3383/AB XXIII. GP
Eingelangt am 25.03.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land -und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0026 -I 3/2008
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 18. MRZ. 2008

Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Steier, Kolleginnen
und Kollegen vom 31. Jänner 2008, Nr. 3481/J, betreffend
Vorwurf der Tarifmanipulation durch das ARA-System
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen vom 31. Jänner 2008, Nr. 3481/J, betreffend Vorwurf der Tarifmanipulation durch das ARA-System, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Ja, die Sachverhaltsdarstellung der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) liegt dem BMLFUW vor. Da dieser dem Kartellgericht noch nicht übermittelte Bericht weder den Anspruch auf Richtigkeit erheben kann, noch Aussagen beinhaltet, die den Vollzug des AWG 2002 betreffen, sind die erhobenen Vorwürfe alleine durch die BWB zu vertreten.
Zu Frage 2:
Die angezeigten Tarife wurden durch das Expertengremium überprüft. Die aktuellen Tarife wurden durch die Dienststellen des BMLFUW hinsichtlich der Einhaltung der Tarifgrundsätze auf Plausibilität geprüft.
Zu Frage 3:
Die Tarifkalkulationsgrundlagen sind Teil der Unterlagen, die im Rahmen der Systemgenehmigung vorzulegen sind. In diesem Rahmen wird die Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß AWG 2002 sowie der entsprechenden Verordnung geprüft. Auflagen wären nur dann zu erteilen, wenn diese vorgelegte Tarifkalkulation nicht den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen würde.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die Überprüfung der Tarifkalkulation war Gegenstand der Gutachten des Expertengremiums. Diesbezügliche Hinweise auf unterschiedliche Planungsmengen oder auf bewusste Fehlannahmen sind den Gutachten nicht zu entnehmen. Feststellungen der BWB sind von dieser zu vertreten. Die von mehreren Seiten vorgeschlagene Präzisierung der Abgrenzung zwischen Haushalts- und Gewerbebereich im AWG 2002 könnte diesbezüglich zu einer exakteren Zuordnung und Planung führen.
Zu Frage 6:
Ein Schaden für Konsumentinnen und Konsumenten kann nicht gesehen werden, da gemäß Tarifkalkulation der entsprechenden Sammel- und Verwertungssysteme die erzielten Überschüsse in den Folgeperioden tarifmindernd eingerechnet werden.
Zu Frage 7:
Ja.
Zu den Fragen 8 und 9:
Diese Prüfung erfolgt durch Sachbearbeiter des BMLFUW. Die vorgelegten Berichte wurden als plausibel angesehen.
Zu Frage 10:
Da die angesprochenen Gesellschaften nicht nur ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem betreiben, ist dies nicht direkt aus der Bilanz ablesbar. Aktuelle Daten für die Haushaltsysteme werden nach der nächsten Überprüfung durch das Expertengremium vorliegen.
Zu Frage 11:
Derartige wettbewerbswidrige Vorgänge sind bislang nicht bewiesen. Allfällige Quersubventionierungen sind jeweils Schwerpunkt der Prüfungen gewesen. Daraus ergibt sich kein direkter Handlungsbedarf. Derzeit werden aber die Rechtsgrundlagen überprüft, ob für gleiche Ausgangsbedingungen mehrerer im Wettbewerb stehender Haushaltssysteme Änderungen zwingend erforderlich sind.
Zu Frage 12:
Gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 dürfen haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche neben dem haushaltsnahen auch ein Geschäftsfeld betreffend gewerblich anfallende Abfälle ausüben, diesen Bereich nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen. Dies ist auch Gegenstand der Missbrauchsaufsicht gemäß § 35 AWG 2002.
Zu Frage 13:
Bislang hat eine Sitzung zu den Gutachten stattgefunden. Beschlüsse für Empfehlungen wurden nicht gefasst. Eine Veröffentlichungspflicht besteht für beschlossene Empfehlungen.
Zu Frage 14:
Nein.
Zu Frage 15:
Da es sich bislang um nicht bewiesene Vorwürfe handelt und die Tarifkalkulation durch das Expertengremium bereits geprüft wurde – und auch spätestens alle 4 Jahre geprüft werden muss – ergibt sich aktuell kein Handlungsbedarf.
Zu Frage 16:
Die Verantwortung der Mittelverwendung liegt primär im Bereich der Geschäftsführung und deren Aufsichtsgremien, wobei eine treuhändische Mittelverwaltung eine bewährte Konstruktion darstellt. Darüber hinaus besteht im Zuständigkeitsbereich des BMLFUW keine Kontrollkompetenz auf dem Gebiet des Unternehmens- und allenfalls Wettbewerbsrechtes. Die Trennung von zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Aspekten ist für klare Zuständigkeiten wesentlich. Der abfallwirtschaftliche Zusammenhang der Forderung kann derzeit nicht nachvollzogen werden und wäre nach Vorlage entsprechender Begründungen zu prüfen.
Zu Frage 17:
Seitens der Wirtschaftskammer Österreich wurde ein Entwurf eines Änderungsantrages zum AWG 2002 zur Kenntnis gebracht. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht handelt es sich um eine praktikable Bestimmung zur Abgrenzung des haushaltsnahen Bereiches vom gewerblich-industriellen Bereich, der in ähnlicher Form bereits von Vertretern der Gebietskörperschaften mehrmals gefordert wurde und vom Inhalt her vergleichbar auch als Auflage in einer Sammelsystemgenehmigung enthalten war. Meinem Ressort wurde dieser Vorschlag zur Kenntnis gebracht. Da es sich um keine Regierungsvorlage handelt, wurde vom Ressort weder ein Text erstellt noch ein Begutachtungsverfahren durchgeführt und die Bundeswettbewerbsbehörde nicht um Stellungnahme ersucht.
Der Bundesminister: