3230/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. Jänner 2007 unter der Nr. 3382/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-frage betreffend eines einheitlichen Dienstrechts für "Bundes-Mitarbeiter" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Ø      Sind Sie für eine Umgehung des Verfassungsgerichtshofes durch Verfassungsbe-stimmungen, wenn seine Erkenntnisse nicht mit der politischen Überzeugung oder mit einem ausverhandelten Kompromiss der Regierungsparteien einherge-hen?

Diese Frage bezieht sich auf keinen Gegenstand der Vollziehung.

Zu Frage 2:

Ø      Werden Sie weiterthin versuchen mit der 2/3-Mehrheit im Parlament die Ruhens-bestimmungen/Teilpensionsregelungen wieder einzuführen?

Im Sinne der Gewaltentrennung obliegt es alleinig dem Nationalrat Gesetze zu beschließen. Die Frage 2 beinhaltet keinen Gegenstand der Vollziehung.


Zu Frage 3:

Ø     Werden sie die unterschiedlichen rechtlichen Regime für Beamte im Ruhestand, die weiterhin disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können und ASVG-Pensionisten, die keinerlei rechtliches Einschreiten des Staates zu be-fürchten haben, wenn diese die gleiche Handlung setzten wie Beamte, noch vor einem gemeinsamen Bundesmitarbeitergesetzes" angleichen?

Beamtinnen und Beamte werden auf Lebenszeit bestellt. Aus diesem Grund ergeben sich auch im Ruhestand entsprechende Pflichten. Gäbe es diese Verpflichtungen nicht, hätte ein eigenständiges Beamtenpensionsrecht wenig Existenzberechtigung.

Für die nach der Pensionsharmonisierung (nach 2004) eingetretenen Beamtinnen und Beamte gilt das Beamtenpensionsrecht nicht mehr (gilt ASVG und APG). Daraus ergibt sich konsequenterweise, dass Dienstpflichtverletzungen für diese Beamtinnen und Beamte keine pensionsrechtlichen Konsequenzen mehr haben. Entsprechend dieser Fakten ergibt sich daher kein weiterer Änderungsbedarf.

Zu Frage 4:

Ø    Wenn ja, werden Beamte im Ruhestand nach einem Disziplinarverfahren mit negativem Ausgang weiterhin ihren Ruhegenuss verlieren und eine ASVG-Pension bekommen?

Bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes zieht die höchstmögliche Diszipli-narstrafe, der sog. Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche", den Verlust des Ruhebezuges nach sich. An dessen Stelle tritt aber nicht etwa eine ASVG-Pension, sondern ein gegenüber dem Ruhegenuss um 25% gekürzter Unterhaltsbeitrag".

Zu Frage 5:

Ø         Bis wann wird es den ersten Entwurf eines einheitlichen Dienstrechts geben?

Die Schaffung einer einheitlichen Rechtsform für den öffentlichen Dienst des Bundes ist Teil des Regierungsprogramms. Damit ergibt sich als Zeitraum für die Vorarbeiten und die Umsetzung diese Legislaturperiode.


Zu den Fragen 6 und 7:

Ø         Wird es auch einen Entwurf, der eine besoldungsrechtliche Gleichstellung von Vertragsbediensteten und Beamten beinhaltet, geben?

Ein einheitliches Dienstrecht sollte auch besoldungsrechtliche Gleichstellungen berücksichtigen, jedoch sind entsprechende Finanzierungszusagen seitens des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Bei Vorliegen einer entsprechenden Zusage des Bundesministers für Finanzen könnte ein solches Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.

Zu Frage 8:

Ø          Werden sie eine Harmonisierung auch bei den Landes- und Gemeindebediens-teten anstreben?

Kompetenzrechtlich habe ich in diesem Bereich keine Zuständigkeit.

Zu Frage 9:

Ø        Werden sie sich mit Ihren Amtskolleginnen und -kollegen um eine einheitliche Un-falls-, Kranken- und Pensionsversicherungsregelung für den öffentlichen Dienst bemühen?

Auch diese Regelungen werden im Zuge der Erarbeitung eines einheitlichen Dienst-rechtes in die Arbeit mit einfließen.