3368/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.03.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0012-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3416/J-NR/2008

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Peter Fichtenbauer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Bis 31. Jänner 2008 konnte bei Kenntnis der in der Geschäftsverteilung der Generalprokuratur geregelten Aufteilung des Geschäftsanfalles zufolge der Verknüpfung der Endziffer der von der Geschäftsstelle mitzuteilenden Aktenzahl mit der Ziffer des zuständigen Referates der jeweilige Sachbearbeiter ermittelt werden. Demgegenüber bestimmt § 49 Abs 2 DV-StAG – im Einklang mit § 20 OGHG –, dass die Geschäftsstelle der Generalprokuratur Parteien nur über das Einlangen oder das Aktenzeichen eines Geschäftsstückes Auskunft erteilen darf – sohin nicht über den jeweiligen Sachbearbeiter – und beschränkt die Auskunftspflicht im Bereich der nicht im öffentlichen Interesse liegenden behördeninternen Aktenzuweisung. Dadurch soll eine unbeeinflusste Vorbereitung einer Entscheidung gesichert werden. Daher war die Geschäftsverteilung lediglich in Form einer Übersicht – dem § 22 Geo entsprechend – öffentlich zu machen, während die Richtlinien über die Aktenzuteilung zur Sicherung der unbeeinflussten Vorbereitung und Erarbeitung von Entscheidungen dem Geheimhaltungsinteresse zu unterstellen waren.

Seit 1. Februar 2008 erfolgt die Aktenaufteilung so wie beim Obersten Gerichtshof nach dem Rotationsprinzip, womit die Anonymität des Sachbearbeiters nach außen hin gewahrt bleibt. Daher ist nunmehr die vollständige Geschäftsverteilung der Generalprokuratur – laut Anlage – im Justizpalast zufolge Aushanges öffentlich zugänglich.

Zu 2 und 3:

Die Geschäftsverteilung wurde in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 22 Geo) der Allgemeinheit in verkürzter Form durch Aushang in der Behörde und im Internet (www.ogh.gv.at) zugänglich gemacht.

Zu 4 und 5:

Durch Erfüllung der Aushangverpflichtung sowie der Kundmachung im Internet wird der Allgemeinheit die Kenntnis der Geschäftsverteilung nicht verweigert.

Zu 6 und 7:

Die Qualifikation als „geheim“ bezieht sich lediglich auf die Frage des Umfanges einer Auskunftserteilung. Art. 20 B-VG verpflichtet (nur) zur Erteilung einer „Auskunft“, jedoch nicht zur Überlassung eines aktenmäßigen Verwaltungsvorganges im Gesamten (vgl. Perthold-Stroitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 11 ff).

Zu 8:

Ja. Ich denke, dass im gegebenen Zusammenhang (siehe Beantwortung der Frage 1) dem Gebot der objektiven und unbeeinflussten Entscheidung der Vorrang einzuräumen ist. Im Übrigen darf gerade ich mich als Verfechterin von Transparenz staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen bezeichnen, weil es mir doch gelungen ist, die Ausübung des Weisungsrechts in transparenter Weise zu gestalten. So wurde sicher gestellt, dass jede Weisung zur Sachbehandlung dem Ermittlungsakt beizufügen ist und auf dieser Weise der Kontrolle der Beteiligten des Verfahrens unterliegt. Darüber hinaus habe ich Nationalrat und Bundesrat jährlich über erteilte Weisungen in abgeschlossenen Verfahren zu berichten, wodurch die Kontrolltätigkeit des Parlaments gefördert wird.

Zu 9:

Ein derartiges Begehren auf Vorlage der Geschäftsverteilung einer staatsanwaltschaftlichen Behörde wurde vom Parlament bislang nicht an das Bundesministerium für Justiz herangetragen.

Zu 10:

Ich darf auf die dieser Beantwortung angeschlossenen Geschäftseinteilung hinweisen.

. März 2008

 

(Dr. Maria Berger)

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.