3349/AB XXIII. GP

Eingelangt am 17.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

                                                                              

 

 

Die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Freundinnen und Freunde haben am 17. Jänner 2008 unter der Nr. 3333/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Schubhaft“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Jeder Asylwerber, unabhängig davon, ob er in Schubhaft ist oder nicht, erhält eine „Erstinformation über das Asylverfahren“, in der auf die unabhängigen Rechtsberater im Rahmen des Asylverfahrens und auf die Kontaktmöglichkeiten mit österreichischen Rechtsanwälten hingewiesen  wird. Das Erstinformationsblatt liegt auch in den Polizeianhaltezentren in den gängigsten Sprachen auf.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Während der Besuchszeiten können die Schubhäftlinge von jedermann Besuch empfangen. Außerhalb der Besuchszeiten ist dies jedoch insbesondere Behördenvertretern, Rechtsanwälten im Vertretungsfall und Mitarbeitern der vertraglich festgelegten Schubhaftbetreuungsorganisationen vorbehalten.

 

Zu Frage 5:

Derartige Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu Frage 5a:

Eine Weisung im Sinne der Fragestellung gibt es nicht, allerdings wurden in einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres die Möglichkeiten der Schubhaftnahme und der Verhängung des gelinderen Mittels anhand der Judikatur erläutert.

 

Zu Frage 5b:

Die Schubhaften wurden verhängt, weil nach Ansicht der verfahrensführenden Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 bzw. 4 FPG vorlagen.

 

Zu den Fragen 5c und 5d:

Die Betreuungsorganisation European Homecare wurde im Rahmen der wöchentlichen Sicherheitsbesprechung von diesem Vorhaben verständigt.

 

Zu Frage 5e:

Statistiken darüber, wie viele dieser Fremden strafrechtlich rechtkräftige Verurteilungen aufweisen, liegen nicht vor.

Hinzuweisen ist allerdings auf die im Jahr 2007 gegen Asylwerber verhängten Rückkehrverbote, die sich wie folgt aufschlüsseln:

 

   § 62/2 FPG (rechtskräftige Verurteilung)

518

   § 62/2 FPG (Verwaltungsübertretung)

8

   § 62/2 FPG (Finanzvergehen)

1

   § 62/2 FPG (Prostitution)

2

   § 62/2 FPG (Schlepperei)

5

   § 62/2 FPG (Schwarzarbeit)

38

   § 62/2 FPG (Scheinehe)

21

 

Zu Frage 6:

Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.1.2003 verweist nur in einem Erwägungsgrund darauf, dass „die Bedingungen für die Aufnahme von Asylwerbern, die sich in Gewahrsam befinden, im Hinblick auf die Bedürfnisse in dieser Lage einer besonderen Ausgestaltung unterliegen sollten“. Eine explizite Bestimmung für den Fall der Gewahrsamsnahme gibt es nicht.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Familienmitglieder können ihre Angehörigen während der festgelegten Besuchszeiten besuchen. Die Besuchszeit ist aktuell gemäß § 21 AnhO mit mindestens einer halben Stunde pro Woche festgelegt. Tägliche „Stockwerksbesuche“ finden dann statt, wenn Eheleute bzw. Familien im selben Polizeianhaltezentrum angehalten werden. 

 

Zu Frage 9:

Nein.

 

Zu Frage 10:

Die Vergabe von Schubhaftplätzen und eine allfällige Unterbringung im gelinderen Mittel erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten. Festzuhalten ist, dass als gelinderes Mittel neben der Anordnung, in von der Behörde bestimmten Gebäuden Unterkunft zu nehmen, beispielsweise  auch  die  Verpflichtung,  sich  in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden, in Betracht kommen kann.

 

Zu Frage 11:

Die Grundversorgung umfasst die in Art 9 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern  gemäß  Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung  für  hilfs-  und  schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene  und  andere aus  rechtlichen  oder  faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, taxativ aufgezählten Leistungen. Im Falle einer Unterbringung im gelinderen Mittel befindet sich der betroffene Fremde nicht in Grundversorgung, das bedeutet er erhält keinen Taggeldbezug,  jedoch  Unterkunft und Verpflegung. Generell sind Fremde, die unter die Anwendung des gelinderen Mittels fallen, nicht krankenversichert, etwaige anfallende Kosten einer ärztlichen Behandlung werden jedoch von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft übernommen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung zu den Fragen 21, 22, 23 und 25.

