangenen mehrfachen Kompetenzänderungen auf Grund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht machbar.

 

Zu Frage 7:

Aus einer Reihe von einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen ergibt sich die Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung (z.B. Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte auf Antrag des/der Bediensteten gemäß §50a BDG bzw. 20VBG), darunter auch solche mit einem Rechtsanspruch der Bediensteten (z.B. Herabsetzung der Wochendienstzeit  bis zum Schuleintritt des Kindes gemäß § 50b BDG bzw. § 20 VBG; Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bzw. Väter-Karenzgesetzes). Eine Teilzeitbeschäftigung nach diesen gesetzlichen Bestimmungen wurde von 90 % der Teilzeitbeschäftigten in Anspruch genommen.
10 % wurden direkt als Teilzeitbeschäftigte aufgenommen. Auch der Abschluss von befristeten Dienstverhältnissen ergibt sich teilweise aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 24 und 25 Ausschreibungsgesetz). Was die Motivation der jeweiligen Beschäftigten anlangt, so betrifft diese keinen Gegenstand der Vollziehung.

 

Zu Frage 8:

Die Frage der gewerkschaftlichen Vertretung betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.

 

Zu Frage 9:

Es gibt keinen Aufnahmestopp.

 

Zu Fragen 10 bis 12:

Diese Fragen zu den ausgegliederten Bereichen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Ressorts.

 

 

 

Der Bundesminister:

Dr. Johannes Hahn e.h.