3381/AB XXIII. GP
Eingelangt am 21.03.2008
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0014-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3385/J vom 24. Januar 2008 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Betrugsbekämpfung 2007 – Drogen, Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend darf ich darauf hinweisen, dass - wie bereits bei den vorangegangenen parlamentarischen Anfragen zu diesem Thema - danach getrachtet wurde, die vorliegende Anfrage umfassend zu beantworten, obwohl dem Bundesministerium für Finanzen die entsprechenden Statistiken teilweise nicht in der für die Beantwortung notwendigen Form vorliegen, sondern aus verschiedensten Datenbanken und Evidenzsystemen zum Teil auch manuell erhoben und ausgewertet werden müssen. Auf Grund von noch laufenden Untersuchungen (z. B. Laboruntersuchungen) sind teilweise noch Ergebnisse ausständig.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen zollrechtliche Überprüfungen und Ermittlungen zur Feststellung der Warenbeschaffenheit bzw. des Warenursprungs der in Frage stehenden Waren sowie finanzstrafrechtliche Ermittlungen wegen Verkürzung von Eingangsabgaben nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangsabgaben) durchgeführt werden. Der Import von Drogen ist seit EU-Beitritt kein Finanzvergehen mehr, weswegen die Finanzstrafbehörden für Ermittlungen im Drogenbereich seit 1995 nicht mehr zuständig sind.
Zu 1.:
Im Rahmen der zollrechtlichen Überprüfungen bzw. Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sendungen, die Drogen oder Arzneimittel enthielten, überwiegend als Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate, Kosmetikartikel, Geschenke oder persönliche Effekten deklariert oder gar nicht erklärt wurden. In diesen Fällen werden bei der Abfertigung von den Zollbeamten im Rahmen der Risikoanalyse Abfragen in der ETOS Datenbank (Datenbank über Laboruntersuchungen der Technischen Untersuchungsanstalt) hinsichtlich bereits durchgeführter Untersuchungen getätigt. Wurde das Produkt noch nicht untersucht, wird eine Laboruntersuchung eingeleitet. Abhängig vom Untersuchungsergebnis werden die Waren entweder freigegeben, der Empfänger zur Vorlage einer Einfuhrgenehmigung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz aufgefordert, oder auch Anzeige an die jeweils zuständige Behörde erstattet.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Waren, bei welchen durch Untersuchung festgestellt wird, dass diese Arzneimittel enthalten, jedoch die entsprechenden Einfuhrbewilligungen fehlen, nach einer Verzichtserklärung durch den jeweiligen Empfänger vernichtet bzw. in das Versendungsland retourniert werden können.
Im Jahre 2007 wurden bundesweit in 86 Fällen finanzstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, welche teilweise noch nicht abgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang darf auf die detaillierten Ausführungen zu Frage 9. verwiesen werden.
Diese Angaben beziehen sich auf das Jahr 2007, hinsichtlich der Aufschlüsselung auf Vorjahre wird auf die Beantwortung der Anfragen aus den Vorjahren verwiesen.
Zu 2.:
FINASTERIDE 1 mg Tabletten
PEAQU Kapseln
FINO 1 Tabletten
SNOROFF Tabletten
MODALERT 100 Tabletten
FINCAR 5 mg Tabletten
TNT Tabletten (BZP)
FLYING ANGEL-Tabletten (BZP)
DEVILS Tabletten (BZP)
BOLTS EXTRA STRENGHT Tabletten (BZP)
ESCAPE Tabletten (BZP)
EXOTIC Tabletten (BZP)
MAJIK Tabletten (BZP)
ELEVATE Tabletten (BZP)
VALIUM 10 mg Tabletten
DIGOXINA Tabletten 0,25 mg
ERIACTA 100 mg. Tabletten
VIAGRA Tabletten
The good Stuff R18 Tabletten (BZP)
SILVER BULLET (BZP)
PEP TWISTET Tabletten (BZP)
FAST and FURIOUS (BZP)
XXX Tabletten (BZP)
JUMP ENERGY TO BURN Hartgelatinekapseln (BZP)
FAST LANE Tabletten (BZP)
ROCKET Tabletten (BZP)
The BIG GRIN Kapseln (BZP)
NEURO BLAST Tabletten (BZP)
JAX EXTRA STRENGTH Tabletten (BZP)
SMILEY`S Tabletten (BZP)
TWISTED Psychedelic Funk Hartgelatinekapseln (BZP)
RECOVERY + Hartgelatinekapseln (BZP)
ARGINMAX for Men Hartgelatinekapseln
PEP Hartgelatinekapseln (BZP)
CIALIS Tabletten
LEVITRA Tabletten
ESTRIAL EVALON FORTE Tabletten
WAIGRA Tabletten
SIALIS Tabletten
LIDA HUA JIAO NANG Tabletten
XENICAL Tabletten
MEFGESIC 500 m Tabletten
ZEPOSE Tabletten
PROPESIA Tabletten
TRANCODOL Tabletten
KGR 100 Tabletten
ZOSERT Tabletten
AUROFINA Tabletten
FIMPECIA Tabletten
TESTOSTERON-Tabletten
DAI DAI HUA JIAO NANG Tabletten
FINAOL Tabletten
DUTAS Tabletten
MODAFINILI Tabletten
D-NORPSEUDOEPHEDRIN
VEGA 100
BENZAC BENZOYL PEROXIDE 5% Gel a 20 gr
MODUIGIL 00 mg
UNIVERSAL ANIMAL PAK
ProCalis
Viraloid, Dianabol
Advil
Neosporin
Allergy relief
Visine A
Afrin nasal spray
MaxvigrX
Manster Caps
Dyno vites
Stimuloid
Relacore
Tummy Flattening Gel
Eazol
Volume Pills
Stimerex-ES
Bronch-eze
Twinlab B-100 Caps
Vasopro Ephedrine
Hydroxyslim
Zantrex-3
Zu 3.:
In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen zu den Fragen 1. und 9. verwiesen werden.
Zu 4. und 14.:
Versandländer waren Australien, Indien, Serbien, USA, Schweiz, China, Thailand, Malaysia, Hongkong, Namibia und Neuseeland. Österreich war als Versandland nicht betroffen.
Hierzu darf bemerkt werden, dass Sendungen zwischen EU Staaten und auch Sendungen innerhalb Österreichs grundsätzlich nicht Gegenstand zollrechtlicher Kontrollen und Ermittlungen sind.
Zu 5. und 15.:
Verstöße liegen gegen
Artikel 37 ff. Zollkodex, § 6 Abs. 1 lit. c Arzneiwareneinfuhrgesetz,
§ 8 Arzneiwareneinfuhrgesetz, § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz, das
Lebensmittelgesetz, das Finanzstrafgesetz im Fall von Verkürzung von
Eingangsabgaben, und gegen das Suchtmittelgesetz vor.
Wenn sich bei diesen Überprüfungen oder Ermittlungen Verstöße gegen das Suchtmittel-gesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz oder das Lebensmittelgesetz ergeben, werden diese von der Zollverwaltung bei den zuständigen Verwaltungs- oder Sicherheitsbehörden zur Anzeige gebracht. Die anschließenden Ermittlungen werden sodann von diesen Behörden geführt. Hierbei verfügen die Finanzstrafbehörden über keine Ermittlungsbefugnisse. Die Finanzstrafbehörden verfügen über Ermittlungsbefugnisse nach Maßgabe des Finanzstrafgesetzes nur in Fällen von Verstößen gegen zollrechtliche Bestimmungen. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Auswertungen darüber vor, in wie vielen Fällen es nach einer Anzeige auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch die Justiz bzw. durch Verwaltungsbehörden gekommen ist.
Zu 6.:
Die Produkte wurden überwiegend nach Bestellungen im Internet und Bezahlung mittels Kreditkarten im Postversand aus dem Ausland zugestellt, als Flugfracht geliefert und zugestellt und oder durch Postdienste direkt zugestellt.
Zwei Aufgriffe erfolgten am Flughafen Wien (Kurierflüge von China unter Benutzung des „Grünkanals“).
Zu 7. und 17.:
Die Sendungen wurden als Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate, Geschenke, Kosmetikartikel, persönliche Effekten oder gar nicht erklärt. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Ausführungen zu Frage 1. verwiesen werden.
Zu 8.:
Die Bestellungen erfolgten ausschließlich durch Privatpersonen.
Zu 9 a.):
Im Jahr 2007 wurden keine Hausdurchsuchungen beantragt.
Zu 9 b.):
814 Stück FINASTERIDE 1 mg Tabletten
12 Stück PEAQU Kapseln
90 Stück FINO 1 Tabletten
15 Stück SNOROFF Tabletten
120 Stück MODALERT 100 Tabletten
140 Stück FINCAR 5 mg Tabletten
32 Stück “TNT” Tabletten (BZP)
46 Stück “FLYING ANGEL”-Tabletten (BZP)
36 Stück “DEVILS” Tabletten (BZP)
22 Stück "BOLTS EXTRA STRENGHT" Tabletten (BZP)
40 Stück ESCAPE Tabletten (BZP)
25 Stück EXOTIC Tabletten (BZP)
5 Stück MAJIK Tabletten (BZP)
20 Stück ELEVATE Tabletten (BZP)
160 Stück VALIUM 10 mg Tabletten (Diazepam I.P.)
90 Stück „DIGOXINA“ Tabletten 0,25 mg
4 Stück „ERIACTA 100“ mg. Tabletten
15.492 Stück „VIAGRA Tabletten
30 Stück "The good Stuff R18" Tabletten (BZP)
24 Stück „SILVER BULLET“ (BZP)
4 Stück „PEP TWISTET“ Tabletten (BZP)
6 Stück “FAST and FURIOUS” (BZP)
6 Stück “XXX” Tabletten (BZP)
12 Stück "JUMP ENERGY TO BURN" Hartgelatinekapseln (BZP)
2 Stück "FAST LANE" Tabletten (BZP)
3 Stück "ROCKET" Tabletten (BZP
11 Stück "Tue BIG GRIN" Kapseln (BZP)
3 Stück "NEURO BLAST" Tabletten (BZP)
7 Stück “JAX EXTRA STRENGTH" Tabletten (BZP)
8 Stück “SMILEY`S” Tabletten (BZP)
22 Stück „TWISTED Psychedelic Funk“ Hartgelatinekapseln (BZP)
6 Stück „RECOVERY +“ Hartgelatinekapseln (BZP)
360 Stück „ARGINMAX fror Men“ Hartgelatinekapseln
14 Stück „PEP“ Hartgelatinekapseln (BZP)
7.923 Stück „CIALIS“ Tabletten
1.971 Stück „LEVITRA“ Tabletten
270 Stück „ESTRIAL EVALON FORTE“ Tabletten
4 Stück „WAIGRA“ Tabletten
16 Stück „SIALIS“ Tabletten
330 Stück „LIDA HUA JIAO NANG“ Tabletten
42 Stück „XENICAL“ Tabletten
100 Stück „MEFGESIC 500 mg“ Tabletten
90 Stück „ZEPOSE“ Tabletten
28 Stück „PROPESIA“ Tabletten
120 Stück „TRANCODOL“ Tabletten
6.533 Stück „KGR 100“ Tabletten
90 Stück „ZOSERT“ Tabletten
180 Stück „AUROFINA“ Tabletten
180 Stück „FIMPECIA“ Tabletten
198 Stück „TESTOSTERON-Tabletten
96 Stück „DAI DAI HUA JIAO NANG“ Tabletten
40 Stück „FINAOL“ Tabletten
90 Stück „DUTAS“ Tabletten
90 Stück „MODAFINILI“ Tabletten
1 Packung „D-NORPSEUDOEPHEDRIN“
4 Stück VEGA 100
3 Packungen BENZAC BENZOYL PEROXIDE 5% Gel a 20 gr
36 Stück MODUIGIL 00 mg
484 Stück UNIVERSAL ANIMAL PAK
10 Packungen Revitropin zu je 20 Glasfläschchen
10 Packungen Jintropin zu je 20 Glasfläschchen
Zu 9 c.) und d.):
Es wurden noch keine Anzeigen erstattet, da die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
Zu 9 e.):
Bei einem der in den Ausführungen zu Frage 6. erwähnten Kurierflüge aus China wurde vom Rechtsinhaber beim Landesgericht Korneuburg Anzeige erstattet. In den übrigen Fällen wurden noch keine gerichtlichen Anzeigen erstattet, da die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
Zu 9 f.):
Der österreichischen Zollverwaltung liegen keine weiteren Informationen zu der unter 9 e.) angeführten Strafanzeige vor.
Zu 9 g.):
Vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde ein
Finanzstrafverfahren gemäß
§ 35 FinStrG eingeleitet. Ergänzend darf auf die einleitenden
Ausführungen verwiesen werden.
Zu 9 h.):
Ein Finanzstrafverfahren gemäß § 35 FinStrG wurde rechtskräftig abgeschlossen. Zwei Finanzstrafverfahren wurden eingestellt.
Zu 10. und 20.:
Auf Grund fehlender elektronischer Aufzeichnungen kann nicht nachvollzogen werden, in wie vielen Fällen mit ausländischen Behörden zusammengearbeitet wurde.
Es steht jedoch fest, dass Österreich im Wege von fallbezogenen Austauschinformationen und Amtshilfeersuchen in der Vergangenheit mit den Zollverwaltungen mehrerer Staaten zusammengearbeitet hat und dies auch bei künftigen Fällen tun wird.
Zu 11.:
Nahrungsergänzungsmittel unterliegen zollrechtlich gesehen grundsätzlich keinen Verboten und Beschränkungen.
Im Jahr 2007 haben Warenuntersuchungen bei Nahrungsergänzungsmitteln ergeben, dass Warensendungen falsch deklariert waren. In vielen Fällen enthielten diese Sendungen Arzneimittel. In diesem Zusammenhang darf ich auf die Ausführungen zu Frage 1. verweisen.
Zu 12.:
Hierzu darf ich auf die zu den Fragen 2. und 9 b.) angeführten Daten verweisen. In diesen sind auch die Nahrungsergänzungsmittel enthalten.
Zu 13.:
Zu dieser Frage darf auf die Ausführungen zu den Fragen 1., 2., 6. und 9. verwiesen werden.
Zu 16.:
Die zu Frage 6. angeführten Angaben über Zustellungsarten gelten auch für diese Produkte.
Zu 18.:
Betreffend das Jahr 2007 darf in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Frage 8., hinsichtlich der Aufschlüsselung auf die letzten 3 Jahre auf die Beantwortung der Anfragen aus den Vorjahren verwiesen werden.
Zu 19.:
Ich ersuche, die entsprechenden Angaben den Ausführungen zu Frage 9. zu entnehmen, die auch Nahrungsergänzungsmittel umfassen.
Zu 21.:
Bei der Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln werden stichprobenweise Kontrollen durchgeführt, nachdem entsprechende Datenbankabfragen durchgeführt oder Einsicht auf der Internet-Homepage des Versenders oder des Empfängers (Geschäftszweck) genommen oder telefonische Rücksprache mit der Technischen Untersuchungsanstalt gehalten wurde. Im Jahr 2007 wurden 71 derartige Kontrollen bei der Abfertigung zum freien Warenverkehr durchgeführt, wobei in 26 Fällen Laboruntersuchungen eingeleitet wurden. Bei 37 Kontrollen kam es zu keinen Beanstandungen, in 34 Fällen wurden Abweichungen von den Angaben in den Zolldokumenten und Begleitunterlagen festgestellt.
Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 536/J vom 20. März 2007 (zu Frage 21.).
Zu 22. und 23.:
In diesem Zusammenhang darf auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 2., 9., 10., 11., 19. und 20. verwiesen werden.
Zu 24.:
Unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere zu den Fragen 1., 2., 9., 10., 11., 19. und 20., ist ergänzend noch einmal festzuhalten, dass bei der Feststellung von Verstößen gegen das Arzneiwareneinfuhrgesetz bzw. gegen das Arzneimittelgesetz von der Finanzverwaltung Anzeige an die für die weitere Verfolgung zuständigen Bezirksverwaltungs-behörden oder Magistrate erstattet wird, wobei jedoch von diesen Behörden keine Rückmeldungen über den Ausgang der Verfahren erfolgen.
Im Übrigen verweise ich auf meine weiteren Ausführungen zu Frage 24. in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 536/J vom 20. März 2007.
Zu 25. und 26.:
Eine Beobachtung von Web-Seiten wird wie bisher auch weiterhin durch eine vom Bundesministerium für Finanzen eingerichtete, auf die Beobachtung, Analyse und Auswertung von Web-Seiten ausgerichtete Organisationseinheit durchgeführt werden.
Der Besuch einschlägiger Internetseiten dient der Informationsgewinnung im Zuge von Ermittlungen; beispielsweise betreffend Angaben über den Anbieter, Beurteilung der Waren, Preisangaben bzw. Preisvergleiche, Aufmachung der Verpackung bzw. Verpackungsgrößen, Zusammensetzung der Waren, Hinweise auf Versand- und Zahlungsmodalitäten, Hersteller- bzw. Verbraucherinformation, Erfahrungshinweise aus Foren.
In diesem Zusammenhang darf auch auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen