3471/AB XXIII. GP

Eingelangt am 31.03.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Rosa Lohfeyer, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. Jänner 2008 unter der Zahl 3482/J-NR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Zuständigkeit für Kriegsgräberanlagen“ gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ja.

 

Zu Frage 2:

Es besteht ein Kaufvertrag zwischen der Republik Österreich und den damaligen Eigentümern der Kriegsgräberanlage vom 12. Juni 1969. In diesem Vertrag wurde ein Zufahrtsrecht vereinbart. Diese Zufahrt ist von der Salzachtal Bundesstraße als Wirtschaftsweg ausgebildet.


Des Weiteren besteht eine Vereinbarung vom 22. Mai 2007 zwischen der Stadtgemeinde St. Johann im Pongau und den Anrainern, in der die betroffenen Anrainer der Stadtgemeinde bzw. sämtlichen dritten Personen das unentgeltliche und immerwährende Recht zur Anlegung eines befestigten Parkplatzes im Ausmaß von vier PKW-Stellplätzen für die Besucher des „Russenfriedhofes“ sowie das damit verbundene uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht zur Benützung bzw. Erreichung desselben einräumen.

 

Weiters räumen die betroffenen Anrainer der Stadtgemeinde bzw. sämtlichen dritten Personen das unentgeltliche und immerwährende Recht zur Anlegung eines Zufahrtsweges (Feldweges) zur Erschließung des „Russenfriedhofes“ sowie das damit verbundene uneingeschränkte Geh- und Fahrtrecht zur Benützung desselben ein.

 

Zu Frage 3 und 4:

Der schon bisher vorhandene Zugang zu der Kriegsgräberanlage aufgrund des bestehenden Zufahrtsrechts aus dem Jahre 1969 wurde 2007 um die Vereinbarung der Stadtgemeinde St. Johann im Pongau mit den Anrainern ergänzt und soll die bestehenden Möglichkeiten ausbauen.

 

Zu Frage 5:

Das Kriegsgräberfürsorgegesetz vom 7. Juli 1948 (Nr. 176) betraut das Bundesministerium für Inneres mit der Fürsorge und dem Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung. Öffentliche Denkmäler zu Ehren der in diesem Gesetz bezeichneten Personen werden überdies ex lege als Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes qualifiziert, sodass überdies die besonderen Schutzbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zur Anwendung kommen.

 

Unbeschadet der Tatsache, ob es sich bei einem Kriegsdenkmal um ein kleines oder großes Denkmal handelt, sieht das Bundesministerium für Inneres seine Verantwortung in der Erhaltung der Kriegsgräber und der Fürsorge der Kriegsdenkmäler in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Bundesdenkmalamt auf der Grundlage des oben erwähnten Gesetzes.