3497/AB XXIII. GP
Eingelangt am 03.04.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Dr. Claudia Schmied
Die Bundesministerin für
Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0043-III/4a/2008 |
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Wien, 2. April 2008
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3565/J-NR/2008 betreffend unzureichende Beantwortung der Anfrage 2223/J (23. GP) vom 20.11.2007 bezüglich Betrauung mit Institutsleitungen an der Pädagogischen Hochschule Tirol, die die Abg. Dr. Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde am 13. Februar 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die für die Institutsleitung vorgesehenen Personen müssen erst im Zeitpunkt der Betrauung über die Stammlehrkräfteeigenschaft verfügen. Eine Interessentinnen- und Interessentensuche ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach Kenntnis des Ressorts im Rahmen der Interessentinnen- und Interessentensuche sehr wohl eingefordert wurde, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen erfüllen müssen, zum Zeitpunkt der Betrauung über die Stammlehrerinnen- bzw. -lehrereigenschaft zu verfügen.
Zu Frage 2:
Derzeit sind
keine Personen mit Institutsleitungen betraut, die nicht Stammlehrkräfte
sind. Das Ressort wird mit den zur Verfügung stehenden Aufsichtsmitteln
rechtswidrige Betrauungen
verhindern, rechtskonforme nicht.
Zu Frage 3:
Eingangs ist
festzuhalten, dass die dem Gesetzgeber unterstellte Intention unzutreffend ist.
Vielmehr ist bei der Prüfung der Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen und der fachlichen Eignung der Personen auf den Zeitpunkt der
Betrauung abzustellen. Das Erfordernis der Stammlehrkräfteeigenschaft ist
auf die Zukunft ausgerichtet, um sicherzustellen, dass die
Personen diese Tätigkeit dann kontinuierlich ausüben können. In
diesem Sinne auch die Erläuterungen zur korrespondierenden
Regierungsvorlage 1167 dB. XXII. GP: „Für die Leitung
eines solchen Instituts kommen aus Gründen der Kontinuität nur
Stammlehrkräfte in Betracht.“
Zu Frage 4:
Die Personen agieren nicht als betraute Institutsleiterinnen und Institutleiter, vielmehr werden die Personen vom Rektor in organisatorischen Belangen zur Unterstützung der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule eingesetzt.
Zu Frage 5:
Dazu wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. Die Begründung der Vorgehensweise (Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt) ist in der geltenden Rechtslage gelegen. Willkür kann in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden.
Zu Frage 6:
Nach Kenntnis des Ressorts hat sich die Nichtzustimmung der Dienststellenausschüsse auf die Akte der Betrauung bezogen, die jedoch bis dato nicht erfolgt sind. Ferner wäre festzuhalten, dass das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Zuge der damaligen Beantwortung der Frage 3 (2221/AB XXIII. GP) keine Behauptungen aufgestellt hat. Der Zentralstelle sind keine Stellungnahmen des Zentralausschusses zum Thema bekannt. Es darf um Verständnis ersucht werden, dass die Frage des „Warum“ nicht vom Ressort beantwortet werden kann, da diese Frage an den Zentralausschuss zu richten wäre.
Zu Frage 7:
Die Verantwortung wird aktiv wahrgenommen, indem die fachliche Eignung der in Betracht kommenden Personen eingehend geprüft wird. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen
Zu Frage 8:
Unter Hinweis auf die Beantwortung der Fragen 3 und 5 müssen zum Zeitpunkt der Betrauung mehrere Erfordernisse insgesamt vorliegen. Eine fragwürdige Junktimierung kann darin nicht erblickt werden.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.