329/AB XXIII. GP

Eingelangt am 12.04.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0013-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 327/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde - Bundeskartellanwalt“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Dazu darf ich auf die Beantwortung der gleichlautenden und an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz gerichteten Anfrage verweisen.

Zu 2 bis 6:

Nach Mitteilung des Bundeskartellanwalts ist bislang noch kein Informations- und Durchsetzungsersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats an ihn herangetragen worden. Auch hat bislang noch kein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Verständnis der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 stattgefunden.

Zu 7 und 8:

Die Behörde Bundeskartellanwalt besteht derzeit aus Bundeskartellanwalt Dr. Alfred Mair und seinem Stellvertreter Mag. Gustav Stifter, die neben anderen Aufgaben auch mit der Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes in ihrem Wirkungsbereich befasst sind.

Zu 9:

Ein Beamtenaustausch ist vom Bundeskartellanwalt nicht geplant.

Zu 10:

Die für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes notwendigen Mittel werden dem Bundeskartellanwalt nach Bedarf zur Verfügung stehen. Bislang hat sich aber noch kein derartiger Bedarf ergeben.

Zu 11:

Eine behördeninterne Regelung der Vollziehung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes oder eine Geschäftsordnung des Bundeskartellanwalts besteht im Hinblick auf die monokratische Behördenstruktur nicht.

Zu 12:

Wenn die Voraussetzung für die Übertragung der Befugnisse im Sinn des § 12 VBKG vorliegen, wird der Bundeskartellanwalt davon nach Ermessen Gebrauch machen.

Zu 13:

Bislang sind beim Bundeskartellanwalt noch keine Verbraucherbeschwerden eingegangen.

Zu 14:

Die Auswirkungen der so genannten „Dienstleistungsrichtlinie“ auf die Kooperation der Verbraucherschutzbehörden können derzeit nicht abgeschätzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz sollen aber einen effizienten und nachhaltigen Vollzug der zum Schutz des Verbrauchers erlassenen Richtlinien und Verordnungen ermöglichen. Dazu können auch zivilrechtliche Auswirkungen der in der Anfrage angesprochenen „Dienstleistungsrichtlinie“ zählen.

Zu 15 und 16:

Im Hinblick auf die im Regierungsprogramm vorgesehene Evaluierung der Novellen zum Kartellrecht stellt sich derzeit aus meiner Sicht die Frage einer Zusammenlegung der Kompetenzen des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde nicht. Zur allfälligen Ausstattung mit finanziellen und personellen Mitteln kann ich daher vorerst nicht näher Stellung nehmen.

Richtig ist, dass im Fall einer solchen Maßnahme die Funktion des Bundeskartellanwalts nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz neu überdacht werden müsste.

. April 2007

 

(Dr. Maria Berger)