3430/AB XXIII. GP
Eingelangt am 28.03.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am
29. Jänner 2008 unter der Zl. 3407/J-NR/2008 an mich eine schriftliche
Anfrage betreffend „verweigerte und falsche Antworten im
Innenausschuss“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Am 23. Oktober 2007 habe ich in New York Vertreter der Anti-Defamation-League (ADL) und den Leiter der New Yorker Polizei Raymond W. Kelly getroffen. Während meines Aufenthalts in Washington, traf ich am 24. Oktober 2007 den Direktor der CIA Michael V. Hayden, den zu dieser Zeit amtsführenden Justizminister Peter Keisler und den Kongressabgeordneten James Sensenbrenner. Am 25. Oktober 2007 traf ich den Minister für Heimatschutz Michael Chertoff und den Director of National Intelligence Mike Mc Connell.
Zu Frage 2:
Wie bereits unter Frage 1 ausgeführt, traf ich den Direktor der CIA Michael V. Hayden. Während meines Aufenthalts im Oktober 2007 in den USA, traf ich keine Vertreter des FBI.
Zu Frage 3:
In meiner Delegation befanden sich mein Kabinettchef Christian Switak, meine Pressesprecherin Frau Mag. Michaela Huber sowie die Bediensteten des Innenministeriums Herr Dr. Franz Einzinger, Herr Dr. Wilhelm Sandrisser, Herr General Franz Lang, Herr Dr. Gert Polli und Herr Bgdr. Kurt Hager.
Zu Frage 4:
Herr Dr. Polli war niemals vom Dienst suspendiert. Er nahm an der Reise als Direktor des BVT teil.
Zu Frage 5:
Bei meinen Gesprächen wurden auch Fragen des Datenaustauschs angesprochen. Unter anderem, die Frage eines möglichen Datenschutz-Rahmenabkommens EU – USA und die von Österreich im Rahmen des Prümer Vertrags gemachten Erfahrungen beim Datenaustausch DNA-Profile und Fingerabdrücke.
Zu Frage 6:
Ich führte in den USA politische Gespräche und keine Verhandlungen.
Zu Frage 7:
Nein.
Zu Frage 8:
Auf Grund der sehr positiven Erfahrungen mit dem DNA-Datenaustausch im Rahmen des Prümer Vertrags, erscheint es mir unbedingt notwendig, über die Möglichkeiten eines derartigen Austauschs auch mit anderen relevanten Staaten nachzudenken.
Zu Frage 9:
Es wurde vereinbart, ein bilaterales Expertentreffen auf technischer Ebene zu veranstalten, bei dem die rechtlichen, datenschutzrechtlichen, organisatorischen, kriminalistischen und technischen Fragen einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich DNA-Profile und Fingerabdrücke geprüft werden sollen.
Zu Frage 10:
Eine endgültige Festlegung der Teilnehmer ist noch nicht erfolgt.
Zu Frage 11:
Den US-Behörden wird kein Zugang auf die österreichische DNA-Datenbank gewährt. Es kann aber sein, dass im Zuge eines Rechtshilfeverfahrens, DNA-Profile abgeglichen wurden, darüber werden aber keine gesonderten Statistiken geführt.
Zu Frage 12:
In meinen Gesprächen kamen nur DNA-Profile und Fingerabdrücke zur Sprache.
Zu Frage 13:
Bei meinen Gesprächen berücksichtigte ich die Interessen Österreichs und die der Europäischen Union, insbesondere den Datenschutz. Ich habe auch nach meiner Rückkehr mehrmals im EU-Rat auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines Datenschutz-Rahmenabkommens zwischen der EU und den USA hingewiesen. Im Übrigen fällt die Frage der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit in die souveräne Zuständigkeit Österreichs.
Zu Frage 14:
Eine ausdrückliche Ablehnung des „Zugangs von US-Behörden zu europäischen DNA-Datenbanken“ durch das Europäische Parlament ist mir nicht bekannt.
Zu Frage 15:
Eine ausdrückliche Ablehnung des „Zugangs von US-Behörden zu europäischen DNA-Datenbanken“ durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten ist mir nicht bekannt.
Zu Frage 16:
Keine.
Zu Frage 17:
Keine.
Zu Frage 18:
Das Bundesministerium für Inneres spielt nicht die Rolle eines trojanischen Pferdes.
Zu Frage 19:
Nein, das BM.I hat während der österreichischen Ratspräsidentschaft die Interessen der Europäischen Union vertreten.
Zu Frage 20:
Mit Stichtag 04.02.2008, 24.00 Uhr, wurden von Seiten des BM.I insgesamt 2.766 Auskunftsverlangen gemäß § 53 Abs. 3a Ziffer 1 SPG gestellt. Dabei handelt es sich um Auskünfte über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses („Telefonbuchauskunft“). Über diese Auskunftsverlangen ist der Rechtsschutzbeauftragte gemäß § 91c Abs. 1 SPG nicht zu informieren.
Zu Frage 21:
Mit Stichtag 04.02.2008, 24.00 Uhr, wurden von Seiten des BM.I insgesamt 22 Auskunftsverlangen (= Anzahl der angefragten IP-Adressen) gestellt.
Zu Frage 22:
Mit Stichtag 04.02.2008, 24.00 Uhr, wurden von Seiten des BM.I insgesamt 540 Auskunftsverlangen (= Anzahl der Benutzer von IP-Adressen) gestellt.
Zu Frage 23:
Mit Stichtag 04.02.2008, 24.00 Uhr, wurden an Wochenenden (Freitag 12.00 Uhr – Montag 07.00 Uhr) von Seiten des BM.I insgesamt 78 Auskunftsverlangen gestellt.
Zu Frage 24:
Mit Stichtag
04.02.2008, wurden von Seiten des BM.I insgesamt 82 Auskunftsverlangen
(= Anzahl der durchgeführten Standortbestimmungen und IMSI-Beauskunftungen)
hinsichtlich des Standortes einer von einer gefährdeten Person
mitgeführten Endeinrichtung gestellt.
Zu Frage 25:
Mit Stichtag 04.02.2008, 24.00 Uhr, wurden an Wochenenden (Freitag 12.00 Uhr – Montag 07.00 Uhr) von Seiten des BM.I insgesamt 25 Auskunftsverlangen hinsichtlich des Standortes einer von einer gefährdeten Person mitgeführten Endeinrichtung gestellt.
Zu Frage 26:
Mit Stichtag 04.02.2008, 24.00 Uhr, wurden von Seiten des BM.I bei insgesamt 29 Auskunftsverlangen hinsichtlich des Standortes einer, von einer gefährdeten Person mitgeführten Endeinrichtung die Begründung „Suizid oder Suizidgefahr“ angegeben.
Zu Frage 27:
Das BM.I verfügt über IMSI-Catcher mit der Bezeichnung GA 900 und GA2G.
Zu Frage 28:
Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt € 669.002,04.
Zu Frage 29:
Die Anschaffungskosten betrugen € 241.950,00.
Zu Frage 30:
Mit Stichtag 04.02.2008, 24.00 Uhr, wurde der IMSI-Catcher noch nicht zur Suche nach bzw. Bergung von Lawinenopfern zum Einsatz gebracht.
Zu Frage 31:
Eine bundesweite Lösung ist derzeit in Ausarbeitung.
Zu Frage 32:
Diese Frage betrifft nicht den Bereich der Vollziehung und unterliegt daher nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.
Zu Frage 33:
Von Seiten der Netzprovider wird den Sicherheitsbehörden unabhängig von den technischen Möglichkeiten des zu lokalisierenden Mobiltelefons (bei schriftlichen oder telefonischen Anfragen) sowohl bei Standortanfragen nach der StPO als auch nach § 53 Abs. 3b SPG nur der geografische Standort der Funkzelle oder ein innerhalb der Funkzelle ausgemittelter Sendeschwerpunkt mitgeteilt.
Bei Überwachungsfällen, in denen aufgrund von Anordnungen der StA bei der Überwachung von Nachrichten rufbegleitende Daten (z.B. Standortdaten) über eigene Schnittstellen an die TKÜ-Anlage des BM.I ausgeleitet werden, erfolgt dies nur in Form der Geokoordinaten des baulichen Standortes der Funkzelle in der das Mobiltelefon eingeloggt ist.
Somit ergibt sich in jedem Fall einer Auskunft im städtischen Gebiet ein Radius von mehreren 100 Metern bzw. mehreren in Frage kommenden Straßenzügen / Häuser, in den sich das gesuchte Mobiltelefon befindet. Im ländlichen Bereich erhöht sich dieser geografische Bereich aufgrund der dortigen Netzstruktur auf mehrere Kilometer bzw. mehrere in Frage kommende Ortschaften.
Eine Lokalisierungsmöglichkeit auf 2-3 Meter bzw. 20–30 Meter von Seiten des Netzbetreibers ohne Einsatz weiterer Technik durch die Sicherheitsbehörden, wäre aus polizeilicher Sicht jedenfalls wünschenswert, in der Realität müssen sich die Sicherheitsbehörden bis dato jedoch mit der beschriebenen Genauigkeit der Auskunft durch die Netzbetreiber begnügen.
Für eine punktgenaue Ortung – z.B. Ausforschung in welcher Wohnung innerhalb eines Hauses sich das gesuchte Mobiltelefon befindet – ist daher der IMSI-Catcher sowohl im städtischen als auch im ländlichen Bereich das einzig hiefür geeignete und den Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehende technische Mittel.
Zu den Fragen 34 und 35:
Diese Fragen betreffen nicht die Vollziehung und unterliegen daher nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.