3344/AB XXIII. GP

Eingelangt am 17.03.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-12.000/0001-I/PR3/2008     DVR:0000175

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, am         . März 2008

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3364/J-NR/2008 betreffend fehlende Kennzeichnung von Handys, Headsets, Schnurlos-Telefon-Handsets u.dgl. hinsichtlich des Allergens Nickel, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 22. Jänner 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 5:

Sind Ihnen die erwähnten Arbeiten und Studien bekannt?

 

Welche weiteren Studien zu diesem Themenfeld sind Ihnen bekannt?

 

Welche Maßnahmen in Richtung einer entsprechenden Kennzeichnung nickelhältiger, potenziell allergener Geräte wie a) Handys, b) Headsets, c) DECT-Handsets, d) sonstigen Geräten im Bereich Telekom-Endkunden haben Sie bereits gesetzt?

 

Falls Sie noch keine Maßnahmen gesetzt haben – warum nicht?

 

Welche Maßnahmen in Richtung einer Nickel-Kennzeichnung bei a) Handys, b) Headsets,

c) DECT-Handsets, d) sonstigen Geräten im Bereich Telekom-Endkunden werden Sie bis wann im einzelnen setzen?


Antwort:

Die in diesem Zusammenhang relevante Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erstreckt sich auf alle Aufgaben, die ihm im Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) und im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) übertragen worden sind.

 

Mobiltelefone sind im hier vorliegenden Zusammenhang als Funkanlagen anzusehen. Zwar normiert § 73 Abs 2 TKG, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss, dieser Schutz umfasst jedoch aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes nur jene Gefahren, die typischerweise beim Betrieb einer Funkanlage entstehen und nicht irgendeine Gefahr, die mit dem Betrieb der Funkanlage selbst in keinem Zusammenhang steht.

 

Eine ähnliche Bestimmung enthält auch § 3 FTEG, welcher die grundlegenden Anforderungen für Funkanlagen definiert, auch in diesem Fall sind nur die funktechnischen und elektrotechnischen Anforderungen angesprochen.

 

Die bloße Ausgestaltung des Gehäuses eines Gerätes ist für den Betrieb eines Funkgerätes irrelevant. Das bedeutet nicht, dass derartige Gefahren nach der österreichischen Rechtsordnung zu ignorieren sind. Eine Kompetenz zur Verfolgung solcher Gefahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist jedoch aus dem TKG und dem FTEG nicht ableitbar, sodass die Beantwortung dieser Frage nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt.

 

Ich werde jedoch gerne allfällige Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Gefahr, welche von  der Ausgestaltung der Gehäuse für Mobiltelefone ausgeht, an das zuständige Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend weiterleiten und auch das MMF (Mobile Manufacturers Forum) sowie die WKO davon informieren.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Werner Faymann