3386/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.03.2008
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
S91143/12-PMVD/2008                                                                                             21. März 2008

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 30. Jänner 2008 unter der Nr. 3417/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Eurofighterkosten" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend ist in diesem Zusammenhang zunächst festzustellen, dass die Beantwortung wesentlicher Teile der Anfrage nach den mit der Eurofighter GmbH abgeschlossenen Ver­trägen im Interesse der umfassenden Landesverteidigung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG nicht geeignet sind, im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden. Die Verträge V1/V2 mit der Eurofighter GmbH wurden jedoch im Zuge der Bearbeitungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Nationalrates hinsichtlich der Beschaffung von Kampfflugzeugen dem Parlament übermittelt; ich gehe daher davon aus, dass diese vertraulichen Unterlagen – und somit auch die Preise – allen Fraktionen bekannt sind. Im übrigen ist hiezu auch auf die bereits erfolgten Anfrage­beantwortungen vom 27. August 2007 (1138/AB zu 1101/J) und vom 5. September 2007 (1304/AB zu 1337/J) sowie auf die darin enthaltenen Ausführungen zu verweisen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine – die Vertraulichkeit garantierende – Information des Parlamentes über den Vergleich trotz Bemühungen meinerseits bisher nicht erfolgen konnte. Ich habe aber Vertreter alle Fraktionen im Rahmen der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates am 20. Juli 2007 über den Vergleich vertraulich informiert.

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1, 3, 4 und 10:

Im Vertrag V1/V2 wurde keine preisliche Unterscheidung getroffen.

Zu 5, 6, 11 und 12:

Entfällt.

Zu 2, 7 und 34:

Im Vertrag V1 ist das Luftfahrzeugsystem mit Einsatzausrüstung ausgepreist. Im Übrigen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

Zu 8, 9, 35 und 36:

Entfällt.

Zu 13 bis 15 und 41:

Ja, am 11. und 20. April 2007 unter Einschaltung der Finanzprokuratur. Die durch das Bundesministerium für Landesverteidigung eingeforderten Informationen wurden nicht zur Verfügung gestellt; die Gespräche wurden von der Eurofighter GmbH am 27. April 2007 abgebrochen.


Zu 16:

Entfällt.

Zu 17 und 18:

Zu diesen Fragen verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage vom 27. August 2007 (1138/AB zu 1101/J).

Zu 19, 20, 22 und 24:

Nein.

Zu 21, 23 und 25:

Entfällt.

Zu 26 bis 29:

Ja, im Rahmen der Angebotseinholung.

Zu 30:

Für die Verträge V1/V2 liegt die Verantwortung bei meinem Amtsvorgänger; die Ersetzungsbefugnis im Vertrag V1 B2.5 hat der Eurofighter GmbH das Recht eingeräumt, Flugzeuge in der Ausführung T1 Block 5 zu liefern. Der Vertrag V2 sieht jedoch nur die Lieferung von Logistikleistungen für Flugzeuge in der Ausführung T2 Block 8 vor (keine Ersetzungsbefugnis). Diese Unbestimmtheit im Vertrag war unter anderem eine wesentliche Begründung der von mir beauftragten Klärung zur Darstellung von Kosten durch die Eurofighter GmbH. Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 13 und 14.

Zu 31 und 32:

Für die Beurteilung von Einsparungen unter den Vorgaben der Verträge V1/V2, der Inanspruchnahme der Ersetzungsbefugnis T1 Block 5 durch die Eurofighter GmbH sowie der Änderungen auf Grund des Vergleiches ist dies möglich. Zusätzlich verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen und auf die Beantwortung der Fragen 2 und 3.

Zu 33:

Entfällt.

Zu 37 und 38:

Hiezu ist festzuhalten, dass dabei die Fähigkeiten eines Luftfahrzeuges für die Luftraum­überwachung in Österreich und die Unbestimmtheiten in den durch meinen Amtsvorgänger abgeschlossenen Verträgen V1/V2 mit der Eurofighter GmbH zu beachten sind. Dies bedeutet, dass es durch die im Vertrag V1 vereinbarte Ersetzungsbefugnis (Punkt B2.5) der Eurofighter GmbH ermöglicht wurde, eine unbestimmte Anzahl von T1 Block 5 zu liefern. Dadurch hätte das Bundesministerium für Landesverteidigung auf unbestimmte Zeit zwei Logistikschienen für Eurofighter „Typhoon“ zu bedienen gehabt, da der Zeitpunkt und der Umfang der Umrüstung nicht geregelt war. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Vertrag V2 keine Logistikleistungen für ein T1 Block 5 Flugzeug vorgesehen waren. Somit konnte erst durch den Vergleich eine Klarstellung erfolgen und somit auch der Gesamtkomplex Logistik und Kosten einer Beurteilung zugeführt werden. Im Übrigen verweise ich in diesem Zusammenhang auf meine obigen Ausführungen.

Zu 39:

Entfällt.

Zu 40:

Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 2, 3 und 26.

Zu 42 und 43:

Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 30, 32 und 38.