3210/AB XXIII. GP
Eingelangt am 14.03.2008
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BM
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0024 -I 3/2008
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 13. MRZ. 2008
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Steier, Kolleginnen
und Kollegen vom 30. Jänner 2008, Nr. 3413/J, betreffend
Systemgenehmigungsbescheide im ARA-System
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen vom 30. Jänner 2008, Nr. 3413/J, betreffend Systemgenehmigungsbescheide im ARA-System, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Nein.
Zu Frage 2:
Da die ARA AG kein Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des AWG 2002 betreibt, handelt sie auch nicht gesetzeswidrig.
Zu Frage 3:
Es wäre ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Zu Frage 4:
Es sind Verwaltungsstrafen gemäß § 79 Abs. 1 Z 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgesehen.
Zu Frage 5:
Nein, es gibt zwei weitere für einen allerdings eingeschränkten Bereich genehmigte Systeme.
Zu den Fragen 6 bis 9 und 11:
Nein, das AWG 2002 spricht nur davon, dass Verträge abzuschließen sind, nicht dass dies direkt zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass ein Sammel- und Verwertungssystem sich dafür auch eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen bedienen kann.
Zu Frage 10:
Keine.
Zu Frage 12:
Grundsätzlich ist die Frage, ob ein Sammel- und Verwertungssystem eine monopolartige oder einer solchen nahe kommende Stellung hat, auf Basis des AWG 2002 unerheblich. Sollte ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem seinen Kontrahierungszwang nicht erfüllen, wäre in erster Linie zu prüfen, ob dies im Sinne des § 32 Abs. 2 AWG 2002 sachlich gerechtfertigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wären Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 2 AWG 2002 zu setzen.
Zu Frage 13:
Aufgabe des Ressorts ist es, entsprechende Genehmigungsanträge zu prüfen und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 AWG 2002 die Einrichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems zu genehmigen.
Zu Frage 14:
Entscheidend für eine Genehmigung ist, dass die abfallwirtschaftlichen Leistungen entsprechend dem AWG 2002 sowie der jeweiligen Verordnung erfüllt werden. Bestimmte Unternehmensformen werden vom AWG 2002 nicht vorgegeben. Ebenso wird nicht vorgegeben, dass alle Leistungen von einem Unternehmen oder einer Organisationseinheit erbracht werden. Dies ist bei Genehmigungsanträgen auf Basis konkreter vorgelegter Verträge zu prüfen.
Zu Frage 15:
Die Anträge der ARA AG wurden zurückgezogen.
Zu den Fragen 16 und 20:
Einerseits kommen die BRGs in Kooperation mit der ARA AG dem Kontrahierungszwang nach und andererseits wurde die Österreichische Verpackungsverordnung als Umsetzung der Verpackungsrichtlinie der Europäischen Kommission notifiziert und für richtig befunden.
Zu Frage 17:
Die Marktteilnehmer bzw. Verpflichteten der Verpackungsverordnung haben primär selbst die Pflichten aus der Verordnung einzuhalten und alle dort festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Eine kollektive Erfüllung durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Zu Frage 18:
Ein Verbot, bestimmte Verpackungen in Verkehr zu setzen, besteht nur, sofern die Konzentration an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI 100 ppm übersteigt (ausgenommen Verpackungen aus Bleikristall) oder die grundlegenden Anforderungen gemäß Anlage 1 Verpackungsverordnung nicht erfüllt werden. Siehe auch die Antwort zu Frage 17.
Zu Frage 19:
Es ist kein Fall einer sachlich ungerechtfertigten Verletzung des Kontrahierungszwanges bekannt. Wäre dies der Fall, so würden Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 2 AWG 2002 gesetzt werden.
Der Bundesminister: