2979/AB XXIII. GP
Eingelangt am 28.02.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0008-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3342/J-NR/2008
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Auswirkungen des Haftentlastungspakets“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 2 und 6:
Eine exakte Prognose der Auswirkungen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 109/2007, auf den Insassenstand kann nicht abgegeben werden, weil ein Entlastungseffekt von sehr vielen Unwägbarkeiten der praktischen Umsetzung abhängt. Eine gewisse Reduktion ist jedenfalls wegen der Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil einer teilbedingten Strafe sowie wegen des Entfalls der Generalprävention als Ausschlussgrund nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zu erwarten. Auch die nunmehr gesetzlich verankerte Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen anstelle von Ersatzfreiheitsstrafen sowie die Möglichkeit des vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG sollten zu einer Reduktion des Belages beitragen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 302 BlgNR XXIII. GP wird dazu ausgeführt:
„Die Maßnahmen im Bereich
der bedingten Entlassung sollten insgesamt zu einer Aufgabenersparnis
führen. Allenfalls anfallende Mehrkosten für Therapien im Wege der
Haftung des Bundes nach § 179a StVG und sonstiger Überwachungsmehraufwand
sollten den Einsparungseffekt durch die reduzierte stationäre Anhaltung im
Vollzug nicht wettzumachen vermögen. Eine Bezifferung der Einsparungen
lässt sich jedoch nicht vornehmen, zumal es letztlich auf die Umsetzung
der geplanten Maßnahmen durch die Praxis ankommt, wobei aber jedenfalls von
einem Anstieg der bedingten Entlassungen gegenüber der geltenden
Rechtslage auszugehen sein wird. Grobschätzungen ergeben ein
Einsparungspotential in Form einer Grenzkostenreduktion zwischen 485.000 Euro und
970.000 Euro pro Jahr.
Ebenfalls ein Entlastungseffekt wird die gesetzliche Verankerung der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe bewirken, wobei sich aber gegenwärtig eine Quantifizierung noch nicht vornehmen lässt. Mittel- oder langfristig ist aber durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen jedenfalls ein Einsparungseffekt verbunden, nämlich dann, wenn sich die Entlastung auch auf Personalkosten und Haftraumkosten niederschlägt.
Schließlich sollte die hohe Belastung des Vollzugs mit nicht integrierbaren Fremden durch die Regelung des § 133a StVG gesenkt werden können. Grobschätzungen ergeben hier – unter der Annahme einer durchschnittlichen Reduktion von 160 bis 320 Haftplätzen – ein kurzfristiges Nettoeinsparungspotential zwischen 175.000 und 350.000 Euro pro Jahr bzw. 5 bis 10 Vollbeschäftigungsäquivalente.“
Nachdem das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 erst mit 1.1.2008 in Kraft getreten ist, lassen sich noch keine seriösen Rückschlüsse darüber anstellen, wie viele zusätzliche bedingte Entlassungen für das Jahr 2008 zu erwarten sind.
Im Jahr 2006 wurden bundesweit insgesamt 8.471 Strafgefangene aus dem Strafvollzug entlassen, davon 1.836 Strafgefangene (das sind 21,7 %) auf Grund einer gerichtlichen bedingten Entlassung. Berücksichtigt man, dass bloß in 219 Fällen (das sind 11,92 % aller bedingten Entlassungen) eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 1 StGB aF (d.h. nach Verbüßung der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe) erfolgte, so muss doch wegen der nun vorgenommenen Änderungen im System der bedingten Entlassung eine deutliche Anhebung dieses prozentuellen Anteils und damit eine spürbare Verringerung der Hafttage erwartet werden.
Zum Teilaspekt des Richtereinsatzes möchte ich ergänzend anmerken, dass mit 1. Jänner 2008 nicht nur das anfragerelevante Strafrechtsänderungsgesetz 2008 in Kraft getreten ist, sondern allein bezogen auf das Straf- und Strafverfahrensrecht zahlreiche weitere Gesetzesänderungen wirksam wurden, unter denen ich hier nur das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, mit seiner umfangreichen Begleitgesetzgebung und die Suchtmittelgesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 110/2007, besonders hervorheben möchte. Außerdem wurde – mit Bedeutung über das Strafrecht hinaus – die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einbringung von Fristsetzungsanträgen durch die Volksanwaltschaft geschaffen, und ich habe zur noch gezielteren Behandlung von Bürgerbeschwerden Ombudsstellen bei den Oberlandesgerichten eingerichtet.
Durch diese Änderungen in ihrer Gesamtheit erfahren das Strafrecht und vor allem auch das Strafverfahrensrecht eine außerordentlich tiefgreifende Neugestaltung. Es steht außer Frage, dass alle diese Maßnahmen Auswirkungen auf den Personalbedarf haben. Teilweise werden Abläufe neu strukturiert, was im beschränkten Rahmen interne Verlagerungen ermöglicht. Unbestreitbar ist aber auch, dass neue Aufgaben und Verbesserungen im Rechtsschutz nur mit einem größeren Personaleinsatz zu leisten sind, weshalb sich auch der Personaleinsatz insgesamt erhöhen muss, sollen die gesetzlichen Reformen entsprechend vollzogen werden.
Wenngleich der Bundesfinanzgesetzgeber für einen Teil des mit diesen Veränderungen verbundenen Personalmehraufwandes bereits beginnend mit dem Stellenplan 2005 Vorsorgen getroffen hat – ich beziehe mich hier in erster Linie auf die personelle Verstärkung der Staatsanwaltschaften – war dies in anderen Bereichen noch nicht möglich.
Es ist eine langjährige Linie meines Hauses, Personalforderungen an den Bundesfinanzgesetzgeber maßvoll und wohlbegründet zu erheben. Zu diesem Zweck wird schon seit Mitte der 90er Jahre eine detaillierte Personalbedarfserhebung („Personalanforderungsrechnung“) durchgeführt, die im laufenden Jahr einer grundlegenden Revision und Neuerhebung des Zeitbedarfes in den einzelnen Sparten der richterlichen Tätigkeit unterzogen wird. Diese Erhebung wird auch den aktuellen Zeitbedarf in Strafsachen einschließlich der Rechtsmittel- und Strafvollzugssachen umfassen. Wenn und sobald sich der Umfang der durch die Reformen und die allgemeine Geschäftsentwicklung im Bereich der Gerichtsbarkeit insgesamt ausgelöste Mehrbelastung konkretisiert, werde ich entsprechende Anträge stellen und vertraue fest darauf, dass der Bundesfinanzgesetzgeber diese im Stellenplan berücksichtigen wird.
Zu 3:
Es wird in den kommenden 3 Monaten eine Evaluierung des Bedarfs an Betreuungsdiensten – auch im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Erfordernisse - vorgenommen werden. Ein allfälliger Personalmehrbedarf wird für den Stellenplan 2009 angemeldet werden.
Zu 4:
In der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) waren vormals der Leiter der Begutachtungs- und Evaluationsstelle, 2 Psychologen, ein teilzeitbeschäftigter (50%) Dokumentationsassistent sowie eine Kanzleikraft mit einem Beschäftigungsausmaß von 50 % eingesetzt.
Die personelle Ausstattung wurde mit dem Leiter der BEST einvernehmlich vorweg abgestimmt. Im Hinblick auf die geänderten Aufgabengebiete wurden die obigen zwei Psychologenplanstellen um eine halbe Psychologenplanstellen erweitert, sowie im Rahmen von Arbeitsleihverträgen eine Psychologin mit einem Beschäftigungsausmaß von 40 Wochenstunden sowie eine weitere mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden zugekauft. Demnach stehen der „BEST“ nunmehr insgesamt 4 Psychologenplanstellen zur Verfügung. Ferner wurde das Team um eine weitere vollbeschäftigte Kanzleikraft erweitert und eine Sozialarbeiterin mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden dienstzugeteilt.
Zu 5:
Im Bundesvoranschlag sind für die Bewährungshilfe 32,8 Mio. Euro für 2008 vorgesehen. Dies ist im Verhältnis zu 2007 eine Steigerung um 1,5 Mio. Euro, das sind 4,7 %.
. Februar 2008
(Dr. Maria Berger)