3444/AB XXIII. GP
Eingelangt am 28.03.2008
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BM für Jusitz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0015-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3492/J-NR/2008
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Manfred Haimbuchner und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „frühzeitiger Entlassung von Schwerverbrechern“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Im Zusammenhang mit den Bankomatsprengungen wurden nach den mir vorliegenden Informationen insgesamt sechs Personen verurteilt.
Zu 2:
Gegen den Haupttäter wurde eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren, gegen zwei weitere Täter Freiheitsstrafen von jeweils 6 Jahren verhängt, wobei zwei Urteile noch nicht rechtskräftig sind. Mit rechtskräftigen Urteilen wurden ein weiterer Täter zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und zwei am Rande beteiligte Täter zu Freiheitsstrafen von 2 Jahren bzw. 19 Monaten verurteilt.
Zu 3 bis 7:
Jener Täter, über den eine 19-monatige Freiheitsstrafe verhängt worden war, wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichtes vom 22. Jänner 2008 nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafe gemäß § 133a Abs. 1 StVG entlassen und an die italienische Staatsgrenze verbracht. Der zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilte Täter wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichtes vom 5. Februar 2008 – nach Verbüßung von nahezu zwei Drittel der Strafe – am 11. Februar 2008 gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt entlassen.
Bei den anderen Verurteilten stellt sich die Frage einer vorzeitigen Entlassung zum einen mangels Rechtskraft der Verurteilung und zum anderen im Hinblick auf den erst Mitte bzw. Ende des Jahres 2009 liegenden Stichtag für eine bedingte Entlassung noch nicht.
In diesem Zusammenhang ersuche ich um Verständnis, dass ich zu Entscheidungen der in diesen Angelegenheiten unabhängigen Gerichte keine Stellungnahme abgebe.
Zu 8 und 9:
Geht man als Ausgangsbasis für die prognostizierte Anzahl von bedingten Entlassungen von der für 2007 erhobenen Anzahl von 2645 Personen aus (siehe Punkt 10), so wäre für das Jahr 2008 mit einer höheren, jedoch seriös nicht einschätzbaren Anzahl bedingter Entlassungen zu rechnen, weil nunmehr auch eine bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe möglich ist und insgesamt die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe neu gestaltet wurden. Stets müssen jedoch der Aspekt einer individuellen Prognose der Person des Verurteilten und die besseren Möglichkeiten der Überwachung des Lebens in Freiheit nach einer bedingten Entlassung betont werden.
So weit die hier gestellten Fragen die gnadenweise vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen betreffen, können sie nicht beantwortet werden, zumal dieser gerade Umstände zu Grunde liegen, die wegen ihrer Seltenheit oder Unvorhersehbarkeit vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt wurden, nach dem Ziel des Gesetzes aber Grund zu einer von diesem nicht vorgesehenen Strafmilderung geben. Die Zahl der Fälle, in denen das Vorliegen solcher seltener oder unvorhersehbarer Umstände zu bejahen sein wird, kann nicht prognostiziert werden.
Ebenso wenig kann vorhergesagt werden, bei wie vielen ausländischen Rechtsbrechern Gnadengründe auftreten werden.
Zu 10:
Aus den dem Strafvollzug zur Verfügung stehenden statistischen Aufzeichnungen geht hervor, dass im Jahr 2007 insgesamt 2645 Personen „frühzeitig“ aus Strafhaften oder dem Maßnahmenvollzug entlassen worden sind.
Im Detail:
233 wurden gemäß § 46 Abs. 1 StGB (somit etwa zur Hälfte der Strafzeit) bedingt entlassen; 30 davon unter Anordnung der Bewährungshilfe;
1426 wurden gemäß § 46 Abs. 2 StGB (somit etwa nach zwei Drittel der Strafzeit) bedingt entlassen; 327 davon unter Anordnung der Bewährungshilfe und 4 zusätzlich zur Bewährungshilfeanordnung mit elektronischen Fußfesseln;
Zehn wurden gemäß nach § 46 Abs. 5 StGB (vorw. Lebenslange nach Verbüßung von zumindest 15 Jahren Strafzeit) bedingt entlassen; vier davon unter Anordnung der Bewährungshilfe;
99 wurden gemäß § 47 StGB (aus Maßnahmenunterbringung) bedingt entlassen; 40 davon unter Anordnung der Bewährungshilfe;
Durch Einzelbegnadigung seitens des Bundespräsidenten wurden 725 und in Form der Weihnachtsbegnadigung weitere 152 Personen vor dem errechneten Strafende entlassen.
Zu 11:
Auf die angeschlossene Excel-Tabelle darf verwiesen werden.
Zu 12:
1252 dieser Entlassenen waren nicht österreichische Staatsangehörige.
Zu 13:
Für die Beantwortung dieser Frage steht kein statistisches Material zur Verfügung. Im Gnadenweg werden Strafgefangene, deren Aussichten auf ein Fortkommen in Freiheit wegen eines anhängigen Asylverfahrens nicht eindeutig beurteilt werden kann, nicht vorzeitig entlassen.
. März 2008
(Dr. Maria Berger)











































