 

Zu Frage 12:

Derartige Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu Frage 13:

Nein.

 

Zu Frage 14:

Die Rechtsberatung kann von den gesetzlich vorgesehenen Flüchtlingsberatern oder von Vereinen im Rahmen der vom Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Rückkehrberatungsprojekte erfolgen.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

Rechtsberatung erfolgt im Rahmen des Asylverfahrens auf Kosten des Bundes. Die mit den Organisationen abgeschlossenen Schubhaftbetreuungsverträge schließen „Rechtsberatung“ und damit auch eine aus diesem Titel begehrte finanzielle Abgeltung explizit aus. Sofern sie im Rahmen der vom BM.I kofinanzierten Rückkehrberatungsprojekte erfolgt, wird sie entsprechend finanziell abgegolten.

 

Zu Frage 17:

Eingangs ist darauf zu verweisen, dass als gelinderes Mittel neben einer Anordnung, in von der Behörde  bestimmten Gebäuden  Unterkunft  zu  nehmen,  beispielsweise  auch  die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden, in Betracht kommen kann.

Die Unterbringung kann in jedem geeigneten Quartier erfolgen; die Behörden haben jedoch vorsorglich Absprachen mit diversen Partnern getroffen.

Die zur Verfügung stehenden Ressourcen stellen sich wie folgt dar:

 

Burgenland:

ca. 15 Plätze

Kärnten:

10 Plätze

Niederösterreich

30 Plätze

Oberösterreich:

142 Plätze

Salzburg:

20 – 30 Plätze

Steiermark:

41 Plätze

Tirol:

keine besonderen Absprachen

Vorarlberg:

ca. 10 Plätze

Wien:

ca. 35 Plätze

 

Zu Frage 18:

Zum Stichtag 6.2.2008 standen insgesamt 796 Schubhaftplätze zur Verfügung, die sich wie folgt verteilten:

 

PAZ Bludenz

27 Plätze

PAZ Eisenstadt I

32 Plätze

PAZ Eisenstadt II

14 Plätze

PAZ Graz

40 Plätze

PAZ Innsbruck

50 Plätze

PAZ Klagenfurt

56 Plätze

PAZ Leoben

10 Plätze

PAZ Linz

64 Plätze

PAZ Salzburg

118 Plätze

PAZ St. Pölten

20 Plätze

PAZ Schwechat

8 Plätze

PAZ Steyr

9 Plätze

PAZ Villach

18 Plätze

PAZ Wels

22 Plätze

PAZ Wr. Neustadt

6 Plätze

PAZ Wien

302 Plätze

 

Zu Frage 19:

310 Schubhaftplätze.

 

Zu Frage 19a:

Im Jahr 2007 wurden ca. 2.800 Personen im offenen Vollzug angehalten.

 

Zu Frage 20:

In „Offenen Stationen“ befinden sich sowohl Gemeinschaftshafträume als auch dazugehörige Aufenthalts-  und  Bewegungsräume, deren Einrichtungs-  und Ausstattungsstandard ein Niveau aufweist, welches Angehaltenen den Eindruck eines Anhaltevollzugs zum Zwecke der  Abwicklung   eines   fremdenrechtlichen   Verfahrens   bzw.   zur  Durchsetzung  der Außerlandesbringung  oder  eines  Aufenthaltsverbotes  ohne  Strafcharakter vermittelt. Während des Tages werden die Hafträume (Gemeinschaftszellen) offen gehalten und die Angehaltenen können sich in der Abteilung frei bewegen (Gruppenvollzug, Tischtennistische, Tischfußballspiele, Bücher und Brettspiele).

 

Zu den Fragen 21 und 23:

Die Kosten der Schubhaft und somit auch des gelinderen Mittels werden durch den § 113 FPG in der Form normiert, dass diese grundsätzlich durch den Fremden selbst zu tragen sind.  Im  Falle der Uneinbringlichkeit hat sie jene Gebietskörperschaft zu tragen, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat.

Eine entsprechende Statistik liegt nicht vor.

