3190/AB XXIII. GP

Eingelangt am 12.03.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

        

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                                                                                      Geschäftszahl:         BMUKK-10.000/0020-III/4a/2008

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                        Wien, 10. März 2008

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3320/J-NR/2008 betreffend Aufhebung von Er­nennungsbescheiden für DirektorInnen an Höheren Bundesschulen durch den Verfassungs­gerichtshof, die die Abg. Mag. Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde am 17. Jänner 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 3:

Auf Grund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass den in den Dreiervorschlag eines Kollegiums aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern Parteistellung in einem Leiter­besetzungsverfahren zukommt, sind die entsprechenden Vorschläge verfahrensmäßig zu prüfen. Dabei sind den qualifiziert beteiligten Personen alle nach den Verfahrensgesetzen einge­räumte Parteienrechte zu gewährleisten.

 

Bezüglich der BHAK/BHAS Zell am See wurde dem Herrn Bundespräsidenten bereits ein Vor­schlag erstattet. Die Vorgänge in Bezug auf die Leiterbesetzung beim BG/BRG Hallein sind in Prüfung; ein neuer diesbezüglicher Ernennungsvorschlag an den Herrn Bundespräsidenten wurde bislang nicht erstattet. Sobald die neuerliche Meinungsbildung abgeschlossen ist, wird ein solcher Vorschlag vorgelegt werden.

 

Zu Frage 4:

Die Verfahrensdauer wird von vielfältigen Faktoren bestimmt, wie etwa den Eingaben der Betei­ligten, von den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Personen eingebrachten parallelen Amtshaftungsklagen, Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft, der Zurückziehung einer Bewerbung eines im Dreiervorschlages befindlichen Bewerbers und den damit verbunde­nen Veränderungen sowie weiters den zahlreichen Überprüfungen gerade auf Grund der Hin­weise der Bewerberinnen und Bewerber.

 

Zu Fragen 5 bis 7:

Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist nicht abzuleiten, dass die getroffene und in der Folge bekämpfte Auswahlentscheidung inhaltlich rechtswidrig oder inhaltlich rechtmäßig wäre. Die Aufhebung ist damit begründet, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Erwä­gungen aus der Begründung des Bescheides nicht in der Weise hervorgehen, dass sie die gebotene Kontrolle der Bescheide durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglichen. Die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes ist durch das aufhebende Erkenntnis bereits verwirklicht.

 

Die dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegten Materialien zu den Besetzungsvorgängen wurden und werden eingehend geprüft. Vor dem Hintergrund der Kom­plexität der Auswahlentscheidung und des Regelungsgefüges kann die Konsequenz für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nur darin liegen, auf eine noch deutlichere Strukturierung des Materials und damit der Meinungsbildung zu dringen, was etwa in Bezug auf Anforderungsprofile laufend geschieht.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.