3446/AB XXIII. GP

Eingelangt am 28.03.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Laura Rudas, Bettina Stadlbauer und GenossInnen haben am 1. Februar 2008 unter der Zahl 3512/J-NR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Gründung einer „Nationalen Volkspartei (NVP)“ in Österreich“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 7 sowie 9 und 10:

Gemäß § 1 Abs. 4 Parteiengesetz – PartG, erlangt eine politische Partei mit der Hinterlegung ihrer Satzungen beim Bundesministerium für Inneres Rechtspersönlichkeit, wenn auch alle übrigen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 PartG erfüllt sind.

 

Wenn aber auch nur eine der in § 1 Abs. 2 bis 4 PartG angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bewirkt die Hinterlegung der Satzungen beim BM.I nicht die in § 1 Abs. 4 letzter Satz leg. cit. vorgesehene Rechtsfolge des Erlangens der Rechtspersönlichkeit als politische Partei (vgl VfSlg 9648/83, aber auch VfSlg 11.258/87 und VfSlg 11.761/88).

 


Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, räumt weder das PartG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Bundesminister für Inneres oder einer anderen Behörde die Befugnis ein, aus welchen Gründen auch immer die Hinterlegung der Satzungen einer politischen Partei zu verweigern oder sonstige, auf die Gründung einer politischen Partei Bezug habende verbindliche Verfügungen oder Feststellungen zu treffen. Insbesondere bestehe daher auch keine Befugnis zu einer allgemein verbindlichen (bescheidmäßigen) Feststellung, dass etwa aus Gründen des Satzungsinhaltes die Rechtsfolge der Rechtspersönlichkeit der politischen Partei nicht eingetreten sei. Vielmehr haben alle Verwaltungsbehörden und alle Gerichte für Zwecke der bei ihnen anhängigen Verfahren incidenter zu beurteilen, ob die Behauptung einer dort auftretenden Personengruppe als politische Partei Rechtspersönlichkeit zu besitzen, zutrifft oder nicht (vgl. VfSlg 9648/1983). Das Bundesministerium für Inneres hatte noch keinen Anlass zu prüfen, ob dieser Partei Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht. Wie weit andere Behörden oder Gerichte eine solche Prüfung bereits vorgenommen haben, ist nicht bekannt.

 

Zu Frage 8:

Die Absicht der Formierung der NVP als politische Partei unter Mitwirkung eines Mitglieds der rechtsextremen Szene, war dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bekannt.

 

Zu den Fragen 11 bis 13:

Die Wahrnehmung und Bekämpfung jeglicher rechtsextremistischer Phänomen-                      entwicklungen gehört zu den Kernaufgaben der Staatschutzbehörden und wird in geeigneter Weise im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse wahrgenommen. Ich bitte um Verständnis, dass eine weitergehende Beantwortung der Fragen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes nicht möglich ist.

 

Zu Frage 14:

Diesbezüglich liegen keine Erkenntnisse vor.

 

Zu Frage 15:

Nein.