3175/AB XXIII. GP
Eingelangt am 10.03.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Waserwirtschaft
Anfragebeantwortung

JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0023 -I 3/2008
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 10. MRZ. 2008
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Steier, Kolleginnen
und Kollegen vom 30. Jänner 2008, Nr. 3414/J, betreffend
aktuelle Fragen im Bereich der Abfallwirtschaft – Mitbenutzung
bestehender Sammelsysteme im Haushaltsbereich durch andere
Sammel- und Verwertungssysteme
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen vom 30. Jänner 2008, Nr. 3414/J, betreffend aktuelle Fragen im Bereich der Abfallwirtschaft – Mitbenutzung bestehender Sammelsysteme im Haushaltsbereich durch andere Sammel- und Verwertungssysteme, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Ja.
Zu Frage 2:
Im Gutachten wird folgende Aussage festgehalten:
Unter Bedachtnahme auf das Erfordernis der „Flächendeckung“ als Genehmigungsvoraussetzung für ein Befreiungssystem besitzen die Gebietskörperschaften deshalb auf den insoweit relevanten örtlichen Referenzmärkten eine monopolartige Stellung. Sie unterliegen deshalb einem Kontrahierungszwang auf allgemein privatrechtlicher und auf kartellrechtlicher Grundlage.
Ein Anbieter in monopolartiger Stellung kann den Zugang zu seinen Einrichtungen, die er einem Nachfrager gegen Entgelt zur Verfügung stellt verweigern, wenn er dafür sachlich gerechtfertigte Gründe hat.
Zu Frage 3:
Laut Gutachten ist diese Verpflichtung Folge des grundsätzlich zu bejahenden Kontrahierungszwanges (siehe Antwort zu Frage 2).
Zu Frage 4:
Ja. Laut Gutachten sind, soweit es um die Mitbenutzung gebietskörperschaftlicher Engpass-Einrichtungen geht, deren ein Mitbewerber bedarf und die dem ARA (ARGEV) System zur Verfügung gestellt werden, die über diese Einrichtungen verfügenden Gebietskörperschaften berechtigt, Mitbenützungsverträge abzuschließen.
Zu Frage 5:
Ja.
Zu den Fragen 6 und 7:
Dieses Gutachten wurde in Kooperation mit anderen Gebietskörperschaften als Entscheidungsgrundlage zur internen Beurteilung der vertragsrechtlichen Situation im Bereich der Verpackungssammlung beauftragt. Das BMLFUW ist nicht alleine darüber verfügungsberechtigt - eine Veröffentlichung und Weitergabe durch das BMLFUW ist daher auch nicht geplant.
Zu Frage 8:
Nein.
Zu Frage 9:
Ziel ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage, die – soweit dies nicht bereits der Fall ist – in erster Linie sicherstellt, dass die abfallwirtschaftlichen Ziele der Verpackungsrichtlinie erreicht werden und die bisherigen Ergebnisse nicht beeinträchtigt. Selbstverständlich sind dabei auch die wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Dabei dürfen die Prinzipien der Kostenwahrheit und der Produzentenverantwortung einschließlich Verursachergerechtigkeit im Hinblick auf die abfallwirtschaftlichen Ziele nicht beeinträchtigt werden.
Zu Frage 10:
Dies kann derzeit noch nicht endgültig beurteilt werden. Es kann zum Beispiel bei einem Systemanschlusszwang oder bei zunehmender Anzahl von Systemen eine Lösung sein. Im Bereich der Elektroaltgeräteverordnung ist es Aufgabe der Koordinierungsstelle Massenanteile zu berechnen, Abholungen an Systeme aufgrund der Verpflichtungsanteile zu verteilen und Infrastrukturkostenentgelte zu berechnen und auszuzahlen, nicht jedoch Modalitäten und Bedingungen im Bereich der Sammlung festzulegen.
Der Bundesminister: