306/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wissenschaft und Forschung

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 344/J-NR/2007, betreffend benachteiligende Be- stimmungen für Menschen mit Behinderungen, die die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen am 20. Februar 2007 an die Frau Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur richteten, wird im Hinblick auf die mit 1. März 2007 in Kraft getretene Novelle zum Bundesministeriengesetz für den Bereich Wissenschaft und Forschung wie folgt beantwortet:

Zu Fragen 1 bis 6:

Das damals zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat bereits an- lässlich der Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nr. 4376/J-NR/2002 (XXI. GP) und Nr. 1049/J-NR/2003 (XXII. GP) ausführlich auch zu den Bereich Wissenschaft betreffenden Punkten des Gesamtberichtes der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen Stellung genommen. Es wird daher auf die in den Beantwortungen Nr. 4316/AB (XXI. GP) und Nr. 1065/AB (XXII. GP) angeführten Maßnahmen verwiesen. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:

Die finanzielle Unterstützung von Studien an Fernuniversitäten außerhalb Österreichs durch das Studienförderungsgesetz ist durch eine Erweiterung des § 68 des Studienförderungsgesetzes durch die Novelle mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2000 gesichert.

Eine spezielle Regelung zur Verlängerung der Anspruchsdauer für behinderte Studierende in § 19 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes wurde zuletzt mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2003 geändert und sieht seitdem vor, dass die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorge- sehenen Studienzeit mit einer Verordnung verlängert werden kann. Diese Bestimmung trat mit 1. September 2003 in Kraft. Damit wird in verbesserter Weise auf den besonderen Umstand der Behinderungen Rücksicht genommen und in einem hohen Ausmaß die Überschreitung der ge- setzlichen Studiendauer toleriert. Darauf basierend wurde eine Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende, BGBl. II Nr. 310/2004, erarbeitet, die seit dem Studienjahr 2004/05 in Kraft ist.


Die im Bericht enthaltene Kritik an der Bestimmung, dass Erhöhungszuschläge für behinderte Studierende nicht gebühren, wenn diese ein Auslandsstudium betreiben, ist unzutreffend. Erhöhungszuschläge für behinderte Studierende, die im Rahmen der Studienbeihilfe gewährt werden, können selbstverständlich auch für ein Studium, welches im Ausland betrieben wird, für die Dauer von vier Semestern mitgenommen" werden. Zusätzlich zur Inlandsstudienbeihilfe ge- bührt eine Beihilfe für das Auslandsstudium, mit welcher zusätzliche Aufwendungen, die sich aus dem Studium im Ausland ergeben, bestritten werden können.

Ungeachtet der bisher schon gesetzten Maßnahmen werden im Zuge der im Regierungs- programm vorgesehenen Überprüfungen des Studienbeihilfensystems auch die Regelungen mit Bezug auf behinderte Studierende nochmals eingehend überprüft und soweit nötig auch ver- bessert werden.