3341/AB XXIII. GP
Eingelangt am 17.03.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.500/0002-I/PR3/2008 DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3340/J-NR/2008 betreffend unbegrenztes Fruchtgenussrecht der ASFINAG, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 17. Jänner 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 bis 5:
Wie können Sie es verantworten, dass durch den „immerwährenden Kündigungsverzicht“ des Bundes beim Fruchtgenussrecht der ASFINAG den SteuerzahlerInnen durch De-Facto-Vermögensverzicht ein erheblicher Schaden entsteht?
Warum wollen Sie sich diesen generellen Kündigungsverzicht nicht genauso wie zur Zeit der Gründung der ASFINAG in Milliardenhöhe abkaufen?
Wann wird die Änderung des ASFINAG-Gesetzes und/oder die Änderung des Fruchtgenuss-Vertrags in dieser Hinsicht von Ihnen geplant?
In welcher Form und wann wird bei letzterer Variante das Parlament einbezogen und informiert?
Wie können Sie ausschließen, dass es sich bei dieser Transaktion um eine europarechtlich unerlaubte Beihilfe handelt?
Antwort:
Die Zuständigkeit für Fragen des Abschlusses und der Änderung des in Rede stehenden Fruchtgenussvertrages liegt gemäß ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 beim Bundesminister für Finanzen.
Ich darf daher zu den Fragen 1 bis 5 zuständigkeitshalber auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen verweisen.
Frage 6:
Wodurch ist sichergestellt, dass in Zukunft die ASFINAG oder Teile von ihr nicht an der Börse oder auf sonstigem Weg veräußert wird/werden?
Antwort:
Eine Veränderung der Eigentümerstruktur ist nicht angedacht und auch im Regierungsprogramm nicht vorgesehen.
Frage 7:
Wie wollen Sie verhindern, dass angesichts des geplanten Verzichts des Bundes auf den Fruchtgenuss das Bauprogramm der ASFINAG auf Druck der Bundesländer, der Banken und Bauunternehmungen weiter aufgebläht wird, was sowohl klima- als auch verkehrspolitisch krass kontraproduktiv wäre?
Antwort:
Die Zweckmäßigkeit von Projekten und deren Aufnahme in das Bauprogramm der ASFINAG richtet sich nicht nach einer formalen Vertragsanpassung, sondern wird aus Kosten-Nutzen, verkehrspolitischen, ökologischen und volkswirtschaftlichen Aspekten entschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann