3392/AB XXIII. GP
Eingelangt am 26.03.2008
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Mag. Norbert DARABOS
1090 WIEN
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG Roßauer Lände 1
norbert.darabos@bmlv.gv.at
S91143/20-PMVD/2008 21. März 2008
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Strache, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. Jänner 2008 unter der Nr. 3500/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "möglicher Einsatz von Streumunition im Zuge von ESVP (Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Missionen unter Beteiligung von österreichischen Soldaten" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend möchte ich festhalten, dass die Österreichische Bundesregierung ihre aktiven Bemühungen für Abrüstung und Rüstungskontrolle – wie im Regierungsprogramm vereinbart – weiterhin nachhaltig fortsetzt. In diesem Sinne stellt das Verbot von Streumunition national und auch international einen wichtigen Themenkomplex der Österreichischen Regierungspolitik dar. Ausschlaggebend für die Regierungsinitiative über das Verbot von Streumunition waren die verheerenden Auswirkungen von derartigen Munitionsarten, vor allem für die Zivilbevölkerung. Österreich hat sich dementsprechend federführend mit anderen Staaten, wie zum Beispiel Belgien, für ein internationales Verbot von Streumunition eingesetzt. Auch auf internationalen Konferenzen, wie etwa in Oslo, Lima, Wien und zuletzt in Wellington wurde die Initiative Österreichs durch viele europäische Staaten begrüßt. Im Übrigen beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:
Zu 1:
Nach den im Bundesministerium für Landesverteidigung vorliegenden Informationen hat Belgien den Großteil seiner Streumunitionsbestände bereits vernichtet und es verfügen noch Bulgarien, Deutschland, England, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn über Streumunition.
Zu 2 und 3:
Weltweit sind derzeit über dreißig Staaten als Produzenten von mehr als 200 verschiedenen Typen von Streumunition bekannt. Welche Staaten über welche Typen verfügen, kann mangels darüber vorliegender Information nicht beantwortet werden.
Zu 4:
Nein.
Zu 5 bis 7:
Entfällt.
Zu 8 bis 11:
Derzeit liegen keine derartigen generellen Absprachen vor. Um die Rechtssicherheit der eingesetzten Soldaten zu gewährleisten, werden im Vorfeld von konkreten internationalen Operationen nationale Vorbehalte eingemeldet.
Zu 12:
Vorgesehen ist die Teilnahme an einer Battle Group mit Deutschland, Finnland und Niederlande im ersten Halbjahr 2011, sowie die Teilnahme an einer Battle Group, insbesondere mit Deutschland und Tschechien, im zweiten Halbjahr 2012.
Zu 13 und 14:
Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der Frage 1.
Zu 15 bis 17 und 19:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Zu 18 und 31 bis 33:
Für den Einsatz des österreichischen Kontingentes bei „EUFOR Tchad/RCA“ wurde sowohl in der Phase der Erstellung des Einsatzplanes als auch bei der Meldung der Unterstellung unter die EU-Befehlsgewalt ein Vorbehalt eingemeldet. Dabei wurde der Europäischen Union jeweils mitgeteilt, dass auf Grund der nationalen Rechtsordnung österreichischen Soldaten Transport, Umgang und Einsatz von Streumunition nicht gestattet ist.
Zu 20:
Ein gesetzliches Verbot von Streumunition besteht in Österreich und Belgien. Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben angekündigt, sich dieser Initiative anzuschließen. Derzeit laufen internationale Verhandlungen auf diesem Gebiet.
Zu 21:
Bei Einsätzen Österreichs im Rahmen der Vereinten Nationen, der NATO/PfP und der ESVP kam bis dato keine Streumunition zum Einsatz.
Zu 22 und 23:
Entfällt.
Zu 24 bis 26, 34 und 36:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand nehme.
Zu 27 bis 30:
Hierüber liegen dem Bundesministerium für Landesverteidigung keine Informationen vor.
Zu 35:
Allein der Umstand, dass Einheiten anderer Länder in einem multinationalen Einsatz über Streumunition verfügen würden, begründet für sich noch keine Strafbarkeit. Erst wenn ein österreichischer Soldat ein im Sinne der Verbotsnorm des § 2 des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition strafrechtlich relevantes Verhalten setzen würde, würde dieses entsprechend zu ahnden sein.