3106/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.03.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

                                                                                                       

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 1Wien

                                                                                                       

 

GZ: BMSK-20001/0006-II/2008                                                Wien, 6.3.2008

 

 

Betreff:  Parlament

Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier u. a. betreffend überfällige Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2007,

Nr. 3112/J.

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3112/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier u. a. wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Wie mir der Hauptverband dazu mitgeteilt hat, ist dieser Betrag  erst Ende Februar 2008 bekannt.

 


Frage 2:

 

Zur Beantwortung dieser Frage verweise ich die unten stehende Tabelle:

 

Gebietskrankenkassen - GKK

Stichtag/Zeitraum

Fälle

Höhe in €

WGKK

31. 12. 2007

3.330

Keine Angaben

NÖGKK

01. 01. 2007 - 31. 12. 2007

2.773

23.939.557,28

BGKK

31. 12. 2007

386

905.907,33

OÖGKK

31. 12. 2007

665

6,4 Mio

StGKK

30. 1. 2008 1

101

1.125.694,75

KGKK

31. 12. 2007

408

Keine Angaben

SGKK

31. 12. 2007

355

4.901.444,02

TGKK

31. 12. 2007

279

5.300.118,99

VGKK

31. 12. 2007

120

1.900.730,--

VAEB

31. 12. 2007

1

Keine Angaben

1 eine Rückrechnung auf den Stichtag 31. 12. 2007 ist nicht möglich.

Fragen 3 und 4:

 

GKK

Stichtag

Verfahren

Fälle

Streitwert

WGKK

31. 12. 2007

Verwaltungsverfahren in Beitragsangelegenheiten

118

€ 5.982.664,45

NÖGKK

Da nicht klar definiert ist, welche Verfahren um SV-Beiträge gemeint sind, können keine Daten geliefert werden.

BGKK

eine Beantwortung ist mangels statistischer Aufzeichnungen nicht möglich

OÖGKK

31. 12. 2007

Anfechtungsklage

1

 € 48.784,73

StGKK 1

31. 12. 2007

Insolvenzen mit Kassenbeteiligung:

Strafverfahren: Anzeigen im Jahre 2007:
(7 Anzeigen auch wegen Sozialbetrugs gem. § 153 d StGB); davon zum Stichtag noch 102 Verfahren anhängig 2

Zivilprozesse: 2 (1 Drittschuldnerprozess; 1 Anfechtungsprozess)

929

155

 

 

2

€ 51.976.067,423

 

KGKK

Im Jahre 2007 wurden seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse 26.337 Anträge gestellt. Über den Gesamtstreitwert in diesen anhängigen Gerichtsverfahren können keine Angaben gemacht werden.

SGKK

31. 12. 2007

Bürgschaftsklagen

Schadenersatzklagen

Drittschuldnerklagen

Anfechtungsklagen

Komplementärklagen

Gesamt

10

24

4

1

24

63

€ 559.205,17

€ 496.255,35

€ 5.362,87

€ 143.984,40

€ 172.820,58

€ 1.377.628,37

TGKK

31. 12. 2007

Stichtagsbezogene Auswertungen sind nicht vorhanden

VGKK

31. 12. 2007

Insbesondere bei Verwaltungsbehörden, teilweise jedoch auch bei Gerichten behängen Verfahren:

17

€ 937.865,35 

VAEB

31. 12. 2007

Kein Verfahren anhängig

-

-

1 Unberücksichtigt darf jedoch nicht bleiben, dass im Jahre 2007 bei insgesamt 661 Beitragsschuldnern der Kasse ein Konkursverfahren nur deshalb nicht eröffnet wurde, weil ein die Anlaufkosten des Verfahrens deckendes Vermögen nicht vorhanden war.

2 darüber hinaus liegen zu einer erheblichen Anzahl von Strafverfahren aufgrund von Anzeigen aus den Jahren vor 2007 noch keine Ergebnisse vor

3  darunter sind in erster Linie am Stichtag anhängige Konkurse zu verstehen. Ebenso wurden Abweisungen des Jahres 2007 sowie Insolvenzverfahren, die im Jahr e 2007 eröffnet und vor de, 31.12.2007 beendet wurden, efasst, da andernfalls diese Insolvenztatbestände keine Berücksichtigung finden würden. Der Betrag bezieht sich auc Kapital, Kosten und Verzugszinsen.

Frage 5:

 

GKK

Exekutionsanträge 2007

Anzahl

Summe in €

WGKK

Die genaue Anzahl der automationsunterstützten und händisch erstellten Exekutionsanträge im Jahr 2007 kann nicht mitgeteilt werden.

NÖGKK

16.332

51.087.945,44

BGKK

4.633

keine Angaben

OÖGKK

12.483

keine Angaben

StGKK

47.575

129.563.686,80

KGKK

25.637

keine Angaben

SGKK

14.483

32.750.658,67

TGKK

4.485

17.822.000,00

VGKK

3.647

keine Angaben

VAEB

14

keine Angaben

Frage 6:

 

GKK

Stichtag

sonstige Anm. zu Exekutionsverfahren

Fälle

Streitwert in €

WGKK

31. 12. 2007

Die angegebene Zahl stellt die anhängigen Exekutionsakte dar. Die Anzahl der einzelnen Exekutionsverfahren pro Akt kann nicht mitgeteilt werden.

19.944

Keine Angaben

NÖGKK

Stichtagsbezogene Auswertungen sind nicht vorhanden.

BGKK

Statistische Aufzeichnungen sind nicht vorhanden

OÖGKK

31. 12. 2007

-

1.809

€ 8.031.665,86

StGKK

Stichtagsbezogene Auswertungen sind nicht vorhanden.

KGKK

Stichtagsbezogene Auswertungen sind nicht vorhanden.

SGKK

Mit Stichtag 31.12.2007 waren 1.082 Fahrnisexekutionen in Höhe  von € 2.304.181,45 anhängig.

TGKK

Stichtagsbezogene Auswertungen sind nicht vorhanden

VGKK

 

Stichtagsbezogene Auswertungen sind nicht vorhanden. Es können lediglich die Zahl und die Höhe der jährlichen Exekutionen für 2007 bekannt gegeben werden:

3.647

€ 9.770.510,--

VAEB

Per 31.12.2007 sind keine Exekutionen anhängig

 


Frage 7:

 

Seitens des Hauptverbandes wurde mir hiezu mitgeteilt, dass die Jahresabrechnung für 2007 erst Ende Februar 2008 verfügbar  ist.  Hinsichtlich der Jahre 2000-2006 kann  auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage „Überfällige Sozialversicherungsbeiträge im Jahre 2006“ (XXIII GP-NR 434/J) verwiesen werden.

Frage 8:

 

 

GKK

offene Konkursverfahren zum Stichtag 31. 12. 2007

WGKK

1.302

NÖGKK

3.063 (d.i. inkl. Ausgleichs- u. Schuldenregulierungsverfahren)

BGKK

199 Unternehmenskonkurse
29 Privatkonkurse

OÖGKK

2.316

StGKK

Siehe Frage 3 und 4

KGKK

479

SGKK

41

TGKK

385

VGKK

426

VAEB

4

 

Frage 9:

 

KVTR

Personalstand (VBÄ)
31.12.2006

Personalstand (VBÄ)
31.12.2007

WGKK

51

53,75

NÖGKK

34,0

33

BGKK

9

9

OÖGKK

46

43,425

StGKK

28

31

KGKK

20

21

SGKK

22,75

22,75

TGKK

21

24

VGKK

10,69

10,69

VAEB

1,38

2,6

 


Frage 10:

 

GKK

Stichtag

Entwicklung Personalstand

WGKK

31. 12. 2007

Personalstand: 56,01
(vorbehaltlich eventuell noch zu erfolgender Um- bzw. Nachbuchungen)

NÖGKK

31. 12. 2007

gleich bleibend mit 48,85 MitarbeiterInnen

BGKK

31. 12. 2007

zehn MitarbeiterInnen (9,60 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente)

OÖGKK

31. 12. 2007

Der Dienstpostenplan sieht 20 Dienstposten vor. Aufgrund von Teilzeitmodellen waren per 31.12.2007 nur 19,5 MitarbeiterInnen kostenwirksam.

StGKK

31. 12. 2007

Der Personalstand der Beitragseinbringung betrug 2007 22 MitarbeiterInnen im Plan und hat sich somit gegenüber dem Jahr 2006 nicht verändert

KGKK

31. 12. 2007

In der Beitragseinbringung waren im Jahre 2007 durchschnittlich 18,5 Dienstnehmer beschäftigt. Am 31.12.2007 waren 19,25 DienstnehmerInnen beschäftigt.

SGKK

31. 12. 2007

Der Personalstand in der Beitragseinbringung betrug im ganzen Jahr 2007 20,25 DP

TGKK

31. 12. 2007

Der Personalstand hat sich im Jahr 2007 nicht verändert. Zum 31.12.2007 waren 13 Mitarbeiter mit der Einhebung (bei Dienstgeberkonten) tätig.

VGKK

31. 12. 2007

Durchschnittlich 9,63 Personen (gewichteter Personalstand in Vollbeschäftigungsäquivalenten). Der Personalstand per 31.12.2007 betrug 9,63.

VAEB

31. 12. 2007

Der Personalstand war während des Jahres 2007 gleich bleibend; mit Stichtag 31.12.2007 betrug der Personalstand 8

 

Frage 11:

 

Die vorläufigen Zahlen lauten wie folgt:

 

 

GKK

Nachverrechnete SV-Beiträge 1-12/07
in Euro

WGKK

31.980.890

NÖGKK

20.619.081

BGKK

4.524.678

OÖGKK

22.407.567

StGKK

14.329.995

KGKK

9.877.481

SGKK

7.896.358

TGKK

10.741.858

VGKK

6.151.321

VAEB

463.990

Summe

128.993.219

Frage 12:

 

GKK

Durch Zwangsmaßnahmen eingebrachten Beiträge im Jahr 2007 in €

WGKK

€ 243.467.292,80

NÖGKK

Im Jahre 2007 wurden Zahlungseingänge von insgesamt € 4.788.744.312,07 verzeichnet. Welche Beträge auf Grund von Einbringungsmaßnahmen einlangten ist nicht auswertbar.

BGKK

keine statistischen Aufzeichnungen

OÖGKK

€ 147,8 Mio.

StGKK

Mangels einer entsprechenden Kennzeichnung der Zahlungsströme ist eine unmittelbare Zuordnung von Zahlungen zu Exekutionen und sonstigen Einbringungsmaßnahmen nicht möglich.

Allerdings lassen sich aus der Gegenüberstellung der exekutionsverfangenen Beiträge und der letztlich als uneinbringlich abzuschreibenden Beiträge über einen längeren Zeitraum sehr wohl Rückschlüsse auf die „Einbringungsquote“ ableiten. Über einen Beobachtungszeitraum von fünf Kalenderjahren zeigt sich für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, dass diese Einbringungsquote bei 89,2 % liegt, d.h., 89,2 % des exekutiven Forderungsvolumens (= ausgefertigte Exekutionsanträge) konnten durch Maßnahmen der Beitragseinbringung (z.B.: Zahlungsaufforderungen, Exekutionen, Quoten im Insolvenzverfahren, Verrechnung mit dem IAF, strafrechtliche Maßnahmen, persönliche Haftungen, Haftungen nach dem AÜG  usw.) einbringlich gemacht werden. Rechnet man zu den Einbringungsmaßnahmen i.w.S. auch die Mahnungen, so erhöht sich die „Einbringungsquote“ - gemessen am gemahnten Forderungsvolumen (= ausgefertigte Mahnungen) - auf 95,2 %.

KGKK

keine statistischen Aufzeichnungen

SGKK

keine statistischen Aufzeichnungen

TGKK

€ 123.743.000,00

VGKK

Die Höhe der eingemahnten und exekutierten Forderungen ist feststellbar, nicht jedoch die Summe der konkret auf Grund von Einbringungsmaßnahmen eingebrachten Beiträge und Umlagen. Zum 7.12.2007 waren in diesem Zusammenhang Zahlungseingänge von insgesamt € 1.123.074.567,61 zu verzeichnen.

VAEB

Keine Angaben möglich

Frage 13:

 

Die vorläufigen Zahlen lauten wie folgt:

 

GKK

Geprüfte Betriebe 1-12/2007

WGKK

3.286

NÖGKK

1.353

BGKK

592

OÖGKK

3.432

StGKK

2.587

KGKK

1.205

SGKK

1.942

TGKK

1.675

VGKK

1.168

VAEB

67

Summe

17.307

Frage 14:

 

Zur Anzahl der geprüften Betriebe wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Die Anzahl der geprüften Dienstnehmer ist nicht bekannt.

Frage 15:

 

Siehe Antwort zu Frage 11.

Frage 16:

Nach § 42 ASVG sind keine Prüfungen möglich. Entsprechende Daten sind daher nicht vorhanden.

Eine Differenzierung zur GPLA-Prüfung ist nicht möglich, da auch so genannte „Bedarfsprüfungen“ GPLA-Prüfungen sind. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ca. 30 % der durchgeführten GPLA-Prüfungen „Bedarfsprüfungen“ (z.B. auf Grund von Anzeigen, Insolvenzen) sind.

 

Frage 17:

Die Krankenversicherungsträger beabsichtigen, im Rahmen der GPLA mittelfristig den Dienstpostenplan zu erhöhen. Derzeit geplant ist die Aufstockung um 50 Personen. Der Hauptverband  hat mir diesbezüglich  mitgeteilt, dass aus seiner Sicht Voraussetzung dafür wäre, dass der Gesetzgeber diese Erhöhung der Dienstposten aus der Verwaltungskostendeckelung ausnehmen würde.

 

 

Frage 18:

 

 

KVT

voraussichtliche Entwicklung des Personalstandes

in der Beitragseinbringung

WGKK

Der Personalstand wird 2008 annähernd gleich bleiben.

NÖGKK

Der Personalstand sollte gleich gehalten werden

BGKK

Im kommenden Jahr wird sich der Personalstand voraussichtlich nicht ändern.

OÖGKK

Voraussichtlich wird sich der Mitarbeiterstand kostenwirksam auf 19,9 erhöhen.

StGKK

Im Jahr 2008 wird sich der Personalstand der OE Beitragseinbringung voraussichtlich von 22 auf 23 Mitarbeiter erhöhen, was einer Veränderung um + 4,54 % entspricht.

KGKK

Der geplante Personalstand für das Jahr 2008 soll 22,50 Dienstnehmer entsprechen

SGKK

Für das Jahr 2008 ist im Bereich des Personalstandes der Beitragseinbringung keine Änderung zu erwarten

TGKK

Der Personalstand wird sich voraussichtlich nicht verändern.

VGKK

Im Jahre 2008 ist keine Änderung des Personalstandes beabsichtigt.

VAEB

Der Personalstand wird sich während des Jahres 2008 nicht verändern

 

Frage 19:

 

Die Jahresprüfungspläne der einzelnen Träger setzen sich aus Risikoprüfungen, Bedarfsprüfungen und Routineprüfungen zusammen. Die detaillierten Jahresprüfpläne dürfen aus Gründen des Datenschutzes nicht veröffentlicht werden.

Frage 20:

 

KVT

Branchen bzw. Wirtschaftsklassen mit hohen Beitragsrückständen im Jahr 2007

Wirtschaftsklasse

Beitragsrückstände

WGKK

45 Bauwesen:

74 Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen:

52 Einzelhandel:

55 Beherbergungs- und Gaststättenwesen:

51 Handelsvermittlung und Großhandel:

€ 156.110.140,88

€   39.822.026,30

€   34.259.175,11

€   26.547.881.42

€   13.637.899,87

NÖGKK

Auswertungen der Beitragsrückstände hinsichtlich Branchen und Wirtschaftsklassen sind im derzeitigen System nicht möglich.

BGKK

Die höchsten Beitragsrückstände weist das Baugewerbe auf, gefolgt vom Dienstleistungsbereich und dem Gastgewerbe.

OÖGKK

Darüber werden keine Analysen und Aufzeichnungen geführt.

StGKK

Eine Zuordnung von Beitragsrückständen zu Wirtschaftsklassen ist, sofern technisch überhaupt machbar, sehr aufwändig und in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Wir verweisen jedoch auf die vom KSV erstellte Insolvenzstatistik 2007 für die Steiermark, wonach die höchsten Passiva im Bereich Bauwirtschaft bestehen, gefolgt von den Bereichen Textilwirtschaft, Maschinen und Metal, Lebens- und Genussmittel sowie dem Möbel- und Holzgewerbe. Diese Statisitk spiegelt im Wesentlichen durchaus die Einbringungssituation im Bereich der Steierrmärkischen GKK wider.

Erwähnenswert ist, dass sich laut KSV-Statisitk die Anzahl der Insolvenzen im Baugewerbe – nachdem diese von 71 im Jahre 2005 auf 90 im Jahre 2006 gestiegen war (+ 40,8 %) – im Jahr 2007 auf 57 Fälle reduziert hat (-36,7 %) und somit sogar unter dem Niveau von 2005 liegt. Auch die Summe der Passiva ging in diesem Bereich von 47,8 Mio. EUR (2006) um 25 % auf 35,8 Mio. EUR (2007) zurück und liegt ebenfalls unter dem Niveau von 2005 (39,1 Mio. EUR)

KGKK

keine Daten vorhanden

SGKK

keine Daten vorhanden

TGKK

Aufzählung erfolgt nach Wirtschaftsklassen: Sachgütererzeugung; Handel; Bauwesen; Beherbergungs- und Gaststättenwesen; Verkehr- und Nachrichtenübermittlung

VGKK

Bau- und Baunebengewerbe

Gastronomie, Hotellerie und Nachtlokale

Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen

Dienstleistungsunternehmen (z.B. Lebensmittelhandel, Friseure, Reinigungsunternehmen, EDV-Dienstleitster

VAEB

Hohe Beitragsrückstände waren im Jahr 2007 in den Branchen Bergbau zu beobachten

Frage 21:

 

KVT

Beitragsrückstände gegliedert nach Klein- Mittel- und Großbetrieben

WGKK

Eine betragsmäßige Zuordnung der Außenstände nach Betriebsgröße ist mangels statistischer Aufzeichnungen nicht möglich. Durch zahlreiche „dubiose“ Baufirmen mit ca. 30 bis 100                 Dienstnehmern, die überwiegend in Wien gegründet werden, entsteht für die Wiener Gebietskrankenkasse ein großer Schaden. In anderen Branchen nehmen sich eher Kleinbetriebe, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, durch Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge faktisch einen Kredit bei der Wiener Gebietskrankenkasse. Groß- und Mittelbetrieb sind stärker über Bankkredite finanziert, die es dadurch nicht auf Exekutionsverfahren ankommen lassen.

NÖGKK

Von den niederösterreichischen Betrieben entfallen rund 90 % auf kleinere und mitt­lere Unternehmen, welche auch einen Großteil des Beitragsrückstandes verursachen.

BGKK

Aufgrund der geringen Anzahl von Großbetrieben wird der Großteil der Beitragsrückstände von Klein- und Mittelbetrieben verursacht.

OÖGKK

Auch hierüber werden keine Analysen geführt.

StGKK

Eine Verknüpfung von Betriebsgröße (= Anzahl der Dienstnehmer eines Betriebes) mit den Rückstandsdaten besteht nicht, weshalb hiezu keine Aussage getroffen werden kann.

KGKK

keine Daten vorhanden

SGKK

keine Daten vorhanden

TGKK

Kleinbetriebe bis 5 Dienstnehmer - EUR 5,7 Millionen

Mittelbetriebe 6 - 50 Dienstnehmer - EUR 8,3 Millionen

Großbetriebe ab 51 Dienstnehmer - EUR 3,5 Millionen

VGKK

1 Großbetrieb (über 200 DN), ansonsten Klein- und Mittelbetriebe:

Großbetrieb:    ca. € 312.650,--

Klein- und Mittelbetriebe:  ca. € 6,3 Mio.

VAEB

Im Jahr 2007 wiesen großteils Klein- und Mittelbetriebe hohe Beitragsrückstände auf

 


Frage 22:

 

Das Innovationsprojekt BEICON wird durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Standardprodukt BEICON fortgeführt. Der Volleinsatz des Standardproduktes ist abhängig von der Datenlieferung anderer Standardprodukte der Sozialversicherung, die zurzeit noch entwickelt werden bzw. bereits in Ausrollung begriffen sind. Der Volleinsatz des Standardproduktes BEICON ist bis Ende 2010 geplant.

Frage 23:

 

Durch die Finanzverwaltung und die Gebietskrankenkasse wird eine sogenannte „Monatsinfo“ den GPLA-PrüferInnen zur Verfügung gestellt. Durch dieses „Monatsinfo“ werden die GPLA-PrüferInnen laufend über aktuelle Entwicklungen (z.B. Gesetzesänderung, Judikatur) auf dem Laufenden gehalten. Darüber hinaus fanden fachspezifische Schulungen statt.

Frage 24:

Laut Mitteilung des Hauptverbandes sind hinsichtlich der Kosten keine Daten vorhanden.

Frage 25:

Die risikoorientierte Fallauswahl ist mit Einsatz des Standardproduktes GPLA-Synergie möglich. Es wird seitens des Hauptverbandes  jedoch darauf hingewiesen, dass auch bei einer theoretischen Vollprüfung innerhalb von 5 Jahren nicht alle Beschäftigungsverhältnisse einzeln geprüft werden, da das Prüforgan auf Grund von Stichproben die Richtigkeit überprüft hat.

 

Zur  Frage: “Wenn ja, liegen bereits bei der Anwendung der neuen Prüf- und Verwaltungssoftware (GPLA-Synergien) vor?“ teilte der Hauptverband mit, dass diese Frage  mangels vollständiger Textierung nicht beantwortet werden kann.

Frage 26:

Siehe Antwort zu Frage 13.

Frage 27:

 

Ein „Controllingboard“ gibt es seit 2006 nicht mehr. Durch die Sozialversicherungsträger und die Finanz wurde 2007 das vorläufige Gesamtjahresziel fast erreicht (Unterschreitung 1 %).

Frage 28:

Die Steuerung des Personaleinsatzes und die Auswahl der Prüffälle erfolgt auf Basis eines von den prüfenden Institutionen (Sozial­versicherungsträger, Finanzämter) jährlich zu erstellenden Jahresprüfungs­planes. Dieser Jahresprüfungsplan wird in erster Linie unter Berücksichtigung der am zeitlich längsten ungeprüften Dienstgeber und unter Beachtung der vorhandenen personellen Kapazitäten routinemäßig erstellt. Neben den Routineprüfungen werden auch noch so genannte Be­darfsprüfungen auf Grund interner (Risikoanalyse) bzw. externer Auslöser (Anzeigen, Insolvenzeröffnungen u. dgl.) durchgeführt. Darüber hin­aus sind schwerpunktmäßige Prüfungseinsätze in gewissen Risikobranchen vorge­sehen. Durch ein behörden­übergreifendes gemeinsames  Balanced Scorecard Modell werden die GPLA-Mehr­ergebnisse sowie die Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit optimiert.

Frage 29:

Durch die Sozialversicherungsträger sind als Zielwert Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von 163,6 Millionen Euro zu erreichen.

 

Die Zielwerte 2008 für die einzelnen Gebietskrankenkassen stellen sich wie folgt dar:

 

GKK

Zielwerte 2008

WGKK

35.389.369,59

NGKK

20.919.824,39

BGKK

6.275.947,32

OÖGKK

28.185.976,73

STGKK

20.919.824,39

KGKK

13.946.549,59

SGKK

15.166.872,68

TGKK

14.643.877,07

VGKK

8.151.758,24

Gesamt

163.600.000,00

 

Als Maßnahmen für die Zielerreichung wurde eine qualifizierte Weiterbildung, Berichterstattungspflicht der Regionalmanager und der Gebietskrankenkassen beschlossen.

Die Zielwerte für 2007 wurden erreicht.

Frage 30:

Diesbezüglich teilte mir der Hauptverband mit, dass keine entsprechenden Daten vorhanden sind.

Frage 31:

Die bisherigen Erfahrungen können durchaus positiv bewertet werden. Ich verhehle aber nicht, dass noch weitere Verbesserungen möglich sind.


Frage 32:

 

 

GKK

Anzahl der Konkursanträge im Jahr 2007

WGKK

1.869

 

NÖGKK

733

 

BGKK

114

 

OÖGKK

377

 

StGKK

403

 

KGKK

120

 

SGKK

154

 

TGKK

649

 

VGKK

159

VAEB

-

 

Frage 33:

 

 

Der zur Beantwortung dieser Frage um Stellungnahme ersuchte Hauptverband hat mir diesbezüglich Folgendes mitgeteilt:

„Der Hauptverband hat bereits anlässlich der Begutachtung des Ministerial­entwurfes zum Sozialbetrugsgesetz nicht nur darin enthaltene Novellierungsvorschläge - die in weiterer Folge nur zum Teil Gesetzeskraft erlangten - begrüßt, sondern auch schon Schwachstellen aufgezeigt und konkrete Änderungsvorschläge vorgelegt. Diese Anregun­gen lassen sich in den Materialien zum SozBeG unter 15/SN-192/ME nachvollziehen.

Bezüglich der Nichtabfuhr der Dienstnehmerbeitragsanteile wurde nun die schon seit Jahren in § 114 ASVG bestehende Regelung ins Strafgesetzbuch überstellt. Die im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes enthaltene Verschärfung in Analogie zum deutschen Recht, wurde nicht verwirklicht. Es muss also weiterhin der Nachweis der Lohnzahlung erbracht werden und Firmen, die diese Zahlungen “schwarz“ durchführen bleiben weiterhin straffrei.

Der neue Tatbestand des § 153d StGB erfordert, dass der Vorsatz zur Nichtzahlung der Beiträge bereits bei der Anmeldung vorlag. Dies kann durch einen Geschäftsführerwechsel seitens Anmeldung und Fälligkeit der Beiträge leicht umgangen werden. Außerdem wird auf die Anmeldung abgestellt, sodass kein betrügerisches Verhalten vorliegt, wenn jemand bewusst keine Anmeldung erstattet, Dienstnehmer also “schwarz“ beschäftigt.

Die Regelung des § 153e StGB ist erst ab einer größeren Anzahl illegal erwerbstätiger Personen anwendbar.

Werden also beispielsweise 7 Personen vorsätzlich nicht angemeldet, ihre Löhne schwarz ausbezahlt, ist kein einziger der Tatbestände des Sozialbetrugsgesetzes in der Praxis anwendbar.“

 

Ich werde diese Stellungnahme in die weitere Diskussion einbringen.

Frage 34:

Eine Verschärfung des Sozialbetrugsgesetzes wäre in Hinblick auf die für die Allgemeinheit entstehenden enormen finanziellen Schäden durchaus diskussionswert. Der Hauptverband hat mir dazu mitgeteilt, dass in der Praxis bis jetzt nahezu keine Verurteilungen wegen §§ 153d und 153e StGB vorliegen.

Wie die Vielzahl der abgewiesenen Konkursanträge mangels kostendeckenden Vermögens zeigt, verfügen viele Firmen nicht einmal über ein Mindestvermögen von € 4.000,00. Zu überlegen wäre, dass durch eine gesetzliche Regelung eine Unterkapitalisierung hintangehalten wird.

Frage 35:

 

Der Hauptverband hat mir dazu mitgeteilt, dass er eine solche Haftungsausweitung ausdrücklich begrüße:

Bei diesen Scheinfirmen komme es oft vor, dass Personen gegen Entgelt nur ihre Gewerbeberechtigung formell zur Verfügung stellen. Sie ermöglichen auf diese Weise den Geschäftsbetrieb, durch den Gläubiger geschädigt werden. Daher wäre es gerechtfertigt, wenn sie auch für die Schäden zur Verantwortung gezogen werden könnten.

Frage 36:

 

Diesbezüglich wurde ich seitens des Hauptverbandes dahingehend informiert, dass von den Sozialversicherungsträgern  keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden können, da in der Praxis nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass Notare und Rechtsanwälte bei der Firmengründung von der Betrugsabsicht wussten; eine Anzeige wäre daher nicht zweckmäßig.

Den Finanzbehörden wäre es z. B. in Wien bisher auch nicht gelungen, in Verfahren, in denen Einzelpersonen bis zu 1200 Firmen gegründet hatten, eine strafrechtliche Verurteilung zu erlangen.

Frage 37 und 38:

Der Hauptverband hat hiezu mitgeteilt, dass die rechtliche Qualifikation, ob ein Gewerbetreibender aufgrund einer Scheinselbstständigkeit nach dem ASVG oder GSVG versichert ist,  keinen Tatbestand nach dem Sozialbetrugsgesetz erfüllt.

Es wurden daher keine Anzeigen erstattet.


Frage 39:

 

GKK

Anmerkung

Abgang 2006

Abgang 2007

WGKK

 

finanzieller Schaden durch dubiose Baufirmen

Gesamtbetrag € 18 Mio
auf die KV entfällt ca. 1/5

Gesamtbetrag € 15 Mio (zahlreiche Großfälle in Wien)
auf die KV entfällt ca. 1/5

Ein weiterer anhängiger Großfall 2007, der zahlreiche Akten betrifft

 

Gesamtbetrag ca. € 9,4 Mio
auf die KV entfällt ca. 1/5

NÖGKK

 

€ 4,5 Mio.

€ 4 Mio.

BGKK

Die Abgrenzung einer Scheinfirma ist schwierig, dennoch wird der Abgang auf jährlich zwischen
€ 200.000,-- und € 500.000,-- geschätzt

OÖGKK

Hierüber werden keine Analysen geführt.

StGKK

Wir schätzen, dass sich der durch dubiose Beitragsschuldner verursachte Schaden im Bereich von etwa 10 % des Abschreibevolumens eines Jahres bewegt.

KGKK

Keine Angaben

SGKK

keine Angaben möglich

TGKK

Keine statistischen Auswertungen vorhanden

VGKK

Keine Schätzung möglich

 

Frage 40:

 

KVT

Strafanzeigen und Anfragen 2006

§ 147 StGB

§ 153c StGB

§ 153d StGB

§ 156 StGB

§ 158 StGB

§ 159 StGB

§ 162 StGB

div. Anfragen

Gesamt

Gesamtschaden der Strafanzeigen in Mio. €

WGKK

7

112

45

36

44

140

0

314

698

ca. 27,8

NÖGKK

-

-

9

-

-

-

-

-

9

--

BGKK

Im Jahr 2006 wurden keine Strafanzeigen gegen Verantwortliche von Scheinfirmen gestellt, da, was typisch für so genannte Scheinfirmen ist, die Verantwortlichen unbekannten Aufenthaltes sind

OÖGKK

keine

StGKK

Anzeigen nach § 153e StGB sowie Verwaltungsstrafanzeigen gegen Verantwortliche von Scheinfirmen wurden im Jahre 2006 nicht erstattet.

Zu den Anzeigen nach § 153 d (und §153 c) StGB wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. Da es sich um schwebende Verfahren handelt, kann zu den Personen und ihrer Nationalität keine Auskunft gegeben werden. Die meisten angezeigten Personen sind jedenfalls nicht österreichischer Nationalität.

KGKK

Keine Angaben

SGKK

Keine Angaben

TGKK

Keine Angaben

VGKK

Keine Anzeigen im Zusammenhang mit Scheinfirmen

VAEB

keine Anzeigen

 


 

KVT

Strafanzeigen und Anfragen 2007

§ 147 StGB

§ 153c StGB

§ 153d StGB

§ 156 StGB

§ 158 StGB

§ 159 StGB

§ 162 StGB

div. Anfragen

Gesamt

Gesamtschaden der Strafanzeigen in Mio. €

WGKK

7

69

46

8

62

109

-

298

599

ca. 14,0

Darüber hinaus gibt es noch eine weitere anhängige Strafanzeige mit einem Gesamtschaden von ca. € 9,4 Mio., die zahlreiche Akte betrifft

NÖGKK

-

-

7

-

-

-

-

-

7

--

BGKK

Im Jahr 2007 wurden keine Strafanzeigen gegen Verantwortliche von Scheinfirmen gestellt, da, was typisch für so genannte Scheinfirmen ist, die Verantwortlichen unbekannten Aufenthaltes sind

OÖGKK

keine

StGKK

Anzeigen nach § 153e StGB sowie Verwaltungsstrafanzeigen gegen Verantwortliche von Scheinfirmen wurden im Jahre 2007 nicht erstattet.

Zu den Anzeigen nach § 153 c (und §153 d) StGB wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. Da es sich zum Großteil um schwebende Verfahren handelt, kann zu den Personen und ihrer Nationalität keine Auskunft gegeben werden. Die meisten angezeigten Personen sind jedenfalls nicht österreichischer Nationalität.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass von der Staatsanwaltschaft zunehmend Anzeigen nach § 153d StGB gemäß § 90 StPO zurückgelegt werden und/oder wir (bzw. die BUAK) darauf verwiesen werden, bei der Ratskammer des Landesgerichts die Einleitung einer Voruntersuchung zu beantragen. Das Kostenrisiko (auch für die Verteidigung) hätte aber in diesen Fällen die Kasse zu tragen. Auch wird uns von den zuständigen Organen (Richter, Staatsanwälte) immer häufiger nahegelegt, eine Anzeige nach § 153d StGB zu unterlassen, da eine Tatbestandsverwirklichung aufgrund der „weichen“ Formulierung ohnehin kaum zu beweisen sei. Da es aber nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein konnt, „totes Recht“ zu schaffen, werden unsererseits nach wie vor Anzeigen nach dieser Bestimmung erstattet.

KGKK

Keine Angaben

SGKK

5 Anzeigen nach § 153d StGB

TGKK

Keine Angaben

VGKK

Keine Anzeigen im Zusammenhang mit Scheinfirmen

VAEB

Keine Anzeigen

 

Frage 41:

 

KVT

Anzeigen nach dem Sozialbetrugsgesetz (§§ 153c, 153e StGB)

WGKK

Siehe Ausführungen zur Frage 40

NÖGKK

Es wurden 31 Strafanzeigen gem. § 153c StGB erstattet und 54 Anfragen der Strafverfolgungsbehörden beantwortet, wodurch in diesen Fällen eine Anzeigenerstattung überflüssig wurde;
nach § 153e StGB wurden keine Anzeigen erstattet

BGKK

Im Jahr 2007 wurde eine Strafanzeige erstattet; der Grund für die verschwindend geringe Anzahl liegt in der Tatsache der amtswegigen Einleitung von Vorerhebungen bzw. der Verfahren

OÖGKK

In 19 Fällen wurden Sachverhaltsdarstellungen erstattet; in weiteren 59 Fällen wurden seitens der Gerichte bereits strafrechtliche Erhebungen getätigt

StGKK

Aufschlüsselungen nach Straftatbeständen sind nicht vorhanden

KGKK

es wurden 97 Anzeigen erstattet

SGKK

§ 153c StGB: 103 Anzeigen
§ 153e StGB: 2 Anzeigen

TGKK

Keine Angaben

VGKK

2 Anzeigen

VAEB

keine Anzeigen

Frage 42:

 

Der Hauptverband hat mir hiezu folgende Stellungnahmen der einzelnen diesbezüglich befragten Gebietskrankenkassen übermittelt:

 

WGKK:

In Wien hat die Kasse von einer Verurteilung wegen § 153d StGB Kenntnis. Eine Verurteilung nach § 153e StGB ist der WGKK nicht bekannt. Das Sozialbetrugsgesetz ist am 01.03.2005 in Kraft getreten. Bei Betrugsfällen sind umfangreiche Erhebungen erforderlich. Die Strafverfahren werden jedoch öfters wegen unbekannten Aufenthaltes gem. § 197 StPO (ehem. § 412) abgebrochen.

 

NÖGKK:

 

§ 153d StGB: Festzuhalten ist, dass bisher nur eine der insgesamt 16 Anzeigen unserer Kasse in den Jahren 2005, 2006 und 2007 zu einer Verurteilung führte. Gerade dabei handelte es sich jedoch um einen „kleinen Fisch“, der für einen Betrag von weniger als € 10.000 verurteilt wurde und offenbar als Einzeltäter und nicht als Mitglied eines kriminellen Netzwerkes handelte.

 

BGKK:

Diese Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

 

STGKK:

 

Bislang ist erst eine Verurteilung nach § 153d StGB bekannt, wobei in diesem Fall auch der Privatbeteiligtenzuspruch über den vollen Schadensbetrag (also nicht nur über die Dienstnehmeranteile) erwirkt werden konnte.

 

SGKK:

 

Die Verfahren nach § 153c StGB enden erfahrungsgemäß mit einem Schuldspruch; alle Verfahren nach § 153d StGB endeten mit einem Schuldspruch; 1 Verfahren nach § 153e StGB endete mit erstinstanzlicher Verurteilung, 1 Verfahren nach § 153e StGB läuft noch.

 

VGKK:

Beide Verfahren befinden sich im Stadium der Vorerhebung/Voruntersuchung oder der Hauptverhandlung, wurden jedoch noch nicht abgeschlossen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen