3211/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.03.2008
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BM für Landesverteidigung

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

 

 
Anfragebeantwortung

 

S91143/5-PMVD/2008                                                                                               14. März 2008

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haubner, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. Jänner 2008 unter der Nr. 3299/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "den weiteren Einsatz von Grundwehrdienern im Seminarzentrum Felbertal" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass eine inhaltliche Beantwortung der Fragen 6 bis 10
– bedingt durch eine Umstellung der elektronischen Verarbeitungssysteme – erst ab August 2003 möglich ist. Ich ersuche daher um Verständnis, dass Daten lediglich über die Jahre 2004 bis 2007 zur Verfügung stehen.

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:


Zu 1:

Die im September 2007 zugeteilten Grundwehrdienst leistenden Soldaten wurden im Seminarzentrum Felbertal bis Ende Februar 2008 eingesetzt; seit März 2008 ist der Einsatz von Grundwehrdienst leistenden Soldaten nicht mehr vorgesehen.

Nach den Empfehlungen der Bundesheerreformkommission sind Grundwehrdienst leistende Soldaten primär in der Einsatzorganisation zu verwenden. Gleichzeitig ist die Anzahl der „Systemerhalter“ in der Grundorganisation auf ein Minimum zu reduzieren. Auf Grund der geänderten Zielsetzungen und Anforderungen sowie der Verkürzung der Dauer des Grund­wehrdienstes war eine Professionalisierung und Flexibilisierung der Aufbau- und Ablauf­organisation aller Seminarzentren des Österreichischen Bundesheeres ohne Einsatz von Grundwehrdienst leistenden Soldaten notwendig.

Zu 2:

In den letzten zehn Jahren wurden im Seminarzentrum Felbertal pro Jahr durchschnittlich 18 Grundwehrdienst leistende Soldaten in den Funktionen Betreuungshelfer, Kraftfahrer, Wirtschafts- und Feldkochgehilfe eingesetzt.

Zu 3:

Diese Aufgaben werden nunmehr einerseits durch Bedienstete des Seminarzentrums Felber­tal und teilweise durch private Unternehmen aus der Region übernommen, andererseits werden bedingt durch die Optimierung der Aufbau- und Ablauforganisation gewisse, bisher von Wehrpflichtigen wahrgenommene Tätigkeiten, entfallen.

Zu 4:

Auch Grundwehrdienst leistende Soldaten aus dem Oberpinzgau haben grundsätzlich – dem Bedarf des Bundesheeres entsprechend – Grundwehrdienst in ganz Österreich zu leisten. Sie werden aber nach Möglichkeit in die nächstgelegenen Garnisonen Hochfilzen, Saalfelden, St. Johann im Pongau, Tamsweg, Salzburg und Spital an der Drau einberufen.

Zu 5:

Berufliche Beanspruchungen sollten für die Dauer des Grundwehrdienstes grundsätzlich keine gegeben sein, da nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz während des Grund­wehrdienstes die Arbeitspflicht ruht. Bei Vorliegen besonderer familiärer Interessen des Wehrpflichtigen kann diese Problematik nach Möglichkeit durch Leistung des Grundwehr­dienstes in der Nähe des Wohnortes gemildert werden. In solchen Fällen bieten sich die Standorte Hochfilzen, Saalfelden und St. Johann im Pongau an. Wenn aber besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen (beides ist durch den Wehr­pflichtigen objektiv nachzuweisen) vorliegen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Befreiung oder in Einzelfällen einer gänzlichen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes.

Zu 6:

Hiezu verweise ich auf nachstehende Übersicht:

2004:

2005:

2006:

2007:

3.206

3.029

3.362

2.846

 

Zu 7:

Hiezu verweise ich auf nachstehende Übersicht:

 

2004:

2005:

2006:

2007:

B

1

2

-

-

K

34

40

10

76

26

18

9

26

97

71

91

95

S

2.002

1.468

2.255

1.671

ST

5

8

6

4

T

113

55

75

88

V

5

2

2

1

W

8

6

11

8

Zu 8:

Hiezu verweise ich auf nachstehende Übersicht:

2004:

2005:

2006:

2007:

12,6%

12,1%

8,3%

15,1%


Zu 9:

Hiezu verweise ich auf nachstehende Übersicht:

 

2004:

2005:

2006:

2007:

K

14

13

11

19

9

13

9

9

367

738

343

359

ST

81

-

32

-

T

313

351

213

258

V

341

354

421

503

W

65

65

64

16

B

-

3

-

1

Zu 10:

Hiezu verweise ich auf nachstehende Übersicht:

2004:

2005:

2006:

2007:

37,3%

51,1%

32,6%

41,1%

Zu 11:

§ 24 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 legt dazu folgendes fest:

„Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen

1.      nach Eignung und Bedarf für die militärische Verwendung und,

2.      soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf

a)        den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,

b)        den Wohnsitz und

c)         ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermine.“

Daraus ergibt sich, dass die Zuweisung zu Truppenkörpern primär nach Eignung und Bedarf für die militärische Verwendung erfolgt. Dies bedeutet, dass bei entsprechendem Bedarf ein Wehrpflichtiger in ganz Österreich einsetzbar ist. Stehen militärische Erfordernisse nicht entgegen, werden Beruf und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der militärischen Verwendung berücksichtigt. So wird etwa ein ausgebildeter Arzt im Grundwehrdienst nach absolvierter Basisausbildung grundsätzlich fachspezifisch eingesetzt. In weiterer Folge werden in der Regel auch Wohnsitz und Wünsche der Wehrpflichtigen betreffend Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin berücksichtigt.

Zu 12:

Nein. Wie aber bereits in Beantwortung zu Frage 5 ausgeführt wurde, besteht bei Vorliegen von besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen die Möglichkeit einer zeitlich befristeten oder in Einzelfällen einer gänzlichen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes.

Zu 13:

Nein. Eine derartige gesetzliche Einschränkung liegt nicht im Interesse der Aufgaben­erfüllung der militärischen Landesverteidigung, da der Einsatzraum des Österreichischen Bundesheeres das ganze Bundesgebiet umfasst und sich nicht auf einzelne Bundesländer beschränken lässt. Überdies erscheinen die in der Verwaltungspraxis vorhandenen Möglich­keiten ausreichend, um Härtefälle hintanzuhalten.