3485/AB XXIII. GP

Eingelangt am 02.04.2008
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 


 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
S91143/25-PMVD/2008                                                                                               2. April 2008

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Bösch, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Februar 2008 unter der Nr. 3551/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Luftfahrt-Unfallversicherung" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 5:

Bis zum 31. Dezember 2007 bestand für fliegerisches Personal und Passagiere von Militär­luftfahrzeugen (Soldaten des Österreichischen Bundesheeres, Angehörige der Heeresver­waltung und der Zentralstelle, Bundesminister für Landesverteidigung sowie ressortfremde Personen), wenn für sie nach den geltenden Bestimmungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine Mitfluggenehmigung erteilt wurde, ein Versicherungsschutz aus einer Luftfahrt-Unfallversicherung. Die Versicherungsleistung betrug für den Fall des Todes 72.672,83 Euro bzw. für dauernde Invalidität bis zu 145.345,67 Euro.

Zu 6 bis 10:

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass bei Beurteilung eines Neuabschlusses einer Luftfahrt-Unfallversicherung auch die Rechtslage nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zu berücksichtigen war, wonach eine Versicherung nur dann abgeschlossen werden darf, wenn durch den Abschluss die Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlich­keit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt würden. Die Versicherungsprämien ergaben bei einer Laufzeit von 5 Jahren eine Prämien­leistung von ca. 1,4 Millionen Euro. Diesen Prämienzahlungen stand in der Vergangenheit lediglich eine Auszahlung von insgesamt 72.680 Euro gegenüber. Darüber hinaus war in diesem Zusammenhang der Umstand beachtlich, dass grundsätzliche Vorsorgen für Ableben und Dienstunfall bereits im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen getroffen sind und durch die Schaffung des Rechtsinstituts der Auslobung für Auslandsein­sätze im Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) und für Assistenzeinsätze im Inland im Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) eine für alle Soldaten geltende, über die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen hinausgehende Ablebensvorsorge (Leistung im Todesfall: 109.000 Euro) geschaffen wurde.
Der Anwendungsbereich des WHG wurde zuletzt mit BGBl. Nr. 19/2008 auf die im Flug­dienst eingesetzten Soldaten, sowie auf jene Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Ein­satzvorbereitung mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, erweitert. Zivile Ressort­angehörige und ressortfremde Personen sind von der Auslobung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz nicht umfasst. Nach den mir vorliegenden Informationen wird jedoch an einer Ausweitung des berechtigten Personenkreises auf all jene Bedienstete, die sich einer besonderen Gefahr aussetzen müssen und sich dieser nicht entziehen können, ressortübergreifend gearbeitet, wobei die Vorbereitung dieses Gesetzesvorhabens nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung fällt. Neben den gesetzlichen Versicherungs- und Vorsorgeansprüchen können ressortfremde Zivilpersonen bei einem schuldhaften und rechtswidrigen Verhalten eines Organs im Rahmen der Hoheitsverwaltung Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz gegenüber dem Bund geltend machen.

Zu 11:

Auf Grund des Amtshaftungsprivilegs kann ein Pilot nicht unmittelbar selbst durch den Geschädigten in Anspruch genommen werden. Eine Regressforderung des Bundes gegen den Piloten ist gemäß § 3 AHG nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit zulässig.