3381/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.03.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am        März 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0014-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3385/J vom 24. Januar 2008 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Betrugsbe­kämpfung 2007 – Drogen, Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend darf ich darauf hinweisen, dass - wie bereits bei den vorangegangenen parlamen­tarischen Anfragen zu diesem Thema - danach getrachtet wurde, die vorliegende Anfrage umfassend zu beantworten, obwohl dem Bundesministerium für Finanzen die entsprechen­den Statistiken teilweise nicht in der für die Beantwortung notwendigen Form vorliegen, sondern aus verschiedensten Datenbanken und Evidenzsystemen zum Teil auch manuell erhoben und ausgewertet werden müssen. Auf Grund von noch laufenden Untersuchungen (z. B. Laboruntersuchungen) sind teilweise noch Ergebnisse ausständig.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen zollrecht­liche Überprüfungen und Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche Ermittlungen wegen Verkürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden. Der Import von Drogen ist seit EU-Beitritt kein Finanzvergehen mehr, weswegen die Finanzstrafbehörden für Ermittlungen im Drogenbereich seit 1995 nicht mehr zuständig sind.

 

Zu 1.:

Im Rahmen der zollrechtlichen Überprüfungen bzw. Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sendungen, die Drogen oder Arzneimittel enthielten, überwiegend als Nahrungsergänzungs­mittel, Vitaminpräparate, Kosmetikartikel, Geschenke oder persönliche Effekten deklariert oder gar nicht erklärt wurden. In diesen Fällen werden bei der Abfertigung von den Zollbeamten im Rahmen der Risiko­analyse Abfragen in der ETOS Datenbank (Datenbank über Laboruntersuchungen der Technischen Untersuchungsanstalt) hinsichtlich bereits durchgeführter Untersuchungen getätigt. Wurde das Produkt noch nicht untersucht, wird eine Laboruntersuchung eingeleitet. Abhängig vom Untersuchungsergebnis werden die Waren entweder freigegeben, der Empfänger zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz aufgefordert, oder auch Anzeige an die jeweils zuständige Behörde erstattet.

 

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei welchen durch Untersuchung festge­stellt wird, dass diese Arzneimittel enthalten, jedoch die entsprechenden Einfuhrbewilli­gungen fehlen, nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.

 

Im Jahre 2007 wurden bundesweit in 86 Fällen finanzstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, welche teilweise noch nicht abgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang darf auf die detaillierten Ausführungen zu Frage 9. verwiesen werden.

 

Diese Angaben beziehen sich auf das Jahr 2007, hinsichtlich der Aufschlüsselung auf Vorjahre wird auf die Beantwortung der Anfragen aus den Vorjahren verwiesen.

 

Zu 2.:

FINASTERIDE 1 mg Tabletten

PEAQU Kapseln

FINO 1 Tabletten

SNOROFF Tabletten

MODALERT 100 Tabletten

FINCAR 5 mg Tabletten

TNT Tabletten (BZP)

FLYING ANGEL-Tabletten (BZP)

DEVILS Tabletten (BZP)

BOLTS EXTRA STRENGHT Tabletten (BZP)

ESCAPE Tabletten (BZP)

EXOTIC Tabletten (BZP)

MAJIK Tabletten (BZP)

ELEVATE Tabletten (BZP)

VALIUM 10 mg Tabletten

DIGOXINA Tabletten 0,25 mg

ERIACTA 100 mg. Tabletten

VIAGRA Tabletten

The good Stuff R18 Tabletten (BZP)

SILVER BULLET (BZP)

PEP TWISTET Tabletten (BZP)

FAST and FURIOUS (BZP)

XXX Tabletten (BZP)

JUMP ENERGY TO BURN Hartgelatinekapseln (BZP)

FAST LANE Tabletten (BZP)

ROCKET Tabletten (BZP)

The BIG GRIN Kapseln (BZP)

NEURO BLAST Tabletten (BZP)

JAX EXTRA STRENGTH Tabletten (BZP)

SMILEY`S Tabletten (BZP)

TWISTED Psychedelic Funk Hartgelatinekapseln (BZP)

RECOVERY + Hartgelatinekapseln (BZP)

ARGINMAX for Men Hartgelatinekapseln

PEP Hartgelatinekapseln (BZP)

CIALIS Tabletten

LEVITRA Tabletten

ESTRIAL EVALON FORTE Tabletten

WAIGRA Tabletten

SIALIS Tabletten

LIDA HUA JIAO NANG Tabletten

XENICAL Tabletten

MEFGESIC 500 m Tabletten

ZEPOSE Tabletten

PROPESIA Tabletten

TRANCODOL Tabletten

KGR 100 Tabletten

ZOSERT Tabletten

AUROFINA Tabletten

FIMPECIA Tabletten

TESTOSTERON-Tabletten

DAI DAI HUA JIAO NANG Tabletten

FINAOL Tabletten

DUTAS Tabletten

MODAFINILI Tabletten

D-NORPSEUDOEPHEDRIN

VEGA 100

BENZAC BENZOYL PEROXIDE 5% Gel a 20 gr

MODUIGIL 00 mg

UNIVERSAL ANIMAL PAK

ProCalis

Viraloid, Dianabol

Advil

Neosporin

Allergy relief

Visine A

Afrin nasal spray

MaxvigrX

Manster Caps

Dyno vites

Stimuloid

Relacore

Tummy Flattening Gel

Eazol

Volume Pills

Stimerex-ES 

Bronch-eze

Twinlab B-100 Caps

Vasopro Ephedrine

Hydroxyslim

Zantrex-3

 

Zu 3.:

In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen zu den Fragen 1. und 9. verwiesen werden.

 

Zu 4. und 14.:

Versandländer waren Australien, Indien, Serbien, USA, Schweiz, China, Thailand, Malaysia, Hongkong, Namibia und Neuseeland. Österreich war als Versandland nicht betroffen.

 

Hierzu darf bemerkt werden, dass Sendungen zwischen EU Staaten und auch Sendungen innerhalb Österreichs grundsätzlich nicht Gegenstand zollrechtlicher Kontrollen und Ermitt­lungen sind.

 

Zu 5. und 15.:

Verstöße liegen gegen Artikel 37 ff. Zollkodex, § 6 Abs. 1 lit. c Arzneiwareneinfuhrgesetz,
§ 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz, das Lebensmittelgesetz, das Finanzstrafgesetz im Fall von Verkürzung von Eingangsabgaben, und gegen das Suchtmittel­gesetz vor.

 

Wenn sich bei diesen Überprüfungen oder Ermittlungen Verstöße gegen das Suchtmittel-gesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz oder das Lebensmittelgesetz ergeben, werden diese von der Zollverwaltung bei den zuständigen Verwaltungs- oder Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht. Die anschließenden Ermittlungen werden sodann von diesen Behörden geführt. Hierbei verfügen die Finanzstrafbehörden über keine Ermitt­lungsbefugnisse. Die Finanzstrafbehörden verfügen über Ermittlungsbefugnisse nach Maß­gabe des Finanzstrafgesetzes nur in Fällen von Verstößen gegen zollrechtliche Bestimmungen. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Auswertungen darüber vor, in wie vielen Fällen es nach einer Anzeige auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch die Justiz bzw. durch Verwaltungsbehörden gekommen ist.

 

Zu 6.:

Die Produkte wurden überwiegend nach Bestellungen im Internet und Bezahlung mittels Kreditkarten im Postversand aus dem Ausland zugestellt, als Flugfracht geliefert und zuge­stellt und oder durch Postdienste direkt zugestellt.

 

Zwei Aufgriffe erfolgten am Flughafen Wien (Kurierflüge von China unter Benutzung des „Grünkanals“).

 

Zu 7. und 17.:

Die Sendungen wurden als Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate, Geschenke, Kosmetikartikel, persönliche Effekten oder gar nicht erklärt. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Ausführungen zu Frage 1. verwiesen werden.

 

Zu 8.:

Die Bestellungen erfolgten ausschließlich durch Privatpersonen.

 

Zu 9 a.):

Im Jahr 2007 wurden keine Hausdurchsuchungen beantragt.

 

Zu 9 b.):

814 Stück FINASTERIDE 1 mg Tabletten

12 Stück PEAQU Kapseln

90 Stück FINO 1 Tabletten

15 Stück SNOROFF Tabletten

120 Stück MODALERT 100 Tabletten

140 Stück FINCAR 5 mg Tabletten

32 Stück “TNT” Tabletten (BZP)

46 Stück “FLYING ANGEL”-Tabletten (BZP)

36 Stück “DEVILS” Tabletten (BZP)

22 Stück "BOLTS EXTRA STRENGHT" Tabletten (BZP)

40 Stück ESCAPE Tabletten (BZP)

25 Stück EXOTIC Tabletten (BZP)

5 Stück MAJIK Tabletten (BZP)

20 Stück ELEVATE Tabletten (BZP)

160 Stück VALIUM 10 mg Tabletten (Diazepam I.P.)

90 Stück „DIGOXINA“ Tabletten 0,25 mg

4 Stück „ERIACTA 100“ mg. Tabletten

15.492 Stück „VIAGRA Tabletten

30 Stück "The good Stuff R18" Tabletten (BZP)

24 Stück „SILVER BULLET“ (BZP)

4 Stück „PEP TWISTET“ Tabletten (BZP)

6 Stück “FAST and FURIOUS” (BZP)

6 Stück “XXX” Tabletten (BZP)

12 Stück "JUMP ENERGY TO BURN" Hartgelatinekapseln (BZP)

2 Stück "FAST LANE" Tabletten (BZP)

3 Stück "ROCKET" Tabletten (BZP

11 Stück "Tue BIG GRIN" Kapseln (BZP)

3 Stück "NEURO BLAST" Tabletten (BZP)

7 Stück “JAX EXTRA STRENGTH" Tabletten (BZP)

8 Stück “SMILEY`S” Tabletten (BZP)

22 Stück „TWISTED Psychedelic Funk“ Hartgelatinekapseln (BZP)

6 Stück „RECOVERY +“ Hartgelatinekapseln (BZP)

360 Stück „ARGINMAX fror Men“ Hartgelatinekapseln

14 Stück „PEP“ Hartgelatinekapseln (BZP)

7.923 Stück „CIALIS“ Tabletten

1.971 Stück „LEVITRA“ Tabletten

270 Stück „ESTRIAL EVALON FORTE“ Tabletten

4 Stück „WAIGRA“ Tabletten

16 Stück „SIALIS“ Tabletten

330 Stück „LIDA HUA JIAO NANG“ Tabletten

42 Stück „XENICAL“ Tabletten

100 Stück „MEFGESIC 500 mg“ Tabletten

90 Stück „ZEPOSE“ Tabletten

28 Stück „PROPESIA“ Tabletten

120 Stück „TRANCODOL“ Tabletten

6.533 Stück „KGR 100“ Tabletten

90 Stück „ZOSERT“ Tabletten

180 Stück „AUROFINA“ Tabletten

180 Stück „FIMPECIA“ Tabletten

198 Stück „TESTOSTERON-Tabletten

96 Stück „DAI DAI HUA JIAO NANG“ Tabletten

40 Stück „FINAOL“ Tabletten

90 Stück „DUTAS“ Tabletten

90 Stück „MODAFINILI“ Tabletten

1 Packung „D-NORPSEUDOEPHEDRIN“

4 Stück VEGA 100

3 Packungen BENZAC BENZOYL PEROXIDE 5% Gel a 20 gr

36 Stück MODUIGIL 00 mg

484 Stück UNIVERSAL ANIMAL PAK

10 Packungen Revitropin zu je 20 Glasfläschchen

10 Packungen Jintropin zu je 20 Glasfläschchen

 

Zu 9 c.) und d.):

Es wurden noch keine Anzeigen erstattet, da die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

 

Zu 9 e.):

Bei einem der in den Ausführungen zu Frage 6. erwähnten Kurierflüge aus China wurde vom Rechtsinhaber beim Landesgericht Korneuburg Anzeige erstattet. In den übrigen Fällen wurden noch keine gerichtlichen Anzeigen erstattet, da die finanz­strafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

 

Zu 9 f.):

Der österreichischen Zollverwaltung liegen keine weiteren Informationen zu der unter 9 e.) angeführten Strafanzeige vor.

 

Zu 9 g.):

Vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde ein Finanzstrafverfahren gemäß
§ 35 FinStrG eingeleitet. Ergänzend darf auf die einleitenden Ausführungen verwiesen werden.

 

Zu 9 h.):

Ein Finanzstrafverfahren gemäß § 35 FinStrG wurde rechtskräftig abgeschlossen. Zwei Finanzstrafverfahren wurden eingestellt.

 


Zu 10. und 20.:

Auf Grund fehlender elektronischer Aufzeichnungen kann nicht nachvollzogen werden, in wie vielen Fällen mit ausländischen Behörden zusammengearbeitet wurde.

 

Es steht jedoch fest, dass Österreich im Wege von fallbezogenen Austauschinformationen und Amtshilfeersuchen in der Vergangenheit mit den Zollverwaltungen mehrerer Staaten zusammengearbeitet hat und dies auch bei künftigen Fällen tun wird.

 

Zu 11.:

Nahrungsergänzungsmittel unterliegen zollrechtlich gesehen grundsätzlich keinen Verboten und Beschränkungen.

 

Im Jahr 2007 haben Warenuntersuchungen bei Nahrungsergänzungsmitteln ergeben, dass Warensendungen falsch deklariert waren. In vielen Fällen enthielten diese Sendungen Arzneimittel. In diesem Zusammenhang darf ich auf die Ausführungen zu Frage 1. verwei­sen.

 

Zu 12.:

Hierzu darf ich auf die zu den Fragen 2. und 9 b.) angeführten Daten verweisen. In diesen sind auch die Nahrungsergänzungsmittel enthalten.

 

Zu 13.:

Zu dieser Frage darf auf die Ausführungen zu den Fragen 1., 2., 6. und 9. verwiesen werden.

 

Zu 16.:

Die zu Frage 6. angeführten Angaben über Zustellungsarten gelten auch für diese Produkte.

 

Zu 18.:

Betreffend das Jahr 2007 darf in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Frage 8., hinsichtlich der Aufschlüsselung auf die letzten 3 Jahre auf die Beantwortung der Anfragen aus den Vorjahren verwiesen werden.

 

Zu 19.:

Ich ersuche, die entsprechenden Angaben den Ausführungen zu Frage 9. zu entnehmen, die auch Nahrungsergänzungsmittel umfassen.

 

Zu 21.:

Bei der Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln werden stichprobenweise Kontrollen durch­geführt, nachdem entsprechende Datenbankabfragen durchgeführt oder Einsicht auf der Internet-Homepage des Versenders oder des Empfängers (Geschäftszweck) genommen oder telefonische Rücksprache mit der Technischen Untersuchungsanstalt gehalten wurde. Im Jahr 2007 wurden 71 derartige Kontrollen bei der Abfertigung zum freien Warenverkehr durchgeführt, wobei in 26 Fällen Laboruntersuchungen eingeleitet wurden. Bei 37 Kontrollen kam es zu keinen Beanstandungen, in 34 Fällen wurden Abweichungen von den Angaben in den Zolldokumenten und Begleitunterlagen festgestellt.

 

Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 536/J vom 20. März 2007 (zu Frage 21.).

 

Zu 22. und 23.:

In diesem Zusammenhang darf auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 2., 9., 10., 11., 19. und 20. verwiesen werden.

 

Zu 24.:

Unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 2., 9., 10., 11., 19. und 20., ist ergänzend noch einmal festzuhalten, dass bei der Feststellung von Verstößen gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz bzw. gegen das Arzneimittelgesetz von der Finanzverwaltung Anzeige an die für die weitere Verfolgung zuständigen Bezirksverwaltungs-behörden oder Magistrate erstattet wird, wobei jedoch von diesen Behörden keine Rück­meldungen über den Ausgang der Verfahren erfolgen.

 

Im Übrigen verweise ich auf meine weiteren Ausführungen zu Frage 24. in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 536/J vom 20. März 2007.

 

Zu 25. und 26.:

Eine Beobachtung von Web-Seiten wird wie bisher auch weiterhin durch eine vom Bundes­ministerium für Finanzen eingerichtete, auf die Beobachtung, Analyse und Auswertung von Web-Seiten ausgerichtete Organisationseinheit durchgeführt werden.

 

Der Besuch einschlägiger Internetseiten dient der Informationsgewinnung im Zuge von Ermittlungen; beispielsweise betreffend Angaben über den Anbieter, Beurteilung der Waren, Preisangaben bzw. Preisvergleiche, Aufmachung der Verpackung bzw. Verpackungsgrößen, Zusammensetzung der Waren, Hinweise auf Versand- und Zahlungsmodalitäten, Hersteller- bzw. Verbraucherinformation, Erfahrungshinweise aus Foren.

 

In diesem Zusammenhang darf auch auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen