3195/AB XXIII. GP
Eingelangt am 13.03.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010
Wien
GZ: BMSK-20001/0007-II/2008 Wien,
Betreff: Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Zwerschitz u. a. betreffend Altersarmut aufgrund nicht existenzsichernder bäuerlicher Pensionen, Nr. 3328/J.
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich ergangene schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3328/J der Abgeordneten Zwerschitz u. a. wie folgt:
Frage 1:
Die bäuerliche Pensionsversicherung wurde erst im Jahr 1971 eingeführt. Bis dahin war die Alterssicherung der bäuerlichen Bevölkerung auf Grund der niedrigen so genannten Zuschussrenten im Wesentlichen auf das Ausgedinge (betriebsinternes Umlageverfahren vom Betriebsübernehmer zum Betriebsübergeber) aufgebaut.
Neben der staatlichen Pension blieb das Ausgedinge, wenn auch mit abnehmender Bedeutung, als 2. Säule erhalten. Dieses stellt noch immer einen zentralen Faktor in der Alterssicherung der bäuerlichen Bevölkerung dar.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die durch das Ausgedinge verursachten Belastungen der aktiven Bauern in Form niedrigerer Beitragssätze für die staatliche Pension berücksichtigt. Im Gegenzug wird bei den sozialen Absicherungsmaßnahmen wie der Gewährung der Ausgleichszulage für Bezieher niedrigerer Pensionen die Ausgedingeleistung angerechnet.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass seit dem Jahre 2004 das fiktive Ausgedinge von maximal 27% des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes bis zum Jahr 2009 stufenweise auf 20% abgesenkt wird, was de facto eine Erhöhung der bäuerlichen Pensionen mit Anspruch auf Ausgleichszulage bedeutet.
Frage 2:
Der Hauptverband hat mir zu dieser Frage mitgeteilt, dass Statistiken nach diesen Kriterien nicht geführt werden und daher in der zur Verfügung stehenden Zeit auch nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Der bei der Feststellung einer Ausgleichszulage zur Anwendung kommende Anrechnungsbetrag des fiktiven Ausgedinges ist 2008 (§ 287 Abs. 16 lit. e BSVG) mit 21 % des jeweils in Betracht kommenden AZ-Richtsatzes begrenzt und beträgt daher 2008 max. € 156,87 bei Anwendung des Einzelrichtsatzes (bei einem Einheitswert des aufgegebenen Betriebes von € 3.900,-- und darüber) bzw. € 235,20 bei Anwendung des Familienrichtsatzes (bei einem Einheitswert des aufgegebenen Betriebes von € 5.600,-- und darüber). Liegt der Einheitswert des aufgegebenen Betriebes unter € 3.900,-- bzw. € 5.600,-- ist der Anrechnungsbetrag des fiktiven Ausgedinges entsprechend vermindert.
Von den 184.661 PensionsbezieherInnen nach dem BSVG (Jänner 2008) beziehen 49.971 eine Ausgleichszulage, wobei bei 48.212 die Anrechnung eines fiktiven Ausgedinges zu berücksichtigen ist.
Frage 3:
Zur Beantwortung dieser Frage wird auf den unten stehenden aktuellen Grünen Bericht 2007 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kapitel 5.5 verwiesen:
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Mittel für die Altersversorgung 2006 1) |
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Art der Leistung |
in 1.000 Euro |
% |
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Eigenleistungen der Landwirtschaft |
690.127,5 |
32,3 |
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davon in Form |
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der Beiträge |
355.225,7 |
16,6 |
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der Abgabe |
19.886,9 |
0,9 |
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des Ausgedinges2) lt. Buchf. |
315.014,9 |
14,8 |
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Bundesbeteiligung bzw. Fremdleistungen in Form von Beiträgen 3) |
1.465.341,6 |
67,7 ³) |
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davon |
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Partnerleistung4) |
188.735,1 |
8,8 |
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Ausfallhaftung des Bundes5) |
1.009.716,0 |
46,3 ³) |
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Teilversicherte6) |
24.441,8 |
1,1 |
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Ersatz der Ausgleichszulage |
242.448,7 |
11,4 |
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1) Die sonstigen Erträge, wie Verzugszinsen, Beitragszuschläge, Vermögenserträgnisse und Ersätze für Leistungsaufwendungen sind bei dieser Aufstellung nicht berücksichtigt. |
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2) inklusive anteiliger Aufwand für die Ausgedingewohnung |
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3) ohne Abgabe |
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4) nach § 24 (2) BSVG |
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5) nach § 31 (1) BSVG |
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6) nach § 3 (1) Z.2 APG |
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Fragen 4 und 5:
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat mir dazu mitgeteilt, dass sie ihre Versicherten über alle Fragen des Versicherungs- und Leistungsrechts, und somit auch über das Thema pauschaliertes Ausgedinge und Anrechnung auf die Ausgleichszulage informiert und zwar
- bei den rund 2.700 Sprechtagen der SVB in Österreich,
- mit der jedem Versicherten bzw. bäuerlichem Haushalt vier Mal jährlich zugehenden Versichertenzeitung „SVB-Aktuell“ sowie
- durch zahlreiche Vorträge von Experten vor Bäuerinnen und Bauern.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Interessenvertretung der Bauern Themen aus dem Sozialrecht ebenfalls einen hohen Stellenwert beimisst, sodass auch von dieser Seite eine laufende Information an unsere Versicherten gesichert ist.
Frage 6:
Hierzu ist festzustellen, dass die „Einrechnung“ des fiktiven Ausgedinges nicht bei der Feststellung der Pensionshöhe erfolgt, sondern Ausgedingsleistungen pauschal bei der Feststellung und Zuerkennung eines Ausgleichszulagenanspruchs zu berücksichtigen sind.
Wie bereits zu Punkt 4 und 5 festgehalten, wird Sozialthemen auch ein hoher Stellenwert eingeräumt, sodass auch von dieser Seite eine laufende Information an die Versicherten erfolgt. Zudem sichert dies auch ein funktionierendes Rückmeldesystem, über welches Informations- und Verständnisdefizite geortet und auch diesen wirkungsvoll gegengesteuert werden kann.
Frage 7:
Nein.
Es ist nicht richtig, dass das Ausgedinge in der Praxis der Existenzsicherung keine Rolle mehr spielt. Das Ausgedinge stellt immer noch einen wesentlichen Faktor in der Alterssicherung der bäuerlichen Bevölkerung dar.
Frage 8:
Nein
Fragen 9 und 10:
Diese Fragen richten sich nicht an die Vollziehung sondern an das hiefür zuständige Parlament
Mit freundlichen Grüßen