3234/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.03.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 11. März 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0010-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3338/J betreffend KfZ-Restwertbörse bzw. Wrackbörse, welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 17. Jänner 2008 an mich richteten, wird eingangs festgehalten, dass das jeweilige Versicherungsunternehmen individuell bestimmen kann, welche Personen im Rahmen der Wrackbörse berechtigt sind, Gebote für ein Wrack abzugeben. Es muss sich bei diesen Personen nicht zwingend um solche handeln, die über eine Gewerbeberechtigung verfügen. Es besteht daher aus rechtlicher Sicht kein Einwand, wenn auch, wie in der Anfrage zitiert,  „Anbieter aus dem ehemaligen Ostblock ohne Gewerbeschein“ ein Gebot abgeben.

 

Eine allfällige Regelung, wonach nur Personen, die über eine bestimmte Gewerbeberechtigung verfügen, Gebote im Rahmen der Wrackbörse abgeben dürfen, müsste in den einschlägigen Materiengesetzen (Schadenersatzrecht, Versicherungsvertragsrecht) geschaffen werden, wofür keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gegeben ist.

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Die Ermittlung des Restwertes eines schwer beschädigten Fahrzeuges im Wege der Wrackbörse betrifft im Bereich der Haftpflichtversicherung das Rechtsverhältnis   zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Unfallgegner des Versicherungskunden bzw. im Bereich der Kaskoversicherung das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungskunden. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit des Schadenersetzrechtes bzw. des Versicherungsvertragsrechtes. Diese Rechtsmaterien fallen jedoch in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz. Was das rechtliche Schicksal des Typenscheins anlangt, so fällt diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Steuerrechtliche     Fragen fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.