321/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.04.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0028-III/4/2007

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 4. April 2007

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 344/J-NR/2007 betreffend benachteiligende Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen, die die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen am 20. Februar 2007 an mich richteten, wird im Hinblick auf die mit 1. März 2007 in Kraft getretene Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986 wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 6:

In den schriftlichen Beantwortungen 1065/AB (XXII. GP) der parlamentarischen Anfrage Nr. 1049/J-NR/2003 vom 12. November 2003 betreffend behindertenbenachteiligende Bestimmungen sowie 4316/AB (XXI. GP) der parlamentarischen Anfrage Nr. 4376/J-NR/2002 vom 19. September 2002 betreffend Umsetzung der Verfassungsbestimmungen zur Gleich­stellung behinderter Menschen wurde von der damals zuständigen Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur detailliert auch zu den derzeitigen Ressortbereich betreffenden Punkten des Gesamtberichts der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der österreichischen Rechts­ordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen Stellung genommen. Auf die in diesen Beantwortungen angeführten Maßnahmen wird daher verwiesen.

 

Ergänzend ist Folgendes anzuführen:

 

Im Zuge des 2. Schulrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 20/2006, wurde § 15 des Schulpflicht­gesetzes 1985 gänzlich neu gefasst. Neben der Beseitigung der als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ wurde verdeutlicht, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. In diesem Sinne darf die vom Bezirks­schulrat zu treffende Entscheidung zur Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule nur für die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen. Sofern absehbar ist, dass die Dauer der Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule voraussichtlich länger als ein Semester betragen wird, hat der Bezirksschulrat die Erziehungsberechtigten des Kindes über Förder­möglichkeiten außerhalb der Schule zu beraten.

 

Im Rahmen des 2. Schulrechtspaketes 2005 wurde weiters die in § 3 des Schulunterrichts­gesetzes enthaltene behindertendiskriminierende Aufnahmsvoraussetzung der „gesundheitlichen und körperlichen Eignung“ durch den generellen Begriff „Eignung“ ersetzt. Im Hinblick auf die für bestimmte Schularten vorgesehene Eignungsprüfung (z.B. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, kunstgewerbliche Fachschulen, allgemein bildende höhere Schulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) ist grundsätzlich am Erfordernis der Eignung für die betreffende Schulart festzuhalten.

 

Die im Bereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige vergleichbare Regelung (§ 5 leg.cit.) wurde durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 90/2006, entsprechend geändert. Weiters wurde im Rahmen dieses Begleitgesetzes – korrespondierend zur Überarbeitung der Eignungsanforderungen im allgemeinen Dienstrecht – der im Landes­lehrer-Dienstrechtsgesetz enthaltene behinderte Menschen benachteiligende Begriff „körperliche und geistige Eignung“ durch „gesundheitliche Eignung“ bzw. durch „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung“ ersetzt.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.