3459/AB XXIII. GP

Eingelangt am 31.03.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0033 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 28. MRZ. 2008

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Ruperta Lichtenecker,

            Kolleginnen und Kollegen vom 11. Februar 2008, Nr. 3558/J,

            betreffend Aktionsprogramm Nitrat 2008

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen vom 11. Februar 2008, Nr. 3558/J, betreffend Aktionsprogramm Nitrat 2008, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Die im Aktionsprogramm definierten Obergrenzen orientieren sich an den Obergrenzen, die sich aus den Vorgaben der Richtlinien für die Sachgerechte Düngung 6. Auflage ergeben und berücksichtigt die dort festgelegten Grundsätze. Da es sich im Aktionsprogramm um absolute Obergrenzen handelt, wurde von den oberen Grenzwerten ausgegangen, wobei nicht alle Zuschlagsmöglichkeiten (zB + 10% bei niedrigem Stickstoffnachlieferungspotential) zu hundert Prozent ausgenutzt wurden.

 

Durch die sehr detailliert geregelte Ertragserwartung (5 Ertragslagen) inklusive der Aus­schließungsgründe für die Ertragslage „Hoch“ (hoch1 bis hoch3) werden die Standorteigenschaften jedenfalls mitberücksichtigt. Auf seichtgründigen, durchlässigen Böden mit geringer Speicherkraft sind keine hohen Erträge zu erzielen und somit entsprechend niedrigere Stickstoffdüngemengen (meist Ertragslage Mittel) anzusetzen. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Bestimmungen zur Gabenteilung im § 7 Abs. 1 verwiesen werden.

Die Einschätzung der Ertragslage im Aktionsprogramm unterscheidet sich nicht von der gemäß den Richtlinien für die Sachgerechte Düngung. Die Ertragswerte für die Kategorien hoch 1 bis hoch 3 wurden dabei der Tabelle 25 der „Sachgerechten Düngung“ (6. Auflage; Seite 28) entnommen.

 

In Tabelle 1 des Aktionsprogramms 2008 wird auf die Verwendung mehrjähriger Durch-schnittserträge zur Einstufung der Ertragslage verwiesen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Regelung für die Einstufung als „hohe Ertragslage“ (siehe „Sachgerechte Düngung, 6. Auflage“; Seite 22 Punkt 3.2) übernommen.

 

Zu Frage 4:

 

Der Gleichklang in diesem Punkt ist durch eine eindeutige Begrenzung der höchstmöglichen jährlichen Menge an Wirtschaftsdüngerstickstoff gegeben. Gemäß Anhang III Z 2.2. zur Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen ist sicherzustellen, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, die Höchstmenge von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar nicht überschreitet.

 

Im zur Nitratrichtlinie eingesetzten Verwaltungsausschuss wurde von den Mitarbeitern der Europäischen Kommission die Ansicht geteilt, dass diese Mengenbegrenzung für Wirtschafts­dünger im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche  des Betriebes  einzuhalten ist.

Dieses Verständnis entspricht der herrschenden Meinung der Mitgliedstaaten der Europäi­schen Gemeinschaft und hat auch jeweils eine essentielle Grundlage für den Inhalt und die Kontrolle der Bestimmungen der Österreichischen Aktionsprogramme 1999 bzw. 2003 dargestellt.

 

Die nunmehrige Zusammenführung der Regelungen zur mengenmäßigen Begrenzung in § 8 des Aktionsprogramms Nitrat 2008 wurde zum Anlass für eine diesbezügliche sprachliche Präzisierung – ohne inhaltliche Änderung – genommen. Die dafür in den bisherigen Wortlaut eingefügte Wortfolge „im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes“ entspricht auch exakt der Formulierung der diesbezüglichen Umsetzung in § 4 Abs. 3 der deutschen Düngeverordnung.

 

§ 8 Abs. 2 des Aktionsprogramms Nitrat 2008 stellt daher eine inhaltlich unveränderte Fort­führung von § 8 Abs. 1 des Aktionsprogramms Nitrat 2003 dar. Die Präzisierung im Vorblatt zum Aktionsprogramm 2008 ist ein Hinweis auf eine bedarfsgerechte Aufteilung (je nach Kultur und Ertragslage) des Wirtschaftsdünger­stickstoffs und nicht auf eine Änderung der generellen Vorgangsweise.

 

Zu Frage 5:

 

Mit der Regelung des § 5 Abs. 4 wurde der Auflage der Kommission entsprochen, die seinerzeitigen einschlägigen Formulierungen des Arbeitsprogramms 2003 bezüglich Gewässerrandstreifen so zu verschärfen, dass jegliche Ausbringung von Düngemitteln in diesen Streifen  unmissverständlich verboten ist. Dem wurde mit der gegenständlichen Formulierung entsprochen und damit die diesbezügliche Regelung des Arbeitsprogramms 2003 deutlich verschärft.

 

In Anlehnung an die Regelung des § 3 (Z 6) (sieht eine Reduktion des von Düngung frei zu haltenden Gewässerrandstreifens bei gewissen Geräten auf 1 Meter vor) der mit 27.2.2007 bekannt gemachten und von der Europäischen Kommission sichtlich akzeptierten deutschen "Verordnung über  die Anwendung  von Düngemitteln,  Bodenhilfsstoffen,  Kultursubstrate, und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung)" wurden in derartigen Fällen die österreichischen Regelabstände ebenfalls –   allerdings nur zur Hälfte und nicht auf 1 Meter, wie in Deutschland – reduziert. Im Regelfall sind bei zielgenauer Ausbringung mit besonderen Geräten (wie z.B. Direktinjektion in den  Boden, Kastenstreuern, vorhandenen Seitenbegrenzungen der Streu­geräte) kein Direkteintrag in die Gewässer und bei ebenen Lagen auch keine nachträgliche Einschwemmung in die   Gewässer zu befürchten.

 

Zu Frage 6:

 

Mit dem Nitrataktionsprogramm wird das Ziel verfolgt, in ganz Österreich Grundsätze einer Gewässer schonenden Landwirtschaft sicherzustellen, sowie zusätzlich u.a. auch zum Schutz der Meere vor erhöhten Nährstofffrachten in Verfolgung der Ziele der EU Wasserrahmen­richtlinie beizutragen.

 

In Grundwasserkörpern von besonderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung, aber auch bei  wasserwirtschaftlich besonders ungünstigen Standorteigenschaften, wie geringen Nieder­schlag, ungünstigem Zeitpunkt der Grundwassererneuerung, insbesondere in Kombination mit besonders seicht gründigen Böden werden darüber hinausgehende Instrumente zu verwenden sein.

 

In diesem Zusammenhang darf auf das bisher sehr bewährte  Instrument der Wasserschutz- und -schongebiete nach §§ 34 und 35 WRG, die Regelungen des § 33f WRG sowie die Möglichkeiten des ÖPUL Fördersystems verwiesen werden.

 

Programme zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser gemäß § 33f WRG werden in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark eingesetzt (Phase 1: Ausweisung und Aufzeichnungsverpflichtung). Der in Vorbereitung stehende, auf Basis der Vorgaben der EU Wasserrahmenrichtlinie ausgearbeitete  nationale Gewässerbewirtschaftungsplan soll ab 2009 klare Vorgaben für den Einsatz dieses Instrumentes beinhalten.

 

Das bereits im vorausgegangenem ÖPUL bestehende Fördersystem für den vorbeugenden Gewässerschutz wurde gestrafft und in den Maßnahmen stärker zielgerichtet (ÖPUL 07/13). Die genannte Maßnahme wird nun gezielt regional angeboten, um bestehende Belastungen zu verringern. Weiters wurde auch der Schutz von Oberflächengewässern vor Erosion und Abschwemmung von Nährstoffen neu in das laufende Programm aufgenommen.

 

 

 

Die Kombination der angeführten Instrumente und Maßnahmen sollte bei zielgerichteter Anwendung durch den Landeshauptmann gewährleisten, die Qualität unseres Trinkwassers sicher zu stellen.

 

Der Bundesminister: