3207/AB XXIII. GP

 
Eingelangt am 14.03.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0007 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 13. MRZ. 2008

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Mag. Hubert Kuzdas,

Kolleginnen und Kollegen vom 16. Jänner 2008, Nr. 3284/J,

betreffend den Brand bei der ABS Stockerau und die

behördenseitige Abwicklung

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen vom 16. Jänner 2008, Nr. 3284/J, betreffend den Brand bei der ABS Stockerau und die behördenseitige Abwicklung, teile ich Folgendes mit:

 

Grundsätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass die vorliegenden Fragen nicht den Kompetenzbereich des BMLFUW betreffen, sondern überwiegend in den Zuständigkeits­bereich der NÖ Landesregierung fallen. Die Beantwortung erfolgt daher auch nach Einholung von Informationen aus der Abteilung Umweltrecht im Amt der NÖ Landesregierung.


Zu Frage 1:

 

Unter einer Katastrophe im Sinne der §§ 1 und 2 des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450 (NÖ KHG) sind Ereignisse zu verstehen, die eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen und/oder Sachen herbeigeführt haben oder herbeiführen können. Von einer Katastrophe kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich die Hilfsmaßnahmen in einer ganz bestimmten Tätigkeit erschöpfen, wie z.B. nur in der Brandbekämpfung. Die formelle „Erklärung“ eines Ereignisses zur Katastrophe ist im NÖ Katastrophenhilfegesetz nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 2:

 

Mit Bescheid vom 7. Mai 2003, RU4-K-630/42, wurde der ABS Altstoffbehandlung Stockerau GmbH ein Versuchsbetrieb einer mechanischen Abfallaufbereitungsanlage zur Behandlung von 25.000 t/a nicht gefährlicher Abfälle im Standort Stockerau für die Dauer von 12 Monaten nach § 29 AWG 1990 unter Vorschreibung von 48 Auflagen erteilt. Aufgrund zweier Anträge wurde der Probebetrieb bis 31. Mai 2005 verlängert.

 

Mehrere behördliche Überprüfungen im Sommer 2004 ergaben, dass im Bereich der ABS Halle und der Sperrmüllsortierhalle Ablagerungen (unsortierter Haus- und Gewerbemüll) im Freien von rund 70.000 m3 konsenswidrig und im Widerspruch zu Auflage 17 lagerten.

ABS Altstoffbe­handlung Stockerau GmbH wurde am 28. September 2004 aufgefordert, innerhalb gesetzter Fristen (November 2004, Jänner und Juli 2005) die konsenswidrigen Lagerungen zu entfernen.

 

Im Februar 2005 hat die Abfallbehörde festgestellt, dass keine fristgerechte Entfernung der konsenswidrigen Ablagerungen im Freiflächenbereich stattgefunden hat. Die Abfallrechts­behörde hat daraufhin der ABS mit Bescheid vom 4. März 2005 innerhalb gestaffelter Fristen (Juni 2005, August 2005 und Februar 2006) einen Auftrag zur Entfernung sämtlicher konsenslos gelagerter Materialien erteilt. Weitere Prüfungen ergeben, dass trotz rechts­kräftigem behördlichen Einbringungsverbot ein konsensloser Volumenszuwachs sowie konsenslose Ablagerungen von der ABS Anlage stattgefunden haben.

 

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bestand für die Anlage der Firma ABS Abfallbehandlung Stockerau GmbH keine Zuständigkeit als Anlagenbehörde. Am 24.10.2005 wurde diese von der Abteilung Umweltrecht der NÖ Landesregierung beauftragt, ein Verfahren nach § 73 AWG 2002 zur Entfernung der von der Firma ABS Abfallbehandlung Stockerau GmbH durchgeführten Abfalllagerungen in Stockerau einzuleiten, da trotz der Entfernungs­aufträge weitere Ablagerungen durchgeführt wurden und eine anlagenrechtliche Bewilligung nicht mehr bestehe. Eine Betriebsstilllegung erfolgte mit Bescheid vom 31.10.2005.

 

Aufgrund einer Vermessung der Abfälle hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 13.12.2005 zu den bereits erlassenen Aufträgen des Landeshauptmannes einen Entfernungs­auftrag erlassen. Als Erfüllungsfrist wurde der 30. April 2006 festgelegt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wurde von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg das Vollstreckungs­verfahren eingeleitet.

 

Zu Frage 3:

 

Da aufgrund des Konkurses der ABS Altstoffbehandlung Stockerau GmbH keine Bezahlung der Entsorgung der gegenständlichen Abfälle durch die ABS Altstoffbehandlung Stockerau GmbH erfolgen kann, ist gemäß § 74 AWG 2002 der Liegenschaftseigentümerin (Stadtgemeinde Stockerau) die Behandlung aufzutragen. Ein diesbezüglicher Bescheid ist demnächst zu erwarten.

 

Zu Frage 4:

 

Nach dem AWG 2002 sind folgende Sanktionen möglich:

·         die Vorschreibung von Maßnahmen bei einem konsenswidrigen oder konsenslosen Betrieb einer Behandlungsanlage (§ 62),

·         Behandlungsaufträge (§ 73) und

·         Verwaltungsstrafen (§ 79).

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Nach rechtskräftiger Feststellung des Erlöschens der Bewilligung des Versuchs­betriebes (Berufungsentscheidung des UVS Niederösterreich vom 11. April 2006) haben keine Abfall­zulieferungen mehr stattgefunden.

Die Bewilligung des Versuchsbetriebes ist mit Entscheidung des UVS Niederösterreich
vom 2. April 2006 endgültig erloschen. Die Abfallrechtsbehörde hat darüber hinaus bereits zuvor, nämlich am 23. September 2005, ein explizites Einbringungs- bzw. Materialzuliefe­rungsverbot erlassen.

 

Zu Frage 7:

 

Es sind zwei aktuelle Berufungsverfahren aktenkundig:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27. November 2006, wurden der Stadtgemeinde Stockerau verschiedene Maßnahmen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 berufen.

Der Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom 10. August 2007, mit Ausnahme des letzten von insgesamt 8 Maßnahmenpunkte keine Folge gegeben.

Über die Einbringung einer Beschwerde an den VwGH oder VfGH ist nichts bekannt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. Jänner 2007 wurde die Stadtgemeinde Stockerau als Liegenschaftseigentümerin verpflichtet, Kosten in Höhe von
€ 2.279.005,04 für bestimmte angeordnete Maßnahmen binnen zwei Wochen zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid wurde berufen.

Der Berufung wurde keine Folge gegeben.

Gegen den letztgenannten Bescheid wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Mit Beschluss des VfGH vom 30. Mai 2007 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stattgegeben.

Dieser Bescheid ist daher (noch) nicht vollstreckbar.

 

Zu Frage 8:

 

Siehe Antwort Frage 3.

 

Zu Frage 9:

 

Bei derzeitiger Sach- und Rechtslage ist eine finanzielle Unterstützung der Stadtgemeinde Stockerau seitens des Bundes, vertreten durch das BMLFUW, nicht möglich.

 

Der Bundesminister: