314/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.04.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMGF-11001/0020-I/3/2007

Wien, am      2. April 2007

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 330/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Zu dieser Frage verweise ich auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 328/J.

 

Fragen 2 bis 4:

An das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist bislang kein „Informationsaustausch auf Ersuchen“ (Art 6 der zit. VO) oder „Durchsetzungsersuchen“ (Art 8 der zit. VO) von Seiten einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates herangetragen worden.

 

Frage 5:

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat bislang weder einen innergemeinschaftlichen Verstoß festgestellt noch von begründeten Verdachtsfällen Kenntnis erlangt.

 

Frage 6:

Ein Informationsaustausch ohne Ersuchen wurde bislang nicht gestellt.

 

Fragen 7 und 8:

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist gemäß § 6a des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes eine aus drei Mitgliedern bestehende Kollegialbehörde, deren Vorsitzender aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend stammt und dem als weitere Mitglieder der Bereichsleiter der PharmMed in der AGES und ein weiteres fachkundiges Mitglied der AGES angehören.

 

Frage 9:

Die Frage eines Beamtenaustausches wurde noch von keiner zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen herangetragen und ist aus Sicht des Bundesamtes zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht in Betracht gezogen worden.

 

Frage 10:

Die Beantwortung von Fragen zur Bundeswettbewerbsbehörde fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts.

 

Frage 11:

Die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes ist in der Geschäftsordnung des Bundesamtes nicht explizit geregelt, es gelten die allgemeinen Grundsätze der Geschäftsordnung. Der Ressourcenzugriff auf die AGES/PharmMed besteht auch in diesem Bereich.

 

Frage 12:

Diese Frage ist im Zusammenhang mit dem Arbeitsaufwand zu beurteilen, der dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen/der AGES PharmMed bei der Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2006, tatsächlich entstehen wird. Dieser Aufwand ist derzeit nicht abschätzbar. Sollten zukünftig zunehmend Anträge an das Bundesamt herangetragen werden, so ist von Seiten des Bundesamtes eine Übertragung von Befugnissen gemäß § 12 des zitierten Gesetzes angedacht.

 

Frage 13:

Beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sind noch keine Verbraucherbeschwerden eingebracht worden.

 

Frage 14:

Direkte Auswirkungen im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend werden nicht erwartet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin