3384/AB XXIII. GP

Eingelangt am 25.03.2008
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BM für Land -und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0031 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 19. MRZ. 2008

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 5. Februar 2008, Nr. 3529/J, betreffend

                        Bundesforste: Verkauf und Zukauf von Liegenschaften,

                        Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 5. Februar 2008, Nr. 3529/J, betreffend Bundesforste: Verkauf und Zukauf von Liegenschaften, Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern, teile ich Folgendes mit:

 

Einleitend ist auf die Ausführungen der zum selben Gegenstand bereits ergangenen Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nrn. 4047/J und 4465/J-XXII. GP zu verweisen. Im Einzelnen ist noch Folgendes auszuführen:

 

Zu Frage 1:

 

Betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern darf ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen verweisen, dem die diesbezügliche Verhandlungsführung obliegt.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Für die in der Anfrage angesprochene Weisung besteht keine Rechtsgrundlage. Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominierten Mitglieder des Aufsichtsrats der Österreichischen Bundesforste AG werden weiterhin im Einzelfall und unter Abwägung der bestehenden Interessen entscheiden, ob sie einem Verkauf die Zustimmung erteilen oder nicht.

 

Im Vergleich zum gesamten Liegenschaftsbestand der Bundesforste sind die laufend durchgeführten Zu- und Ankäufe flächenmäßig von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus ist durch die Substanzerhaltungspflicht des Bundesforstegesetzes 1996 sichergestellt, dass Erlöse aus Veräußerungen wieder in den Ankauf oder die Verbes­serung von Liegenschaften investiert werden. Aus diesem Grund gefährdet der laufende Grundverkehr der Bundesforste die Vermögensauseinandersetzung nicht.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch für den VfGH die Grundverkehrs­aktivitäten der Bundesforste unproblematisch sind. Er hat in seinem Erkenntnis G 270-272/01 insbesondere ausgesprochen, dass die Länder bei der Auseinandersetzung keinen Anspruch auf Übertragung des seinerzeit auf ihrem Landesterritorium befindlichen ehemals staatlichen Liegenschaftsvermögens in vollem Umfang in natura haben.

 

Zu Frage 4:

 

Da die Österreichische Bundesforste AG über keine Informationen verfügt, welche Liegenschaften der Bund 1920 treuhändig übernommen hat, bestehen auch keine gesammel­ten Aufzeichnungen bezüglich derartiger Liegenschaftsverkäufe. Im Hinblick auf das oben zitierte VwGH-Erkenntnis besteht auch keine Notwendigkeit dazu.

Zu Frage 5:

 

Die Österreichische Bundesforste AG prüft bei allen Liegenschaftsverkäufen, ob strategisch wichtige Wasserressouren auf der Verkaufsfläche vorliegen.

 

Zu Frage 6:

 

Die Prüfung, ob eine strategisch wichtige Wasserressource auf einer in Verkaufsüberlegungen einbezogenen Fläche vorliegt, erfolgt bereits im Vorstadium der Transaktion. Wenn eine strategisch wichtige Wasserressource vorliegt, wird die Transaktion nicht weiter verfolgt. Über bereits im Vorfeld aus diesem Grund ausgeschiedene Verkaufsüberlegungen werden keine Aufzeichnungen geführt.

 

Zu Frage 7:

 

Die Erhebung der Grundlagen sowie die erste Prüfung erfolgt durch den jeweils zuständigen Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG. Für den Fall, dass sich der Forstbetrieb für eine Veräußerung entscheidet, erfolgt eine weitere Prüfung durch die Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG. Erst wenn beide Prüfungen die Unbedenklichkeit der Transaktion ergeben haben, kommt es zu einer Vorlage der Transaktion an den Vorstand, der über eine Weiterleitung an den Aufsichtsrat zur Genehmigung entscheidet. Einschließlich der Überprüfung durch den Aufsichtsrat ist somit ein vierstufiges Prüfungsverfahren vorgesehen.

 

Anzumerken ist, dass sich der gesamte § 1 BundesforsteG und damit auch das Verkaufsverbot betreffend strategisch wichtige Wasserressourcen auf von der Österreichischen Bundesforste AG verwaltete Bundesliegenschaften bezieht, nicht jedoch auf Liegenschaften im Eigentum dieser Gesellschaft.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Unabhängig von dem zu Frage 7 dargestellten mehrstufigen Prüfverfahren werden weiters von den jeweils zuständigen Behörden die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Bewilligungen eingeholt; um welche es sich im Einzelfall handelt, hängt von der jeweils anzuwendenden Gesetzesmaterie ab. Eine Eigentumsübertragung ohne Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen ist nicht möglich und wird dies überdies von den Grundbuchsgerichten überprüft.

 


Zu Frage 10:

 

Was unter dem Begriff „strategisch wichtige Wasserressource“ zu verstehen ist, ist im Bundesforstegesetz selbst nicht näher ausgeführt. Im Bericht des Budgetausschusses (369 d. Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats XXI. GP) heißt es dazu: „Darüber hinaus geht der Budgetausschuss davon aus, dass als strategisch bedeutend eine Wasserressource dann anzusehen ist, wenn ihre Nutzung im Rahmen einer örtlichen und öffentlichen Trinkwasserversorgung mittel- oder langfristig (in einem Zeitraum von zirka 20 Jahren) anzunehmen ist.“

 

Zu Frage 11:

 

§ 4 WRG bezieht sich nur auf von der Österreichischen Bundesforste AG verwaltete Wasser führende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet.

Bei Transaktionen, die Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet betreffen, ist gemäß § 4 Abs. 8 WRG ein Feststellungsbescheid durch den Landeshaup­tmann erforderlich, da das Geschäft ohne einen solchen Bescheid nichtig wäre. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden derartige Feststellungsbescheide selbstverständlich eingeholt. Darüber, wann und wie oft das bisher der Fall war, bestehen keine gesammelten Aufzeichnungen.

 

Zu Frage 12:

 

Zu- und Abkäufe von Liegenschaften bis 5 ha in den Jahren 2006 und 2007:

 

 

Abtretungen

Erwerbungen

 

Bundesland

Anzahl

Einnahmen Mio. €

Anzahl

Ausgaben Mio. €

2006

Burgenland

1

0,01

0

0

Kärnten

14

1,81

4

0,04

Niederösterreich

15

0,14

4

0,02

Oberösterreich

31

0,25

7

0,13

Salzburg

29

0,50

7

0,24

Steiermark

12

0,17

1

0,02

Tirol

1

0,05

0

0

2006 Ergebnis

 

103

2,92

23

0,45

2007

Kärnten

12

0,61

4

0,02

Niederösterreich

15

0,39

4

0,07

Oberösterreich

17

0,16

9

0,11

Salzburg

49

0,40

10

0,17

Steiermark

18

0,22

2

0,11

Tirol

12

0,16

4

0,09

2007 Ergebnis

 

123

1,94

33

0,57

 

Gesamtergebnis

226

4,86

56

1,01

 

Zu den Fragen 13, 15, 17 und 19:

 

Im Ausland wurden im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich keine Liegenschaften erworben.

 

Zu Frage 14:

 

Zu- und Abkäufe von Liegenschaften 5 bis 50 ha in den Jahren 2006 und 2007:

 

 

Abtretungen

Erwerbungen

 

Bundesland

Anzahl

Einnahmen Mio. €

Anzahl

Ausgaben Mio. €

2006

Kärnten

3

1,19

1

0,05

Oberösterreich

1

0,48

0

0

Salzburg

3

0,51

3

0,29

Tirol

1

0,13

0

0

2006 Ergebnis

 

8

2,31

4

 

0,35

 

2007

Oberösterreich

1

0,44

0

0

Salzburg

2

0,13

1

0,15

Steiermark

1

0,65

0

0

Tirol

1

0,05

0

0

2007 Ergebnis

 

5

1,27

1

0,15

 

Gesamtergebnis

13

3,58

5

0,50

 

Zu Frage 16:

 

Zu- und Abkäufe von Liegenschaften 50 bis 120 ha in den Jahren 2006 und 2007:

 

 

Abtretungen

Erwerbungen

 

Bundesland

Anzahl

Einnahmen Mio. €

Anzahl

Ausgaben Mio. €

2006

Oberösterreich

1

0,43

0

0,00

Tirol

2

0,69

0

0,00

2006 Ergebnis

 

3

1,12

0

0,00

2007

 

0

0,00

0

0,00

2007 Ergebnis

 

0

0,00

0

0,00

 

Gesamtergebnis

3

1,12

0

0,00

 

Zu Frage 18:

 

Zu- und Abkäufe von Liegenschaften über 120 ha in den Jahren 2006 und 2007:

 

 

Abtretungen

Erwerbungen

 

Bundesland

Anzahl

Einnahmen Mio. €

Anzahl

Ausgaben Mio. €

2006

Salzburg

3

5,37

0

0,00

2007

Oberösterreich

1

1,46

0

0,00

 

Gesamtergebnis

4

6,82

0

0,00

 

Zu den Fragen 20 und 21:

 

Die Fragen können nicht konkret beantwortet werden, weil die im Zusammenhang mit den Bestandgaben geführten Aufzeichnungen die dazu notwendige Detaillierung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht aufweisen.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Bundesforste seit vielen Jahrzehnten und laufend Liegenschaften für Zwecke der Nutzung vor allem im Rahmen der Landwirtschaft, der Siedlungstätigkeit, der Verkehrs-, Kommunikations- und Energiewirtschaft, des Gewerbes, der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, der Sportausübung, der Jagd und Fischerei und der privaten Freizeitgestaltung verpachten. Mit Ausnahme der Verpachtung für Jagd und Fischerei handelt es sich dabei fast ausnahmslos um sehr kleine Flächen. Im Jahre 2007 wurde im Rahmen von rd. 26.000 Bestandsverträgen eine Betriebsleistung von etwa € 49 Mio. erzielt.

 

Zu den Fragen 22 und 23:

 

Hinsichtlich der angefragten Daten verfügt die Österreichische Bundesforste AG über keine gesammelten Aufzeichnungen. Eine Beantwortung wäre nur mit unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Kostenaufwand möglich.

 

Zu den Fragen 24 und 25:

 

Von der Österreichischen Bundesforste AG selbst werden im Ausland nur in Ausnahmefällen Kleinflächen, etwa zur Zwischenlagerung von Biomasse, temporär angepachtet.

 

 

Der Bundesminister: