3342/AB XXIII. GP
Eingelangt am 17.03.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.000/0003-I/PR3/2008 DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3344/J-NR/2008 betreffend Fahnen statt Stangen zur Warnung vor Dachlawinen, die die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 17. Jänner 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 und 2:
Ist Ihnen die optimale Lösung der Warnung vor Dachlawinen bereits bekannt?
Wenn ja: Sind Sie auch der Meinung, dass diese Warnfahnen eine deutliche Verbesserung sind.
Wenn nein: Werden Sie mit dem steiermärkischen Blinden- und Sehbehindertenverband Kontakt aufnehmen, damit Sie die Vorteile der Warnfahnen kennen lernen?
Wenn auch Sie von diesen Warnfahnen überzeugt sind, werden sie dann mit den verantwortlichen Stellen (Länder, Gemeinden) Verhandlungen aufnehmen, damit diese Warnfahnen gesetzlich vorgeschrieben werden und somit die Verwendung von Stangen und Dreieckständern außer Kraft gesetzt wird?
Wenn ja: Werden Sie, wenn sie vom neuen System überzeugt sind, dafür sorgen, dass im nächsten Winter 2008/2009 bereits die neuen Warnfahnen verwendet werden müssen?
Wenn nein: Warum nicht?
Antwort:
Die von Ihnen erwähnten Warnfahnen sind unserem Haus bekannt. § 93 Abs. 2 StVO bestimmt, dass gefährdete Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen sind.
Der Zweck dieser Bestimmung ist, dass diese gekennzeichneten und teilweise abgesperrten Straßenstellen zur Vermeidung von Unfällen möglichst auch nicht benutzt werden sollen.
Die häufig verwendeten Stangen erfüllen dabei zu einem gewissen Teil beide Funktionen, da sie im Gegensatz zu Warnfahnen auch die Benutzung der gefährdeten Straßenstelle verhindern.
Da die oben angeführte Bestimmung die einzusetzenden Mittel nicht näher beschreibt ist der Einsatz von Warnfahnen jedoch bereits jetzt zulässig. Ich sehe daher keine Notwendigkeit, die gegenständliche gesetzliche Bestimmung zu ändern.
Zuletzt möchte ich aber noch anmerken, dass die Straßenverkehrsordnung in Vollziehung Ländersache ist, sodass die Auswahl der im gesetzlichen Rahmen möglichen Mittel (also auch der von Ihnen erwähnten Warnfahnen) nicht dem BMVIT obliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann