3439/AB XXIII. GP

Eingelangt am 28.03.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am
30. Jänner 2008 unter der Nummer 3445/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Nahrungsergänzungsmittel/Gefälschte Arzneimittel – Doping & Gesundheitsgefährdung – Polizeiliche Ermittlungen im Jahre 2007“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Es wurden Ermittlungen gegen die Betreiber von Websites durchgeführt, wenn ein Verdacht vorlag, dass diese Dopingmittel in Österreich in Verkehr gebracht haben. Laut Rechtsauskunft des BMJ setzt eine gerichtliche Strafbarkeit nach § 84a AMG das Inverkehrbringen oder Anwenden von Arzneimitteln zu Zwecken des Dopings im Sport voraus. Die bloße Tatsache, dass auf einer Website Wachstumshormonpräparate beworben werden, indiziert nicht hinreichend den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung.

 

Zu Frage 2:

Die offenen Fälle aus dem Jahre 2006 wurden durch Anzeigen gem. § 84a AMG an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft erledigt. Betreffend Fortführung bzw.  Einstellung allfälliger Ermittlungen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.


Zu Fragen 3 bis 9:

Im Jahre 2007 wurden im Auftrag der Polizei keine Nahrungsergänzungsmittel untersucht, da gem. § 76a Arzneimittelgesetz die Überwachung des Verkehrs und die Probennahmen von Nahrungsergänzungsmitteln, die im Verdacht stehen, dass sie Arzneimittel sind und die sich nach der Herstellung im Einzelhandel befinden, dem Landeshauptmann obliegt.

 

Zu Fragen 10 und 11:

Im Jahre 2007 wurden im Auftrag der Polizei keine Websites beobachtet, Probennahmen oder Testkäufe vorgenommen bzw. untersucht, da gem. § 76a Arzneimittelgesetz die Überwachung des Verkehrs und die Probennahmen von Nahrungsergänzungsmitteln, die im Verdacht stehen, dass sie Arzneimittel sind und die sich nach der Herstellung im Einzelhandel befinden, dem Landeshauptmann obliegen.

 

Die Kontrollkompetenz in Bezug auf illegale Dopingmittel obliegt gem. § 68a AMG den Organen des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport sowie den vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport beauftragten Sachverständigen. Die Kontrollkompetenz in Bezug auf normale Arzneimittel liegt beim BMGFJ und wird in der Praxis von der AGES PharmMed/Arzneimittelüberwachung wahrgenommen. Zu Probennahmen bzw. Testkäufen siehe auch Frage 12.

 

Zu Frage 12:

Gem. § 132 StPO ist ein Scheingeschäft (Kauf von Dopingmittel durch die Polizei) nur dann zulässig, wenn dies der Aufklärung eines Verbrechens dient. Verbrechenstatbestände sind in § 17 StGB als vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, definiert. Da im § 5a AMG die höchste angedrohte Freiheitsstrafe nur bei drei Jahren liegt, sind die Voraussetzungen für einen Scheinkauf/Probennahme aus polizeilicher Sicht nicht gegeben.

 

Zu Fragen 13 bis 18:

Ich ersuche um Verständnis, dass aus kriminaltaktischen und datenschutzrechtlichen Gründen sowie zur Wahrung des Amtsgeheimnisses, keine konkreten Angaben zu Amtshandlungen gemacht werden können. Zur Anzahl der Anzeigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 20 bis 23.

 


Zu Fragen 19 und 27:

Anlassbezogen erfolgt ein intensiver Informationsaustausch zwischen den genannten Stellen im Rahmen der Amtshilfe gem. Art. 22 B-VG, wobei schon öfters Stellungnahmen und Gutachten des BMGFJ über die Gefährlichkeit bzw. gesundheitliche Auswirkungen von illegalen Arzneimitteln erstellt wurden.

 

Im BMGFJ wurde die Arbeitsgruppe „Austrian Medicines Enforcement Group“ (AMEG) eingerichtet, in der neben Angehörigen des BMGFJ, des BMJ, des BMF/Zoll, der AGES (Bundesinstitutes für Arzneimittelsicherheit bzw. OMCL) und des Österreichischen Anti-Doping-Comités auch Vertreter des Bundeskriminalamtes Mitglied sind. Angesprochen wurde in dieser Arbeitsgruppe auch die eventuelle Notwendigkeit einer Verschärfung der Anti-Doping-Gesetze, sowie die Notwendigkeit der Einführung eines Gerichtstatbestandes im AMG analog zum § 95 Abs. 1 Z1 in Deutschland, der das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, bei denen begründeter Verdacht auf schädliche Wirkungen besteht, unter Strafe stellt. Diese Zusammenarbeit wird auch im Jahre 2008 fortgesetzt werden.

 

Zu Fragen 20 und 21:

Im Jahr 2007 wurden von den Sicherheitsbehörden keine Anzeigen gem. § 6a Rezeptpflichtgesetz erstattet. Bezüglich Anzeigen von Sachverständigen (Organen) oder Privaten, fällt die Beantwortung dieser Frage nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.

 

Zu Fragen 22 bis 24:

Von den Sicherheitsbehörden wurden im Jahre 2007 23 Anzeigen gem. § 84a Arzneimittelgesetz erstattet. Bezüglich Anzeigen von Sachverständigen (Organen) oder Privaten, fällt die Beantwortung dieser Frage nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.

 

Die Angabe von Produkten zu den Anzeigen bzw. von Anzeigen wegen Körperverletzung oder Gemeingefährdung in diesem Zusammenhang ist nicht möglich, da dies in der Kriminalstatistik nicht extra erfasst wird. Die anlassbezogene Erhebung der Daten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.

 

Zu Frage 25:

Von Polizeiorganen wurde gem. § 84b Arzneimittelgesetz keine Anzeige erstattet.

 


Zu Frage 26:

Die internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden erfolgt grundsätzlich im Wege der Interpol oder Europol, sofern gerichtlich strafbare Sachverhalte zugrunde liegen. Beamte des Bundeskriminalamtes (Referat II/BK/3.4.4) nahmen insbesondere an folgenden internationalen Veranstaltungen teil:

 

 

Zu Fragen 28 bis 31:

Gegen österreichische Betreiber von Fitnessstudios wurden im Jahre 2007 keine Ermittlungen bzw. Hausdurchsuchungen und daher auch keine Anzeigen bzgl. des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung nach §§ 5a, 84a AMG i. V. m. § 176 StGB durchgeführt.

 

Zu Frage 32:

Keine.

 

Zu Frage 33:

Der Vorschlag wird begrüßt.

 

Zu Frage 34:

Zum Vorschlag der EU-Kommission, den Handel mit verbotenen Dopingsubstanzen in der gesamten EU genauso zu verfolgen wie den illegalen Suchtmittelhandel, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt  noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden. Im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Gesetzesinitiative durch das zuständige Ministerium, wird diese von meinem Ressort ausführlich und intensiv geprüft werden.

 

Zu Fragen 35 und 36:

Im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Gesetzesinitiative durch das zuständige Ministerium, wird diese von meinem Ressort ausführlich und intensiv geprüft werden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann daher noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden.

 


Fragen 37 bis 39:

Unter dem Titel „Raw Deal“ gab es weder eine Zusammenarbeit mit Interpol noch mit Europol. Auch von den österreichischen Justizbehörden wurde unter diesem Titel kein Auftrag erteilt, sodass weder Ergebnisse dieser Razzia noch Verbindungen zur österreichischen Dopingszene bekannt sind.

 

Zu Frage 40:

Die illegalen Handelsstrukturen laufen großteils über das Internet, wobei nicht nur Dopingmittel sondern auch gefälschte Arzneimittel angeboten werden (siehe Frage 1). Bei der derzeitigen Gesetzeslage erscheint eine erfolgreiche Bekämpfung als erschwert - dem Vernehmen nach müssen von der Staatsanwaltschaft Anzeigen nach §84a AMG eingestellt werden.

 

Zu Frage 41:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts, sondern in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.

 

Zu Fragen 42 und 43:

Die Ermittlungen wurden aufgrund des Polizeikooperationsgesetzes, der Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und über Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, ersuche ich um Verständnis, dass aus kriminaltaktischen und datenschutzrechtlichen Gründen sowie zur Wahrung des Amtsgeheimnisses keine genaueren Daten bekannt gegeben werden können.

 

Zu Frage 44:

Gemäß Art. 22 B-VG (Amtshilfe) sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet und kann daher mit diesen ein Informationsaustausch stattfinden; jedoch nicht mit Sportverbänden bzw. Mitgliedsorganisationen der WADA, da diese nicht unter die Amtshilfepflicht fallen.

 

Zu Frage 45:

Ja.