332/AB XXIII. GP
Eingelangt am 13.04.2007
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möglich.
BM für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 15. Februar 2007 unter der Nr. 326/J an den Bundeskanzler eine schriftliche parlamen- tarische Anfrage betreffend Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zu- ständige Behörde - KommAustria und Bundeskommunikationssenat (BKS) gerichtet.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 1. März 2007, BGBl. II Nr. 49/2007, sind „Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zu- ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen sowie sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts" in meine Zuständigkeit übergegangen.
Diese Anfrage beantworte ich daher wie folgt:
Zu Frage 1:
Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 328/J durch den
Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz
Zu den Fragen 2 bis 4:
Bisher wurde kein entsprechendes Ersuchen an die KommAustria oder den Bundes- kommunikationssenat herangetragen.
Zu Frage 5:
Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf des Systems der Zusammenarbeit ist
die Funktionstüchtigkeit des zugrunde gelegten Datenbanksystems.
Mit Schulungen am 15. bzw. 16. Jänner 2007 wurden die KommAustria und der Bun- deskommunikationssenat in das eigens für die Zusammenarbeit geschaffene aber noch nicht völlig reibungslos funktionierende, webbasierte und nur den zuständigen Behörden zugängliche Datenbanksystem grundsätzlich eingeschult. Bislang wurde jedenfalls auf der für die Zusammenarbeit unabdingbaren Grundlage dieses Daten- banksystems noch kein innergemeinschaftlicher Verstoß festgestellt oder unter Nut- zung des Datenbanksystems ein Verdacht eines solchen Verstoßes geäußert.
Zu Frage 6:
Bisher fand kein entsprechender Informationsaustausch statt.
Zu Fragen 7, 10 und 11:
Die Aufgaben nach dem Verbraucherbehördenkooperationsgesetz werden von der KommAustria im Rahmen der bestehenden Ressourcen unter der Verantwortung des Behördenleiters bewältigt. Die Anzahl der Mitglieder des Bundeskommunikationsse- nates ist gesetzlich festgelegt. Die entsprechenden Aufgaben müssen folglich von der Kollegialbehörde in ihrer Gesamtheit wahrgenommen werden. Die jeweiligen Ge- schäftsapparate leisten dabei administrative und konzeptive Unterstützung. Es gibt dafür keine eigenen Geschäftsordnungen.
Zu Frage 8:
Bei der KommAustria wurde deren Leiter Mag. Michael Ogris, sowie von der Ge- schäftsstelle Herr Dr. Simon Himberger, beim Bundeskommunikationssenat wurde dessen Vorsitzender Dr. Ekkehard Schalich sowie auf der Ebene der Geschäftsstelle zur administrativen Unterstützung des Bundeskommunikationssenates Herr Mag. Michael Kogler und Herr Mag. Michael Truppe als zuständige Beamte angegeben.
Zu Frage 9:
Ein derartiger Austausch ist zur Zeit nicht geplant.
Zu Frage 12:
Nein.
Zu Frage 13:
Keine.
Zu Frage 14:
Die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt findet nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 lit. g auf audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, unge- achtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und auf Rundfunk keine Anwendung. In dieser Hinsicht können sich daher auf das System der Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden keine Auswirkungen ergeben.