 

Zu den Fragen 22 und 24:

Gemäß  § 10 FPG-DV wurde als Beitrag zu den Kosten des Vollzuges der Schubhaft für das Jahr 2007 ein Kostenpauschale von € 27,52 festgesetzt.

Festzuhalten ist allerdings, dass dieser Betrag lediglich eine Kostenpauschale darstellt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit diesem Betrag alle tatsächlichen Kosten abgedeckt sind.

Statistiken über die Gesamtkosten der Unterbringung in Schubhaft liegen nicht vor.

 

Zu Frage 25

Die Kostenhöhe richtet sich individuell nach erfolgter Absprache mit dem Quartiergeber.

 

Zu den Fragen 26 und 27:

Diesbezügliche Statistiken werden im Bundesministerium für Inneres nicht geführt.

 

Zu den Fragen 28 und 29:

Im Jahr 2005 wurden insgesamt 1670 Hungerstreikfälle gemeldet. Eine Aufgliederung nach einzelnen Polizeianhaltezentren ist für diesen Zeitraum nicht möglich. 

Für die Jahre 2006 und 2007 wurden folgende Hungerstreikfälle gemeldet:

 

 

2006

2007

Bundesland

PAZ

 

Gesamt

PAZ

 

Gesamt

Vorarlberg

Bludenz

33

33

Bludenz

46

46

Burgenland

Eisenstadt I

119

142

Eisenstadt I

50

90

Eisenstadt II

23

Eisenstadt II

40

Steiermark

Graz

30

104

Graz

67

141

Leoben

74

Leoben

74

Tirol

Innsbruck

42

42

Innsbruck

120

120

Kärnten

Klagenfurt

30

49

Klagenfurt

11

29

Villach

19

Villach

18

Oberösterreich

 

Linz

106

123

Linz

81

133

Steyr

5

Steyr

11

Wels

12

Wels

41

Salzburg

Salzburg

231

231

Salzburg

174

174

Niederösterreich

Schwechat

27

245

Schwechat

52

253

St. Pölten

158

St. Pölten

157

Wr. Neustadt

60

Wr. Neustadt

44

Wien

Rossauer Ld.

207

1369

Rossauer Ld.

153

1126

Hernals

1162

Hernals

973

Gesamt

 

 

2338

 

 

2112

 

Anzumerken ist, dass  in dieser Statistik  nur die Hungerstreikfälle ausgewiesen werden. Angaben darüber,  um wie  viele  hungerstreikende  Personen  es  sich dabei tatsächlich gehandelt hat,  sind  nicht  möglich,  insbesondere  weil  eine  Person  wiederholt in den Hungerstreik treten kann.

 


 

 

Zu Frage 30:

Die Qualität der Arbeit aller Projektträger wird durch Prüfung der Projektanträge vor Beauftragung, durch regelmäßige Besprechungen während der Laufzeit sowie durch Prüfung der vorgelegten Zwischen- und Endberichte sichergestellt.

 

Zu den Fragen 31 bis 33:

Das Bundesministerium für Inneres hat mit insgesamt drei Organisationen Verträge über Schubhaftbetreuung an den verschiedenen Standorten abgeschlossen. Eine Gesamtevaluierung aller Verträge gibt es nicht. Die Schubhaftbetreuungsorganisationen trifft aber eine umfassende, vertraglich normierte, Pflicht zur Erstattung von Zwischenabrechnungen und Zwischenberichten, mittels derer unter Miteinbeziehung der zuständigen Behördenvertreter die Zusammenarbeit mit den Betreuungsorganisationen intern evaluiert wird.

Die darin enthaltenen Informationen über Problembereiche sowie Anregungen werden von der zuständigen Fachabteilung meines Ressorts identifiziert, dokumentiert und entsprechend erledigt.

 

Zu Frage 34:

Die Projektvergabe erfolgt auf der Basis einer Interessensbekundung vor allem nach den

Kriterien der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz.

 

Zu Frage 35:

Nach den mir vorgelegten Berichten stellt sich die Anzahl der einzelnen Mitarbeiter in der Schubhaftbetreuung wie folgt der:

Caritas Graz Seckau:                 3 AkademikerInnen, 1 Zivildiener

Caritas Eisenstadt:                     3 MitarbeiterInnen, 1 Zivildiener

Caritas Feldkirch:                        1 Akademiker, 1 Zivildiener

VMÖ in Oberösterreich:              1 Akademiker, 2 weitere MitarbeiterInnen, 1 Zivildiener

VMÖ in Tirol:                               1 Akademikerin, 2 weitere Mitarbeiterinnen, 1 Zivildiener

VMÖ in Wien:                              5 AkademikerInnen, 6 weitere MitarbeiterInnen

Diakonie in Kärnten:                    1 Akademikerin, 2 weitere Mitarbeiterinnen

Diakonie in Salzburg:                  3 Akademikerinnen, 1 weiteren Mitarbeiter

Diakonie in Niederösterreich:      1 Mitarbeiter

 

Die  Diakonie  beschäftigt   nach   eigenen   Angaben   prinzipiell  nur  AkademikerInnen, MitarbeiterInnen      mit      Fachausbildung      im       sozialen      Bereich,     JuristInnen, DiplomsozialarbeiterInnen    oder    Personen    mit   langjähriger   Erfahrung    in   der Flüchtlingsberatung sowie sozialwissenschaftliche StudienabgängerInnen.

 

Die Caritas   beschäftigt  nach  eigenen  Angaben  prinzipiell  DiplomsozialarbeiterInnen, Personen mit langjähriger Erfahrung im Flüchtlingsbereich oder sonstigem sozial-pädagogischen Hintergrundwissen sowie sozialwissenschaftliche StudienabgängerInnen.

 

Der Verein Menschenrechte Österreich legt über die angegebenen fachlichen Qualifikationen hinaus weiters besonderes Augenmerk auf Sprach- und Kulturkompetenz in Verbindung mit persönlicher Eignung.


Zu Frage 36:

Bundesland

Vertragspartner

2002

2003

2004

2005

2006

2007

Wien

Volkshilfe Österreich

92.619,32

 

 

 

 

 

Caritas Wien

103.841,03

 

 

 

 

 

ADA

34.592,05

 

 

 

 

 

Verein Menschenrechte Österreich

 

228.773,64[1]

274.528,32

274.528,32

274.528,32

315.707,57

EFDÖ

17.695,84

17.837,41

17.837,41

17.837,41

17.837,41

20.513,02

SOS Menschenrechte

47.589,30

 

 

 

 

 

Verein Menschenrechte Österreich

 

59.821,821

71.786,16

71.786,16

71.786,16

82.554,08

Burgenland

Caritas Eisenstadt

16.977,23

17.837,41

17.837,41

17.837,41

17.837,41

20.513,02

Steiermark

Caritas Graz

28.448,54

31.981,32

31.981,32

31.981,32

31.981,32

36.778,52

Salzburg

EFDÖ

88.479,61

89.187,45

89.187,45

89.187,45

89.187,45

102.565,57

Kärnten

Evang. Superint. Kärnten

22.305,91

22.484,36

22.484,36

 

 

 

Diakonie Waiern

 

 

 

22.484,36

22.484,36

25.857,01

Tirol

ARGE Schubhaft

35.391,82

35.674,95

35.674,95

35.674,95

 

 

Verein Menschenrechte Österreich

 

 

 

 

51.260,--

58.949,--

Vorarlberg

Caritas Feldkirch

14.870,61

14.989,57

14.989,57

14.989,57

14.989,57

17.238,01

Summe: 

502.811,25

518.587,92

576.306,95

576.306,95

591.892,--

680.675,80

 

Die Beträge werden den einzelnen Organisationen als Förderung zugeteilt. Eine Aufteilung auf die einzelnen PAZ ist nicht vorgesehen.


Zu Frage 37:

Vom Verein Menschenrechte Österreich werden derzeit folgende, jeweils auf ein Jahr ausgerichtete Projekte gefördert:

 

Zu Frage 39:

Schubhaftbetreuungsverträge sind Jahresverträge und unterliegen einer jährlichen internen Evaluierung. Ein Trägerwechsel erfolgte in Wien im Jahre 2003 und in Tirol im Jahre 2006.

Die angesprochene „sukzessive Auslagerung“ kann somit nicht nachvollzogen werden

 

Zu Frage 40:

Der Verein Menschenrechte Österreich ist aktuell einer von 3 Projektträgern und in diesem Rahmen mit der Betreuung der Schubhäftlinge in den Bundesländern Wien, Oberöstereich und Tirol betraut. In den übrigen sechs Bundesländern wird die Schubhaftbetreuung von der Caritas (Wien, Burgenland, Vorarlberg) und der Diakonie (Salzburg, Niederösterreich und Kärnten) besorgt.

 

Zu Frage 41:

Es finden die gemäß der Rechtsgrundlage zum Europäischen Flüchtlingsfonds  vorgesehenen Evaluierungen statt. Daneben besteht eine entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union gestaltete Berichtserstattungs- und Rechnungslegungspflicht. 

 

Zu Frage 42:

Eine Übermittlung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Zu den Fragen 43 und 44:

Bei diesem Vorfall handelte es sich um einen Einzelfall.

 

 

Zu Frage 45:

Nein.

 

Zu Frage 46:

Im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds wurden seit 2002 folgende, vom Verein Menschenrechte Österreich eingereichte, Projekte gefördert.

Projekttitel

2003

2004

2005

2006

2007

Aufsuchende Rückkehrberatung für Asylwerber in Bundesbetreuung

€     82.613,82

 

 

 

 

Telefonservice Herkunftsländer

 

€    34.159,65

 

 

 

Aufsuchende Flüchtlingsbetreuung - Kompetenzzentrum Ost

 

€  144.298,48

 

 

 

Aufsuchende Rückkehrberatung NÖ (West) und Bgld.

 

€   89.604,32

 

 

 

Go Dublin! - Beratung Oberösterreich (Bad Kreuzen, EAST West)

 

 

€   20.889,14  

 

 

Rückkehrberatung

 

 

€    48.712,00

 

 

Rückkehrberatung Schubhaft

 

 

€   96.154,33

 

 

Go Dublin! - Beratung Oberösterreich

 

 

 

€    12.500,00

 

Rückkehrberatung

 

 

 

€    75.256,53

 

Rückkehrberatung von Asylwerbern in Schubhaft

 

 

 

€ 113.316,41

 

Go Dublin! Beratung

 

 

 

 

€   49.947,97

Rückkehrberatung

 

 

 

 

€ 137.466,23

heim.at - Rückkehrberatung nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens

 

 

 

 

€ 126.081,75

Rückkehrberatung Schubhaft

 

 

 

 

€   99.261,66

 

 

 

Zu den Fragen 47 und 48:

Ja. Ein derartiges Monitoring erfolgt in der Regel durch die NGO Partner vor Ort im Rahmen der vom BM.I und der EU geförderten Rückkehrberatungsprojekte durch IOM, Caritas und Verein Menschenrechte Österreich.

 

Zu Frage 49:

Eine Übermittlung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

 


Zu Frage 50:

Im Jahr 2006 gab es 2.122 freiwillige RückkehrerInnen und im Jahr 2007 2.164.

 

Zu Frage 51:

Über den Verein Menschenrechte Österreich kehrten im Jahr 2006 1.038 Fremde in ihre Heimatländer zurück, im Jahr 2007 waren dies 1.199.

 

Zu Frage 52:

Derartige Statistiken werden im Bundesministerium für Inneres nicht geführt.

 

Zu Frage 53:

Der   Verein    Menschenrechte   Österreich   führt   im   Rahmen   eines   EFF-Projekts Rückkehrberatung  in  Justizanstalten  durch.  Im  Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz verwiesen.

 

Zu Frage 54:

Zu  den Aufgabenbereichen, die der Verein Menschenrechte Österreich für das Bundesministerium  für  Inneres wahrnimmt,  zählen  Maßnahmen  der  Schubhaftbetreuung  und Rückkehrberatung.  Unter  Nutzung  dieser  Aufgaben  wurde  der  Verein  seinerzeit zur Unterstützung der Familie Zogaj zur schnelleren Reintegration herangezogen.

Dies erfolgte mit dem Ziel, die aufgetretenen Spannungen beruhigend zu beeinflussen und einen konstruktiven  Lösungsansatz  für  die  Familie Zogaj zu finden,  der  sowohl  den rechtlichen Vorschriften als auch den menschlichen Aspekten gerecht werden sollte.

 

Zu Frage 55:

Nein.

 

Zu den Fragen 56 bis 58:

Darüber liegen mir keine Informationen vor.

 



[1] 1.3. – 31.12.2003