327/AB XXIII. GP

Eingelangt am 12.04.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                                                 (5-fach)

 

 

 

 

GZ: BMSK-90180/0007-III/1/2007                                            Wien,

 

 

 

Betreff:  Parlamentarische Anfrage 328/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen vom 15.2.2007 betreffend “Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG), Zentrale Verbindungsstelle“

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete oben angeführte schriftliche Anfrage wie folgt:

 

 

Ad 1

Gemäß Art. 5 Abs. 1. der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen, welche zuständigen Behörden, anderen Behörden und Stellen, die ein legitimes Interesse daran haben, dass innergemeinschaftliche Verstöße eingestellt oder verboten werden, und welche zentrale Verbindungsstelle er benannt hat. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 hat die Kommission das Verzeichnis der zentralen Verbindungsstellen und zuständigen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen und zu aktualisieren. Einige Mitgliedstaaten sind ihren Verpflichtungen jedoch noch nicht vollständig nachgekommen, sodass das Verzeichnis bislang noch nicht veröffentlicht und in alle Amtssprachen der Union übersetzt wurde. Sobald eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt ist, werde ich diese Informationen an das Parlament weiterleiten.

 

Ich übermittle dem Parlament daher eine noch nicht vollständige bzw. provisorische Liste der zentralen Verbindungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Information.

Mitgliedstaaten

Zentrale Verbindungsstelle

Großbritannien

Office of Fair Trading

Schweden

Swedish Consumer Agency/Consumer Ombudsman

Finnland

ConsumerAgency/Consumer Ombudsman

Ungarn

General Inspectorate for Consumer Protection

Polen

President of the OCCP (President of the Office of Competition and Consumer Protection)

Slowakei

Ministry of Economy of the Slovak Republic

Slowenien

Ministry of the Economy - Consumer Protection Office

Bulgarien

Commission on Consumer Protection with Ministry of Economy and Energy

Dänemark

The Danish Consumer Ombudsman

Tschechische Republik

Ministry of Industry and Trade

Deutschland

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Estland

Consumer Protection Board

Griechenland

Ministry of Development General Secretariat of Consumer Affairs Directorate of Consumer Policy

Irland

Office of the Director of Consumer Affairs

Island

Icelandic Consumer Agency

Italien

Ministry of Production Activities - Directorate-General for Market Harmonisation and Consumer Protection

Zypern

Competition and Consumer Protection Service Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Lettland

Consumer Rights Protection Centre

Niederlande

Consumer Protection Authority

Belgien

FOD Economie

Spanien

Instituto Nacional del Consumo

Portugal

Instituto do Consumidor

Frankreich

Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes – Bureau de la protection économique du consommateur

Luxemburg

Ministre ayant la protection des consommateurs dans ses attributions

 

Ad 2 und 3

Es wurde bis dato noch kein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates an das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz herangetragen.

 

Ad 4

Die zentrale Verbindungsstelle hat bislang ein Durchsetzungsersuchen und ein Informationsersuchen jeweils von der Bundeswettbewerbsbehörde bekommen und hat diese jeweils an die deutsche zentrale Verbindungsstelle weitergeleitet. Im ersten Fall wurde gegen die Richtlinie 84/450/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung verstoßen (Durchsetzungsersuchen) und im zweiten Fall lag der begründete Verdacht vor, dass Bestimmungen der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen verletzt wurden (Informationsersuchen).

 

Ad 5

Eine Person (v1) ist mit der Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes (VBKG) befasst, jedoch nicht zur Gänze, da sie auch noch mit anderen Aufgaben in der Konsumentenschutzsektion betraut ist. Die alternativen Kontaktstellen dienen der Vertretung der Hauptkontaktstelle und wurden der Europäischen Kommission genannt, um Zugang zur Datenbank zu erhalten.

 

Ad 6

 

a. Zentrale Verbindungsstelle

Organisation/Abteilung

Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz

Postanschrift

Radetzkystraße 2, 1030 Wien

E-Mail-Adresse

Konsumentenschutz@bmsk.gv.at

Tel. Nr.

00431/71100-2501

Telefax

00431/71100-2549

Hauptkontaktstelle

Mag. Iris Podbelsek

E-Mail-Adresse

Iris.podbelsek@bmsk.gv.at

Tel. Nr.

00431/71100-2532

Telefax

00431/7189470-2309

Gesprochene Sprachen

Deutsch, Englisch

Alternative Kontaktstelle

Dr. Maria Reiffenstein

E-Mail-Adresse

Maria.reiffenstein@bmsk.gv.at

Tel. Nr.

00431/71100-2505

Telefax

00431/7189470-2171

Gesprochene Sprachen

Deutsch, Englisch

Alternative Kontaktstelle

Mag. Carol Serre

E-Mail-Adresse

Carol.serre@bmsk.gv.at

Tel. Nr.

00431/71100-2508

Telefax

00431/7189470-2179

Gesprochene Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Alternative Kontaktstelle

Dr. Michaela Kropatschek

E-Mail-Adresse

Michaela.kropatschek@bmsk.gv.at

Tel. Nr.

00431/71100-2506

Telefax

00431/7189470-2178

Gesprochene Sprachen

Deutsch, Englisch

Alternative Kontaktstelle

Kerstin Allinger

E-Mail-Adresse

Kerstin.allinger@bmsk.gv.at

Tel. Nr.

00431/71100-2503

Telefax

00431/7189470-2174

Gesprochene Sprachen

Deutsch

 

Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz hat auf seiner Homepage (unter Fachbereich/Konsumentenschutz/Aktuelles/Behördenkooperation) aktuelle Informationen zur „Behördenkooperation“ und sämtliche AnsprechpartnerInnen der zentralen Verbindungsstelle und der zuständigen Behörden veröffentlicht.

 

 

Ad 7

Keine

 

Ad 8

Für die Vollziehung des VBKG gibt es ministeriumsintern keine eigene Geschäftsordnung.

 

Ad 9

Österreichische Mitglieder im Ausschuss für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Verordnung [EG] Nr. 2006/2004) sind Dr. Maria Reiffenstein und Mag. Iris Podbelsek.

 

Ad 10

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 betrifft den so genannten Informationsaustausch ohne Ersuchen („Warnmeldung“). Eine zuständige Behörde hat hernach die Verpflichtung, dass sie, wenn sie feststellt, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt oder wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein solcher erfolgen könnte, dies den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitteilt und alle erforderlichen Informationen liefert. Diese Mitteilungen werden ebenso wie die beiden anderen Amtshilfeersuchen - Informations- und Durchsetzungsersuchen (Art. 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004) – schriftlich mittels der elektronischen Datenbank, die von der Kommission unterhalten wird, entsprechend übersandt. Im Unterschied zu den beiden anderen Amtshilfeersuchen werden diese Warnmeldungen nicht über die zentrale Verbindungsstelle weitergeleitet. In diesen Fällen kommunizieren die zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, welche die Ersuchen operativ bearbeiten müssen, direkt miteinander. Das System sieht keine Einbeziehung bzw. Information der zentralen Verbindungsstellen vor.

 

In Österreich wurden die folgenden sechs zuständigen Behörden normiert: Bundeskartellanwalt, Bundeswettbewerbsbehörde, Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Bundeskommunikationssenat und die Kommunikationsbehörde Austria. Diese sind verpflichtet von Amtswegen bei bekannt werden von Verstößen entsprechende Schritte einzuleiten.

 

 

Da es Aufgabe der zentralen Verbindungsstelle ist, den Bericht gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 an die Kommission zu verfassen (§ 10 VBKG), ist eine enge Zusammenarbeit des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz mit den zuständigen Behörden – unter anderem in Form des Beirates gemäß § 11 VBKG – vorgesehen. Die zuständigen Behörden haben gegenüber der Verbindungsstelle auch eine Berichtspflicht über deren Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen (§ 10 Abs. 2 VBKG). Die Tätigkeiten und Erfahrungen anderer mit dem Schutz der Interessen der VerbraucherInnen befassten Stellen und Vereinigungen sind von der zentralen Verbindungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 16. 17 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ebenso zu berücksichtigen. Die bestehende enge Zusammenarbeit des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz mit den Verbraucherorganisationen wird daher auch für den Bereich Behördenkooperation noch intensiviert werden.

 

Ad 11

Siehe dazu bereits die Beantwortung ad 4.

Der Kommission sind Ersuchen/Meldungen/Antworten nicht im Allgemeinen zu übermitteln, sondern nur in den in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vorgesehenen Fällen (wie z.B. beim Informationsaustausch ohne Ersuchen (Art. 7) oder bei der Beantwortung von Durchsetzungsersuchen (Art. 8 Abs. 6)).

 

Ad 12

Die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) verfolgt primär den Zweck, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung zu vereinfachen und zu fördern, indem sie dazu beiträgt, die Beschränkungen für die Entwicklung von Dienstleistungstätigkeiten zu beseitigen. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten zu überprüfen und gegebenenfalls zu vereinfachen.

 

Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es aber auch dem Verbraucher einen unbehinderten Zugang zu einer größeren Auswahl von Dienstleistungen zu konkurrenzfähigen Preisen zu ermöglichen. Somit bleibt abzuwarten, ob das Verbrauchervertrauen in grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung tatsächlich steigt und ob die DienstleistungserbringerInnen sich rechtskonform im Hinblick auf die Einhaltung der relevanten Verbraucherschutzbestimmungen verhalten. Sollten sich die UnternehmerInnen nicht an die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 aufgelisteten Gemeinschaftsrechtsakte inklusiv deren innerstaatliche Umsetzung halten, könnte unter Umständen ein Ansteigen der „Behördenkooperationsfälle“ die Folge sein.

 

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie ist bei Kollision von Gemeinschaftsrechtsakten geregelt, dass die Bestimmungen eines anderen Gemeinschaftsrechtsaktes, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, einen Anwendungsvorrang gegenüber der Dienstleistungsrichtlinie genießen. Insbesondere ist hier auch die Fernsehrichtlinie aufgelistet, welche auch im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erwähnt wird und somit unter deren Anwendungsbereich fällt. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie normiert, dass die Dienstleistungsrichtlinie auch nicht die Regeln des internationalen Privatrechts betrifft. Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz geht daher davon aus, dass die verbraucherspezifischen Regelungen hinsichtlich der Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nicht berührt werden bzw. gegebenenfalls gerechtfertigte Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Diese Problematik wird bei den Verhandlungen im Hinblick auf die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (welche in die Zuständigkeit meines Ministerkollegen Dr. Bartenstein fällt) von meinem Ressort genau beobachtet und mitgestaltet werden.

 

Die Dienstleistungsrichtlinie zielt somit entgegen der Verordnung /EG) Nr. 2006/2004 nicht auf die Einstellung oder das Verbot von Verstößen von Verbraucherschutzgesetzverletzungen ab.

 

Nach der Dienstleistungsrichtlinie (Art. 6 ff) sind einheitliche Ansprechpartner zu benennen, die unter anderem auch den DienstleistungsempfängerInnen (sprich auch die VerbraucherInnen) in folgenden Fällen behilflich sein sollen: bei der Informationsbeschaffung über Anforderungen, die für niedergelassene DienstleistungserbringerInnen gelten; Angaben über die zuständigen Behörden; die Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken über DienstleistungserbringerInnen und deren Dienstleistungen; die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe über Streitigkeiten u.a. zwischen DienstleistungserbringerInnen und – empfängerInnen; Angaben zu Verbänden oder Organisationen, die VerbraucherInnen praktisch unterstützen.

 

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass diese beiden Instrumente nebeneinander bestehen, bzw. sich gegebenenfalls auch ergänzen und dass derzeit keine konkreten Auswirkungen der EG Dienstleistungsrichtlinie auf die Verbraucherbehördenkooperation erwartet werden.

 

Ad 13

Von mir wird eine vorschnelle Abschaffung der Amtspartei Bundeskartellanwalt (BKAnw) ohne vorherige – wie im Regierungsübereinkommen auch vorgesehene – Evaluierung dieser Einrichtung, welche durch die Kartellgesetznovelle 2002 gleichzeitig mit der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angesiedelten Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) geschaffen wurde, bzw. ohne fundierte Evaluierung des Kartell- und Wettbewerbsrechtes abgelehnt. Der Entwurf einer Wettbewerbsgesetznovelle 2007 sieht im Bereich des VBKG vor, dass anstelle des BKAnw das Bundesministerium für Justiz selbst als neu nach Brüssel zu nominierende zuständige Behörden diese Agenden übernehmen soll. Sollte das Ergebnis einer umfassenden Evaluierung sein, dass eine Abschaffung des BKAnw tatsächlich Synergieeffekte bringt, werde ich mich dafür einsetzen, dass die vom BKAnw wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen des VBKG in mein Ressort als zuständige Behörde übergeführt werden.

 

Ad 14

Diese Frage fällt derzeit nicht in meinen Zuständigkeitsbereich und kann erst beantwortet werden, wenn entschieden ist, in welchen Zuständigkeitsbereich die jetzt dem Bundeskartellanwalt übertragenen Aufgaben der Behördenkooperation im Fall seiner Auflösung überführt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen