3407/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.03.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0037-III/4a/2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                     Wien, 26. März 2008

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3488/J-NR/2008 betreffend ungeeignetes Theater­stück für Kinder, die die Abg. Dr. Manfred Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen am 31. Jänner 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Auf die Einleitung zur konkreten Anfrage eingehend, in der ein Titel der Zeitung „Krone“ zitiert wird, ist grundsätzlich festzuhalten, dass es kein „Homosexuellen-Stück für Kinder“ gibt. Die dort auch genannte Subvention von 1 Mio. Euro für das Theater „Dschungel Wien“ wurde nicht vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellt. Der „Dschungel Wien“ wurde bisher nicht von der Kunstsektion meines Ressorts gefördert, es wurden bisher ausschließlich Theaterproduktionen von Vereinen, die mitunter auch Präsentationen im „Dschungel Wien“ durchführten, subventioniert.

 

Zu Fragen 1 bis 8:

Der Besuch dieses Theaterstücks wurde nicht über das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur empfohlen; die Schulen sind in der Auswahl ihres Kulturprogramms autonom.

 

Zu Fragen 9 bis 18:

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die Vermittlung von Respekt und Akzeptanz gegenüber anders empfindenden Menschen wesentliche Werte außer- und innerhalb der Schule darstellen. Die Erziehung zur Achtung vor dem Anderssein und zu Respekt und Liebe gegenüber allen Mitmenschen hat uns in allen Altersgruppen ein Anliegen zu sein. Die Lehrkräfte haben in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österrei­chischen Schule zu erfüllen und entsprechend den jeweiligen Lehrplänen den Lehrstoff dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten sowie die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten (§ 17 des Schulunterrichtsgesetzes).

 

Für den Bereich der Volksschule ist anzumerken, dass der Grundschullehrplan „ein Lehrplan mit Rahmencharakter“ ist – dh. die Lehrkraft hat bei der Auswahl der Aufgaben und Inhalte auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder und die besonderen Gegebenheiten einzugehen. Der Unterricht in der Grundschule soll kindgemäß, lebendig und anregend (…) sein. Das im Lehrplan verankerte Unterrichtsprinzip „Sexualerziehung“ sowie die didaktischen Grundsätze des Sozia­len Lernens, der Lebensbezogenheit und Anschaulichkeit sowie der Sachgerechtheit sind zu beachten. Lehrplanbestimmungen zum Themenbereich Sexualität finden sich insbesondere im Pflichtgegenstand „Sachunterricht“ (Auszug zB. Grundstufe I „… Der Mensch: - Kenntnisse über den menschlichen Körper erwerben … - Elementares Wissen und eine positive Einstellung zur menschlichen Sexualität anbahnen, Information über die menschliche Sexualität gewinnen: …“ oder Grundstufe II „Über Bereiche menschlicher Fortpflanzung grundlegendes Wissen erwer­ben, … Liebe und Partnerschaft als Grundlage menschlicher Sexualität verstehen, …. Im Zu­sammenwirken mit den Erziehungsberechtigten auf die bevorstehenden Reifeerscheinungen vorbereitet werden, …“). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in der Grundschule der Themenbereich Sexualität in kindgerechter und adäquater Form unter Beachtung der obigen Gesichtspunkte thematisiert wird, auch wenn der Begriff „Homosexualität“ expressis verbis nicht vorkommt.

 

Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturel­len Leben; dazu ist ua. der Besuch von Ausstellungen oder der Besuch von Bühnenaufführun­gen zu zählen. Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Die schulunterrichtsrechtlichen Vorgaben (ua. § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, Schulveranstal­tungenverordnung) verzichten bewusst auf konkrete Vorgaben hinsichtlich bestimmter inhaltli­cher Bereiche und Organisationsformen. Die einzelne Schule bzw. die Schulpartnerschaft soll weitgehend selbst entscheiden können; dies unter Beachtung der oben genannten Vorausset­zungen.

 

Im Sinne der grundsätzlichen Eigenverantwortlichkeit der Schulen im Rahmen ihrer pädagogi­schen Arbeit ist an zusätzliche zentrale ministerielle Vorgaben hinsichtlich der konkreten Unter­richts- und Erziehungsarbeit nicht gedacht.

 

Zu Fragen 19 bis 21:

Der für die gegenständliche Produktion verantwortliche Verein THEARTE erhielt über Empfeh­lung des Bühnenbeirats antragsgemäß einen Förderungsbeitrag von 3.000,00 Euro, der im Jänner 2008 angewiesen wurde; es handelte sich dabei um einen Erstantrag dieses Vereins.

 


Zu Fragen 22 bis 24:

Künstler und Künstlerinnen sehen es als Ihre Aufgabe, zu wichtigen gesellschaftspolitischen Problemen künstlerisch Stellung zu nehmen. Es gibt dabei keinen Verstoß gegen Richtlinien.

 

Die Produktion „König und König“ wurde seitens der Fachreferentin der zuständigen Abteilung meines Ressorts und zwei Mitgliedern des Bühnenbeirats gesehen und einstimmig ausgespro­chen positiv beurteilt: sehr gute schauspielerische Leistungen, ausgezeichnete phantasievolle, witzige Inszenierung und ein unpathetischer und nie peinlicher Umgang mit dem Thema.

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.