2952/AB XXIII. GP
Eingelangt am 20.02.2008
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/256-C/FV/2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 20. Februar 2008
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2965/J-NR/2007 betreffend atypische und prekäre Beschäftigung im Öffentlichen Sektor und den ausgelagerten Bereichen, die die Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen am 20. Dezember 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 3 und 6:
In der Zentralleitung ist folgende Anzahl an Bediensteten unter den in der Anfrage angeführten Arbeitsverhältnissen beschäftigt:
Mit freien Dienstverträgen:
3 (1 männlich, 2 weiblich), das sind 0,9% der Gesamtanzahl der Beschäftigten
Mit Teilzeitarbeitsverhältnissen:
60 (2 männlich, 58 weiblich), das sind 18,5% der Gesamtanzahl der Beschäftigten
Zu den gesetzlichen Ansprüchen ist auf die Beantwortung der Frage 7 zu verweisen.
Mit Arbeitsleihverträgen:
3 (3 männlich, 0 weiblich), das sind 0,9% der Gesamtanzahl der Beschäftigten
Mit befristeten Dienstverträgen:
36 (11 männlich, 25 weiblich), das sind 11,1% der Gesamtanzahl der Beschäftigten
Zu den gesetzlichen Vorgaben ist auf die Beantwortung der Frage 7 zu verweisen.
Von den in
Frage 1 genannten Arbeitsformen sind fast alle Abteilungen in der
Zentralleitung
betroffen.
Angaben zum
Alter und höchstem Ausbildungsgrad sind auf Grund des damit verbundenen
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes nicht
möglich.
Zu Fragen 4 und 5:
Die Beantwortung für den angefragten Zeitraum ab dem Jahr 1995 ist im Hinblick auf die Schaffung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung mit 1. März 2007 und die bereits vorangegangenen mehrfachen Kompetenzänderungen auf Grund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht machbar.
Zu Frage 7:
Aus einer
Reihe von einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen ergibt sich die
Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung (z.B. Herabsetzung der
Wochendienstzeit bis zur Hälfte auf Antrag des/der Bediensteten
gemäß §50a BDG bzw. 20VBG), darunter auch solche mit einem
Rechtsanspruch der Bediensteten (z.B. Herabsetzung der Wochendienstzeit
bis zum Schuleintritt des Kindes gemäß § 50b BDG bzw. § 20
VBG; Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes
bzw. Väter-Karenzgesetzes). Eine Teilzeitbeschäftigung nach diesen gesetzlichen
Bestimmungen wurde von 90 % der Teilzeitbeschäftigten in Anspruch genommen.
10 % wurden direkt als Teilzeitbeschäftigte aufgenommen. Auch der
Abschluss von befristeten Dienstverhältnissen ergibt sich teilweise aus
zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 24 und 25
Ausschreibungsgesetz). Was die Motivation der jeweiligen Beschäftigten
anlangt, so betrifft diese keinen Gegenstand der Vollziehung.
Zu Frage 8:
Die Frage der gewerkschaftlichen Vertretung betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.
Zu Frage 9:
Es gibt keinen Aufnahmestopp.
Zu Fragen 10 bis 12:
Diese Fragen zu den ausgegliederten Bereichen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Ressorts.
Der Bundesminister:
Dr. Johannes Hahn e.h.