3036/AB XXIII. GP
Eingelangt am 05.03.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 9. Jänner 2008 unter der Nummer 3106/J-NR an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kriminalität und Spielsucht (Glücksspiel & Wetten) – Zahlen 2007“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1, 2, 3, 7, 8 und 9:
Da die Motive der Straftaten statistisch nicht festgehalten werden, stehen keine Daten zur Beantwortung dieser Frage zur Verfügung.
Frage 4, 5 und 6:
Der unten stehenden Tabelle können die bei der Staatanwaltschaft angezeigten und geklärten Fälle betreffend Raub in Wettbüros im Jahr 2007 entnommen werden.
|
Raub in Wettbüros |
Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
|
Burgenland |
- |
- |
- |
|
Kärnten |
1 |
- |
- |
|
Niederösterreich |
2 |
- |
- |
|
Oberösterreich |
4 |
- |
- |
|
Salzburg |
- |
- |
- |
|
Steiermark |
14 |
10 |
17 |
|
Tirol |
- |
- |
- |
|
Vorarlberg |
- |
- |
- |
|
Wien |
56 |
18 |
37 |
|
Österreich gesamt |
77 |
28 |
54 |
Zu Frage 10:
Seitens des Bundeskriminalamtes werden keine Selbsthilfegruppen unterstützt. Es ist auch in naher Zukunft nicht geplant eine solche einzurichten.
Zu Frage 11:
Rechtssoziologische Studien liegen nicht vor. Derartige Studien werden auch nicht in Auftrag gegeben.
Zu Frage 12:
Unter anderem nimmt das Büro II/BK/1.6, Kriminalprävention und Opferhilfe an interministeriellen Arbeitsgruppen zu den verschiedensten kriminalpräventiven Themenschwerpunkten teil und würde das auch im gegenständlichen Fall anbieten.
Zu den Fragen 13 und 14:
Grundsätzlich wird sich dies als sehr schwierig erweisen. Da das Glücksspielwesen in der EU nicht harmonisiert ist, gibt es derzeit keinen Handlungsbedarf für Maßnahmen auf europäischer Ebene. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt bekräftigt, dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art 49 EG-Vertrag abgebaut werden müssen. Allerdings sind Einschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie z. B. um die Verbraucher zu schützen, betrügerische Aktivitäten im Vorfeld zu verhindern oder der Versuchung vorzubeugen, bei Glücksspielen unverhältnismäßige Ausgaben zu tätigen. Das österreichische Glücksspielgesetz nutzt diese Einschränkungen.
Der Spielerschutz in Österreich ist in § 25 Glücksspielgesetz geregelt. Dieser ist jedoch nur bei Spielbankbesuchern anzuwenden.
Darüber hinaus ist jeder erwachsene Mensch für sein Handeln (Spielverhalten) selbst verantwortlich. Kinder und Jugendliche können nur von ihren Eltern durch geeignete Aufsicht, Aufklärung und laufende Überprüfung der finanziellen Gebarung vor Suchtverhalten und Überschuldung geschützt werden. Ein Spieler mit bereits krankhaftem Verhalten muss einer geeigneten Therapie (u. a. mit Internet-Abstinenz) selbst zustimmen und kann nicht dazu gezwungen werden.
Zu Frage 15:
Um solche Manipulationen ausschließen zu können, ist vor allem das Personal dazu angehalten, diesen Terminals erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Es sollten aber auch nach Möglichkeit Terminals nach dem neuesten Stand der Technik Verwendung finden, da diese generell weniger Angriffsmöglichkeiten der Manipulation bieten. Um das Einlösen von ge- oder verfälschten Wettscheinen zu verhindern, ist ebenfalls wieder das Personal gefordert, diese genauestens zu überprüfen. Bei Verdacht von Manipulationen oder Betrügereien jeglicher Art ist umgehend Anzeige zu erstatten.
Die Kriminalprävention bietet grundsätzlich jedem Unternehmen dieselben Leistungen an. Diese umfassen Schulungen, Beratungen in technischer Hinsicht (auch vor Ort) und die Erstellung einer Schwachstellenanalyse. Dazu werden Verbesserungsvorschläge gemacht, die der Betreiber umsetzen sollte, um gut geschützt zu sein. Die Leistungen der Kriminalprävention sind kostenlos und unabhängig. Angeführt wird auch, dass das Bundeskriminalamt einen engen Kontakt zum Buchmacherverband und dem ÖFB hält, um bei Verdacht einer Manipulation bei Sportwetten möglichst effizient und schnell einschreiten zu können.
Zu Frage 16:
Rechtspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Spielsucht fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des BM.I. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass keine Beantwortung der Frage möglich ist.