3208/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Barbara Zwerschitz, Kolleginnen und Kollegen vom 17. Jänner 2008, Nr. 3327/J, betreffend Altersarmut bei der bäuerlichen Bevölkerung aufgrund nicht existenzsichernder Pensionen, teile ich Folgendes mit:

Zu Frage 1:

Die niedrigen Durchschnittspensionen in der Landwirtschaft sowie der damit zwangsläufig verbundene höhere Anteil der Ausgleichszulagenbezieherinnen und -bezieher sind in der zumeist niedrigen Beitragsgrundlage der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe begründet, die ihre Ursache vor allem in der Strukturiertheit der Betriebe hat. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz wird grundsätzlich der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes herangezogen (Versicherungswert). Die Betriebsstruktur der PV-Betriebe zeigt deutlich, dass ein hoher Prozentsatz der land(forst)wirtschaftlichen Betriebe einen Einheitswert bis zu 4.999,- aufweist, ein Faktum, welches entsprechende Auswirkungen auf den Versicherungswert und damit auf die Beitragsgrundlage zur bäuerlichen Sozialversicherung mit sich bringt (Beilage 1).

Zu Frage 2:

Siehe auch Antwort zu Frage 1. Darüber hinaus ist festzustellen, dass durch die Einführung der Bäuerinnenpension im Jahr 1992 - die erfreulicher Weise dazu geführt hat, dass Bäuerinnen neben den Betriebsführern Pensionsversicherungszeiten erwerben konnten -laufend neue Pensionen für Bäuerinnen hinzukommen, die allerdings auf Grund der geringen Anzahl von Beitrags- und Versicherungszeiten (der Erwerb von Versicherungszeiten bei gemeinsamer Betriebsführung konnte erst seit 1992 erfolgen) eine geringe Höhe aufweisen.

 

Dieser Effekt war bei der Einführung der Bäuerinnenpension bekannt, ändert aber nichts an der großen sozialpolitischen Errungenschaft dieser Maßnahme, da sich dieses Faktum der ursprünglich geringen Anzahl von Beitrags- und Versicherungszeiten mit zunehmender Dauer minimiert. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die verbesserte Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung, wie sie in den letzten Jahren vorgenommen wurde, allein nur durch die Einführung der Bäuerinnenpension für alle Bäuerinnen Berücksichtigung findet.

Zu Frage 3:

Zur Beantwortung dieser Frage darf auf die Ausführungen des aktuellen Grünen Berichts", Kapitel 5.5 verwiesen werden (Beilage 2). Ergänzend dazu darf ausgeführt werden, dass entsprechende Aussagen über die sozialpolitische Wirkung des Ausgedinges durch das landwirtschaftliche Testbetriebsnetz erhoben werden.

Zu Frage 4:

Zur Entwicklung des pauschalierten Ausgedinges und der schrittweisen Absenkung der Anrechnungsprozentsätze wird auf eine Tabelle der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verwiesen (Beilage 3). Zur Erläuterung dieser Darstellung darf angemerkt werden, dass bis zum Jahr 1990 eine Berechnung des Ausgedinges ohne einen Höchstbetrag, jeweils abgeleitet vom Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, vorgenommen wurde.

 

Diese Berechnung war sowohl aufgrund der verschiedenen Ausgedingeleistungen als auch aufgrund der vielfältigen Wertsicherungsmodalitäten in den bäuerlichen Übergabeverträgen für den betroffenen Sozialversicherungsträger mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand verbunden, sodass ab dem Jahre 1990 die Anrechnung des Ausgedinges nach einem Pauschalbetrag (35% des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes) vorgenommen wurde. Aufgrund der Tatsache, dass die Ausgleichszulagenrichtsätze in weiterer Folge im Vergleich zu den laufenden Pensionserhöhungen durchgängig in einem weitaus höheren Ausmaß vorgenommen wurden, erreichten die Anrechnungsbeträge für das Ausgedinge eine nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Höhe. Durch konsequente Verhandlungen konnte eine schrittweise Absenkung des Anrechnungsbetrages erreicht werden, der im laufenden Jahr nunmehr einen Wert von 21 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreicht und im Jahr 2009 auf 20 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes abgesenkt wird.

 

Ich werde mich auch künftig dafür einsetzen, dass der Anrechnungsprozentsatz für das Ausgedinge in Zukunft weiter abgesenkt wird. Die Frage der Anrechnung des Ausgedinges, wie sie auch der Verfassungsgerichtshof für zulässig erklärt hat, wird dabei nicht in Frage gestellt. Wegen des hohen administrativen Aufwandes einer tatsächlichen Feststellung der konkreten und individuellen Ausgedingeleistungen der Betriebsübergeber ist an der pauschalen Ermittlung festzuhalten.

Zu Frage 5:

Die Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bezieht sich auf die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf Rechnung und Gefahr des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 BSVG). Demzufolge sind die bewirtschafteten Flächen miteinbezogen und deren Einheitswert bildet die Beitragsgrundlage zur bäuerlichen Sozial-versicherung.

3 Beilagen



 


 

Mittel für die Altersversorgung 2006 1)

Art der Leistung

in 1.000 Euro

%

Eigenleistungen der
Landwirtschaft

davon in Form
der Beitr
äge

der Abgabe

des Ausgedinges2) It. Buchf.

Bundesbeteiligung bzw.
Fremdleistungen in Form von

Beiträgen 3)

davon
Partnerleistung4)

Ausfallhaftung des Bundes5)

Teilversicherte6)

Ersatz der Ausgleichszulage

 

690.127,5

 

355.225,7

19.886,9

315.014,9

 

1.465.341,6

 

 

 

188.735,1

 1.009.716,0

  24.441,8

242.448,7

 

32,3

 

16,6
0,9
14,8

 

                    67,7 3)

 

 

  8,8
46,3 3)
     1,1
  
11,4

1) Die sonstigen Erträge, wie Verzugszinsen, Beitragszuschläge,
Vermögenserträgnisse und Ersätze für Leistungsaufwendungen
sind bei dieser Aufstellung nicht ber
ücksichtigt.
2) inklusive anteiliger Aufwand f
ür die Ausgedingewohnung
3) ohne Abgabe
4) nach § 24 (2) BSVG
5) nach
§31 (1) BSVG
6)nach§3 (1)Z.2 APG
                                                                          
Quelle: SVB

 

 

 

 

 


Beilage 2