3240/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.03.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 16. Januar 2008 unter der Nr. 3266/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Prümer Vertrag – Erfahrungen und Ergebnisse (31.12.2007)“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Bis 29.01.2008 86.304 Anfragen. Vorsatzstraftaten nach dem österreichischen Strafgesetzbuch.

 

Zu Frage 2:

Mit Stand 31.12.2007 insgesamt 3.595 DNA Treffer. Davon 628 Treffer ungeklärte österreichische Straftaten auf ausländische Person, 1.422 Spur- Spurtreffer, 922 ungeklärte ausländische Spur auf österreichische Person und 623 österreichische Person auf ausländische Person.

Involvierte nationale Delikte auszugsweise die nach Treffern bereits abgeschlossen sind: 2 Morde, 7 schwere Diebstähle, 281 Einbruchsdiebstähle, 18 Diebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, 21 schwere Raubüberfälle, 8 Raubüberfälle, sowie Delikte wie Diebstähle, schwerer Betrug, Betrug, Hehlerei, Suchtgifthandel und Körperverletzung.

 

Klärung Morddelikte in Österreich:

Mordversuch nach bewaffnetem Raubüberfall im Dezember 2005 in Eisenstadt durch drei Mitglieder einer kriminellen Organisation.

Mord in Italien im Nov. 2002, Leichenfund der nach Österreich verbrachten Leiche in Schönberg / Tirol.

 

Zu Frage 3:

Die angeführten Deliktsverweise in Frage 2 beziehen sich auf im Konsultationsverfahren bereits abgeklärte Delikte. Es wird keine Verurteilungsstatistik geführt.

 

Zu Frage 4:

Es sind keine Irrtümer bekannt.

 

Zu Frage 5:

Bis 29.01.2008

Deutschland: 235.214 Anfragen

Spanien:          28.248 Anfragen

Luxemburg:          216 Anfragen

 

Delikte aus der Anfrage nicht ersichtlich, da aus datenschutzrechtlichen Gründen die Deliktsbezeichnungen nicht übermittelt werden. Delikte nach Abwicklung der Konsultationsverfahren siehe Beantwortung Frage 6.

 

Zu Frage 6:

3.595 Treffer. Involvierte internationale Delikte auszugsweise die nach Treffern bereits abgeschlossen sind:  9 Morde, 4 erpresserische Entführungen, 7 Erpressungen / schwere Erpressung, 641 schwere Diebstähle / Einbruchsdiebstähle, 27 Diebstähle im Rahmen krimineller Vereinigung, 45 schwere Raubüberfälle / Raubüberfälle / Räuberischer Diebstahl,  6 Vergewaltigungen, sowie Delikte wie schwere Körperverletzung, Körperverletzung, schwere Sachbeschädigung, Sachbeschädigung, Diebstahl, Betrug, Hehlerei, Brandstiftung, Menschenhandel, 53 erkannte Haftbefehle darunter zwei gesuchte Mörder, 71 Aufenthaltsfeststellungsersuchen und zahlreiche erkannte Aliasidentitäten.

 

Morddelikte im Ausland: Insgesamt sind nach Abwicklung des Konsultationsverfahren nach ho. Kenntnisstand in 9 Fällen Morddelikte entweder geklärt oder wurden durch Spur- Spurtreffer neue Ermittlungsansätze ermöglicht. Zu den Straftaten im Detail kann aus kriminaltaktischen Gründen keine Auskunft erteilt werden, da der Ermittlungsstand der ausländischen Behörden nicht bekannt ist.

 

Zu Frage 7:

Es wird keine Verurteilungsstatistik geführt.

 


Zu Frage 8:

Es sind keine Irrtümer bekannt.

 

Zu Frage 9:

Mit Stand 31.12.2007: Personenanfragen 2.724, Spurenanfragen 925. Vorsatzstraftaten nach dem österreichischen Strafgesetzbuch.

 

Zu Frage 10:

Mit Stand 31.12.2007: 632 Treffer, davon 208 erkannte Falschidentitäten, 135 erkannte nationale Haftbefehle, 8 erkannte internationale Haftbefehle und 40 erkannte bestehende Aufenthaltsermittlungsersuchen für Gericht. 10 Straftatenklärungen. Einbruchsdiebstähle sowie zweimal schwerer Raub. Keine Mordklärung.

 

Zu Frage 11:

Es wird keine Verurteilungsstatistik geführt.

 

Zu Frage 12:

Es sind keine Irrtümer bekannt.

 

Zu Frage 13:

Bis 31.12.2007:

Deutschland: Personenanfragen 2.342, Spurenanfragen 839.

Delikte aus der Anfrage nicht ersichtlich, da aus datenschutzrechtlichen Gründen die Deliktsbezeichnungen nicht übermittelt werden.

 

Zu Frage 14:

Treffer nach ausländischen Anfragen können nicht angegeben werden, da die vom System getroffenen Fingerabdrücke immer im anfragenden Staat durch die Fingerabdruckexperten auf tatsächliche Übereinstimmung verifiziert werden müssen.

 

Nach Abschluss der Konsultationsverfahren sind derzeit Klärungen von Einbruchsdiebstählen sowie eine Klärung eines schweren Raubes bekannt. Keine Mordklärungen bekannt.

 

Zu Frage 15:

Es wird keine Verurteilungsstatistik geführt.

 


Zu Frage 16:

Es sind keine Irrtümer bekannt.

 

Zu Frage 17:

Prüm Datenverbund ist die bislang mit Abstand effizienteste Methode zur Klärung von grenzüberschreitender Kriminalität und Identifizierung von Straftätern nach objektiven biometrischen Methoden  mit höchsten datenschutzrechtlichen Standards.

 

Zu Frage 18:

Seit Inkrafttreten des Prümer Vertrages wurde kein derartiger Informationsaustausch auf dieser Grundlage vorgenommen.

 

Zu Frage 19:

Im Rahmen der EURO 2008 werden anlassbezogen alle rechtlichen Möglichkeiten genützt werden, die auf Grundlage und im Rahmen der geltenden Rechtslage, darunter auch des Prümer Vertrags, zur Verfügung stehen.

 

Zu Frage 20:

Ja.

mit Deutschland 11.617 Spurenprofile

mit Spanien  12.237 Spurenprofile

mit Luxemburg 11.718 Spurenprofile

Bei Massenabgleich werden nur offene Spurenprofile von ungeklärten Straftaten übermittelt.

 

Zu Frage 21:

Bislang keine Kontrolle durch die DSK. Die DSK ist unabhängig und beschließt selbst, wann welche Organisation kontrolliert wird.

 

Zu Frage 22:

Die Überführung wesentlicher Teile des Prümer Vertrages in den Rechtsbestand der Europäischen Union, erfolgt durch den Beschluss (Prümer Beschluss). Neben der maßgeblichen materiellen Bestimmungen des Prümer Vertrages, die der dritten Säule zugerechnet werden (Informations- und Datenaustausch DNA, Fingerabdrücke, KFZ – Register, Großereignisse und Terrorismusverdächtige) werden die Bestimmungen über den Datenschutz nahezu wortgleich in den Prümer – Beschluss überführt. Damit wird auch das Auskunftsrecht im EU – Recht verankert. In der Durchsetzbarkeit des Auskunftsrechts tritt durch die Überführung vom internationalen Recht des Vertrags zum EU – Recht des Beschlusses keine Änderung ein.

 

Zu Frage 23:

Wie zu Frage 22 ausgeführt, wurden die Datenschutzbestimmungen des Prümer Vertrages nahezu wortgleich in den Prümer Beschluss überführt. So findet sich Artikel 40 des Prümer Vertrages (Rechte des Betroffenen auf Auskunft und Schadenersatz) in Artikel 31 des Prümer Beschlusses. Der Zugang der Bürger zu den unabhängigen Datenschutzkontrollbehörden bleibt damit unverändert gewahrt.

 

Zu Frage 24:

Die Arbeiten an einem Umsetzungsbeschluss zum Prümer Beschluss, der sich so wie die Durchführungsvereinbarung zum Prümer Vertrag verhält, sind nahezu abgeschlossen. Der Umsetzungsbeschluss entspricht in seiner Substanz der Durchführungsvereinbarung. Aus redaktionellen Gründen und aus Gründen die im EU-Recht gelegen sind, gibt es jedoch Abweichungen. Diese Abweichungen werden jedoch zu keiner Änderung der bestehenden Prüm-Anwendung und vor allem zu keiner Erweiterung der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden oder Einschränkung von Rechten Betroffener führen.

 

 

 

Zu Frage 25:

 

Ö

1.11.2006

SP

1.11.2006

D

23.11.2006

BE

6.5.2007

LU

9.5.2007

FI

17.6.2007

SI

8.8.2007

F

31.12.2007

HU

14.1.2008