3414/AB XXIII. GP
Eingelangt am 27.03.2008
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BM für Gesundheit Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0016-I/A/3/2008
Wien, am 27. März 2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3511/J der Abgeordneten Hradecsni, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Prinzipiell kann die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollorgan von einem gemäß § 4a Tierärztegesetz grenzüberschreitend tätigem Tierarzt die Vorlage seiner gemäß Abs. 5 Z 6 leg. cit. zu führenden Aufzeichnungen (die in Österreich behandelten Tiere, die Diagnose, die verabreichten Tierarzneimittel sowie deren Dosis, die Behandlungsdauer und die einzuhaltende Wartezeit) verlangen. Diese Angaben können im Rahmen einer Kontrolle auch schriftlich angefordert werden. Anhand dieser Aufzeichnungen können betreute oder besuchte Tierbestände ermittelt werden und zumindest nachträglich die Häufigkeit und Dauer der grenzüberschreitenden Tätigkeit erfasst werden.
Eine direkte Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch den behandelnden grenzüberschreitend tätigen Tierarzt vor Ort ist jedoch nur sehr schwer möglich. Beispielsweise kann eine Kontrolle des Praxisautos und der mitgeführten Medikamente nur nach vorheriger telefonischer Absprache durchgeführt werden, da der Behörde der Tätigkeitsort im Vorhinein nicht bekannt ist bzw. nicht bekannt gegeben werden muss.
Frage 2:
Niederösterreich hat über Kontrollen im Jahr 2006 nicht berichtet. Auf die Ausführungen von Niederösterreich zu Punkt 2 der Parlamentarischen Anfrage Nr. 1564/J (Kontrollen 2007) darf verwiesen werden.
Frage 3:
Gemäß Erlass GZ. 39.002/4-III/A/6/96 vom 28. März 1996 und GZ. 39.002/1-VI/A/6/00 vom 4. Juli 2000 des zuständigen Bundesministeriums wurde von der niederösterreichischen Veterinärabteilung am 25. Jänner 2008, LF5-TA-3/015-2008, mitgeteilt, dass im Jahr 2007 insgesamt vier Tierärzte ihre grenzüberschreitende Tätigkeit in Niederösterreich gemeldet haben.
Die Umsetzung der „Berufsqualifikations-Richtlinie“ ist in § 3 Tierärztegesetz
erfolgt. Das grenzüberschreitende Tätigwerden von Tierärzten von Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, ist in § 4a TÄG geregelt. Der begründete Status entspricht den gesetzlichen Vorgaben (Nachweis der rechtmäßigen tierärztlichen Tätigkeit innerhalb eines EG-Mitgliedstaates).
Frage 4:
Gemäß § 9 TGD-VO ist der Tiergesundheitsdienst verpflichtet, ein System von regelmäßigen internen und externen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des TGD entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Es handelte sich daher um eine Routinekontrolle, die allerdings nicht am Praxissitz im Ausland durchgeführt werden konnte, sondern in Österreich nach telefonischer Voranmeldung an einem vereinbarten Treffpunkt.
Frage 5:
Nein, es hat sich gezeigt, dass keine Möglichkeit einer Kontrolle am Praxissitz besteht. Für eine behördliche Kontrolle wurde das BMGFJ mit Schreiben vom 14. Jänner 2008, LF5-TA-3/013-2008, um Unterstützung ersucht. Ein derartiges Rechtshilfeersuchen wurde in der Folge an die Slowakei übermittelt, es ist jedoch bis dato keine Rückmeldung erfolgt.
Ein grenzüberschreitender Tierarzt wurde jedoch im November 2007 durch die Firma Vetcontrol in Österreich kontrolliert. Die Kontrolle des Praxisautos fand nach telefonischer Voranmeldung an einem vereinbarten Treffpunkt statt.
Frage 6:
Von der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde am 9. Oktober 2007 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Tierarzt, der gemäß § 4a Tierärztegesetz tätig ist, an die zuständige Strafabteilung weitergeleitet, da der Verdacht einer Übertretung der Kundmachung betreffend Vorschriften für Tiergesundheitsdienste und Arzneimittelanwendungs-, Arzneimittelabgabe- und Arzneimittelrückgabebelege gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 443/2005 GZ 74.200/0012-IV/B/8/2006 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Z 6 TAKG besteht.
Frage 7:
Bei Tierärzten ohne Hausapotheke hat der Bezug von Medikamenten aus öffentlichen Apotheken zu erfolgen. Für die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst ist laut TGD-Verordnung eine eigene Hausapotheke nicht zwingend erforderlich. Prinzipiell ist es grenzüberschreitend tätigen Tierärzten erlaubt, am Tiergesundheitsdienst teilzunehmen und zu diesem Zweck mit österreichischen
Tierhaltern schriftliche Betreuungsverträge abzuschließen. Es obliegt dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst zu prüfen, ob eine Akut- und Notversorgung sichergestellt ist.
Aufgrund der TGD-Verordnung ist es dem Tiergesundheitsdienst daher möglich, zu prüfen, ob ein geeigneter Vertreter genannt wurde, der, sollte der grenzüberschreitend tätige Tierarzt nicht erreichbar sein, in jedem Fall für die sofortige Setzung solcher Maßnahmen zur Verfügung steht.
Frage 8:
Dies ist nicht möglich.
Sollte hier der vergünstigte Bezug von Tierarzneimitteln zur Parasitenbekämpfung im Rahmen der jährlich stattfindenden Entdasselungsaktion des Landes Niederösterreich gemeint sein, so hat der letzte Bezug von derartigen Medikamenten durch den nunmehr in der Slowakei ansässigen und grenzüberschreitend tätigen Tierarzt Skopal zu einer Zeit stattgefunden, da besagter Tierarzt noch mit Praxissitz in Österreich (bis August 2006) freiberuflich tätig war.
Frage 9:
Diese Tierarzneimittel waren für die Entdasselung von Weiderindern nach der Weidesaison 2004 bestimmt.
Frage 10:
Die Landwirte, die Mitglieder beim Tiergesundheitsdienst sind, müssen für die Anwendung von Tierarzneimittel entsprechende Fortbildungen besuchen und die Bestätigung für die Teilnahme an solchen nachweisen können. Im Zuge einer solchen Fortbildung werden auch die rechtlichen Informationen bezüglich Arzneimittelanwendung transportiert. Darüber hinaus darf der betreuende Tierarzt den Tierhalter gemäß § 6 Z. 2 TGD-VO in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren nur unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation einbinden.
Ein grenzüberschreitender Tierarzt gemäß § 4a des Tierärztegesetztes kann gemäß § 4a Abs. 5 in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht überschreitende Mengen jener gebrauchsfertigen Tierarzneimittel - ausgenommen immunologischen Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tieren mitführen, die in Österreich nicht zugelassen sind, sofern die Vorraussetzungen gemäß § 4a Abs. 5 Z. 1 bis Z. 7 TÄG erfüllt werden. Der Tierarzt darf dem Tierbesitzer oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit überlassen, als deren Verabreichung gemäß § 12 nicht dem Tierarzt vorbehalten ist; dabei darf er dem Tierbesitzer oder Tierhalter die Tierarzneimittel nur für die vom ihm selbst behandelten Tiere und nur in jenen Mengen überlassen, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind. Auch im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes dürfen von einem Dienstleister mitgeführte oder aus öffentlichen Apotheken im Inland bezogene Arzneimittel nur im Rahmen dieser Bestimmung dem Tierhalter überlassen werden.
Das bedeutet, dass ein Tierarzt, der gemäß § 4a TÄG grenzüberschreitend tätig ist, Tiere mit Tierarzneimitteln, die gewissen Vorgaben entsprechen (siehe oben)
behandeln kann, weiters kann er Tierarzneimittel, die in Österreich zugelassen sind und die er selbst von einer inländischen öffentlichen Apotheke bezogen hat, unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften abgeben bzw. dem Tierhalter ein Rezept ausstellen (siehe auch dazu Beantwortung zu Frage 7). Somit ist es grenzüberschreitend tätigen Tierärzten möglich, unter bestimmten Voraussetzungen „österreichische Medikamente“ an Landwirte abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin