3199/AB XXIII. GP
Eingelangt am 13.03.2008
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BM für Gesundheit Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0008-I/A/3/2008
Wien, am 13. März 2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3337/J der Abgeordneten Mag. Weinzinger, FreundInnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Der Kontrollplan wurde grundsätzlich bereits erarbeitet. Wie aus der Frage hervorgeht ist der Tierschutzrat dazu anzuhören. Die Sitzung des Tierschutzrates fand am 27. Februar 2008 statt, um die vorgebrachten Anmerkungen einzuarbeiten wird der Plan wird nun fertig gestellt.
Frage 2:
Es liegen noch nicht von allen Landeshauptleuten die Berichte vor.
Ausständig sind die Berichte von Burgenland, Kärnten und Oberösterreich.
Gemäß § 7 legt der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor und veranlasst dessen Veröffentlichung. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 haben die Mitgliedstaaten bis 30. Juni Zeit um die Berichte zu übermitteln. Da die Frist für die Übermittlung der Bericht der Länder erst am 31. Jänner endete und noch nicht alle Berichte vorliegen, konnte noch kein Gesamtbericht erstellt werden und daher auch noch nicht veröffentlicht werden.
Gemäß § 6 TTG sind diese Berichte sind in den Tierschutzbericht gemäß § 42 Abs. 10 TSchG einzuarbeiten.
Frage 3:
Wie bereits bei der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage PA 341/J (XXIII.GP), die im am 2. April 2007 an die Präsidentin des Nationalrates übermittelt habe, endet die Frist für die Erstellung des ersten derartigen Berichtes am 30. Juni 2008.
Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist erst seit 1. März 2007 für diesen Bereich zuständig. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 haben die Mitgliedstaaten bis 30. Juni Zeit um die Berichte zu übermitteln. Da die Frist für die Übermittlung der Bericht der Länder erst am 31. Jänner endete und noch nicht alle Berichte vorliegen, konnte noch kein Gesamtbericht für das Jahr 2007 erstellt werden.
Die Erstellung des Berichts über das Jahr 2006 fiel noch in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Frage 4:
Diese Frage wurde bereits in der PA 341/J gestellt und von mir bejaht.
Es wurden im Jahr 2007 von den zuständigen Behörden 21 Mitteilungen über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zur Weiterleitung übermittelt. Eine Auflistung der Verstöße ist nicht möglich, da mit den meisten Kontrollmitteilungen mehrere Verstöße mitgeteilt wurden. Auch eine Aufzählung nach Bundesländern ist nicht möglich, in manchen Fällen die Behörden mehrerer Bundesländer mit demselben Transport befasst waren und daher zum Teil dieselben Beanstandungen von den Behörden verschiedener Bundesländer mitgeteilt wurden.
Frage 5:
Selbstverständlich wurden alle Mitteilungen in Zusammenhang mit § 8 Tiertransportgesetz und Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 weitergeleitet.
Die Kontaktstellen der Mitgliedstaaten haben sich fallweise nach weiteren Details erkundigt.
Die dritte Teilfrage kann nicht beantwortet werden, da der direkte Einfluss der Mitteilungen auf die Gesamtentwicklung nicht beurteilt werden kann.
Frage 6:
Gemäß § 8 TTG ist die Kontaktstelle gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gegenüber anderen Mitgliedstaaten. Durchführungs- und Ergebnisberichte an die Meldungsleger zu übermitteln ist keine Aufgabe der Kontaktstelle.
Frage 7:
Österreich unterstützt derartige TAIEX-Programme durch die Entsendung von Experten.
Ich möchte darauf hinweisen, dass das Programm für den Informationsaustausch über technische Hilfe ein Instrument zur Stärkung der Institutionen für kurzfristige Missionen ist. TAIEX nimmt Hilfeersuchen entgegen, die die
Annäherung an und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den in das Programm einbezogenen Ländern betreffen. Die über TAIEX zur Verfügung gestellte Hilfe kommt den Bewerberländern, den Beitrittsländern, den zehn neuen Mitgliedstaaten, den westlichen Balkanländern, den Ländern, die von der europäischen Nachbarschaftspolitik betroffen sind, sowie Russland zugute. Selbstverständlich kann sich mein Ressort nicht für ein anderes Land bewerben.
Frage 8:
Nein, von Kärnten liegt kein Krisenplan vor.
Frage 9:
Wie schon in der Parlamentarischen Anfrage (PA 341/J) mitgeteilt unterstützt mein Ressort bereits seit 3 Jahren die Labestation in Drasenhofen; auch die ehemalige Grenzstation in Nickelsdorf, die im Eigentum meines Ressorts ist, kann im Notfall für die Versorgung von Tieren herangezogen werden.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass in der Verordnung (EG) 1/2005 zwischen Kontrollstellen und geeigneten Orten für die Unterbringung von Tieren bei Verstößen unterschieden wird. In der Verordnung (EG) 1/2005 sind keine von beiden verpflichtend vorgeschrieben.
Das unter meiner Zuständigkeit erarbeitete neue Tiertransportgesetz hingegen sieht vor, dass die Landeshauptleute dem BMGFJ Krisenpläne vorlegen, durch die nachgewiesen wird, dass in behördlich angeordneten Fällen so schnell wie möglich Maßnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden können, insbesondere dass entsprechende Einrichtungen für die Versorgung und Betreuung der Tiere (Notversorgungsstellen) zur Verfügung stehen.
Derartige Einrichtungen gibt es in Baierdorf, Bergheim, Dornbirn, Drasenhofen, Ebenfurth, Greinbach, Krummnußbaum (2), Leoben, Nickelsdorf, Oberwart Radfeld, Spielfeld, St. Marienkirchen bei Schärding, Lind ob Velden.
Neben diesen explizit erwähnten Einrichtungen stehen in einigen Bundesländern zusätzliche Einrichtungen zu Verfügung, die im Bedarfsfall von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde organisiert werden können.
Fragen 10 und 11:
Das Tiertransportgesetz trat erst mit 1. August 2007 in Kraft. Da sehr rasch mit der Überarbeitung der bestehenden Tiertransport-Ausbildungsverordnung begonnnen wurde, kann diese in den nächsten Wochen von mir erlassen werden. Es können also bereits in wenigen Wochen diese Lehrgänge durchgeführt werden.
Frage 12:
In Österreich gibt es bereits seit 1995 eine Ausbildungsverordnung, die die Ausbildung von Personen, die während des Transportes Tiere betreuen, regelt. Die Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildungsverordnung und die Anforderungen der neuen EU-Verordnung stimmen weitgehend überein. Daher konnten die bestehende Sachkundenachweise als Nachweis verwendet werden, um den Nachweis gemäß Anhang III Kapitel III ausstellen zu lassen.
Auf der Homepage der Europäischen Kommission ist kein FVO-Bericht über einen Kontrollbesuch in Litauen vom 15.-19. Oktober 2007 vorhanden.
Frage 13:
Nein, nur sofern der Antragsteller nicht wegen Tierquälerei vorbestraft war und der Behörde keine wiederholten und schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt waren. Laut Auskunft der Länder wurden 96088 Nachweise gemäß dem Muster im Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin