3504/AB XXIII. GP

Eingelangt am 04.04.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

                                                                              

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen haben am
5. Februar 2008 unter Zahl 3528/J-NR/2008 an mich eine parlamentarische Anfrage betreffend „Vorgehen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich einer antifaschistischen Demonstration in Graz am 22. November 2007“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ja, nach den mir vorliegenden Unterlagen ist die Amtshandlung bekannt.

 

Zu Frage 2:

Hptm. Kurt Kornberger war der polizeiliche Einsatzleiter.

 

Zu Frage 3:

Hofrat Dr. Gerhard Lecker war zu diesem Zeitpunkt als Journalbeamter der BPD Graz tätig.


Zu den Fragen 4 und 5:

Es gab keine Missachtung der Rechte der Festgenommenen.

Betreffend die Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung gingen die amtshandelnden Beamten zum Zeitpunkt der Durchführung vom Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen aus. Der UVS für die Steiermark hat später mit Bescheid vom 21.02.2008 (UVS 20.1.1/2008-19) die Erkennungsdienstliche Behandlung für rechtswidrig erklärt. Abgesehen von dieser Amtshandlung entsprach das Vorgehen der einschreitenden Beamten auch ex post den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen.

 

Zu Frage 6:

Ja, beide Personen versuchten eine aus Polizisten gebildete Sperrkette durch Anwendung von gezielter Körperkraft zu durchbrechen, wodurch es in weiterer Folge zu einer Verletzung eines Polizeibeamten gekommen ist.

 

Zu Frage 7:

Beide Personen wurden wegen Betretung auf frischer Tat bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung) gem. §§ 175 iVm 177 StPO vorläufig festgenommen.

 

Zu Frage 8:

Die Festnahme wurde am 22.11.2007 um 19:35 Uhr ausgesprochen. Die weibliche festgenommene Person wurde vorerst in die Polizeiinspektion Finanz und die männliche in die Polizeiinspektion Lendplatz verbracht. Nach 15-minütigem Aufenthalt in der jeweiligen Polizeiinspektion wurden beide Festgenommenen in das Polizeianhaltezentrum Paulustorgasse verbracht. Am 23.11.2007 um 17:30 Uhr wurden sie in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingeliefert.

 

Zu Frage 9:

Gemäß den diesbezüglich geführten Erhebungen wurden derartige Äußerungen nicht getätigt.


Zu Frage 10:

Nein. Aufgrund des Verlaufes der Amtshandlung und der erforderlichen Verbringung der Festgenommenen von der Polizeiinspektion Finanz in das Polizeianhaltezentrum wurde im Fall der weiblichen Festgenommenen die Verständigung einer Vertrauensperson am 22.11.2007 um 23:15 Uhr ermöglicht. Ihr Recht auf Verständigung eines Rechtsbeistandes nahm sie erst am 23.11.2007, um 11.45 Uhr wahr.
Der männliche Festgenommene verzichtete unterschriftlich auf die Verständigung einer Vertrauensperson und eines Rechtsbeistandes.

 

Zu Frage 11:

Der Tatverdacht und die Gründe der Festnahme wurden den Festgenommen unmittelbar bei  der Festnahme am 22.11.2007 um 19:35 Uhr mitgeteilt.

 

Zu Frage 12:

Aus Sicht der einschreitenden Beamten lagen die Voraussetzungen für die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. §§ 65 Abs 1 iVm 67 Abs 1 SPG vor. Da sich die Festgenommene weigerte, gem. § 65 Abs 4 leg cit an den dafür erforderlichen Handlung mitzuwirken, wurde auf den § 78 leg cit zurückgegriffen, der vorsieht, dass die erkennungsdienstliche Behandlung, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann.

 

Zu den Fragen 13 und 14:

Erkenntnisse der Rechtsmittelinstanzen werden selbstverständlich – sofern sich daraus eine über den Einzelfall hinausgehende, allgemein relevante Rechtsauslegung herleiten lässt – entsprechend in laufende Fortbildungsveranstaltungen integriert.

 

Zu Frage 15:

Nein. Bei beiden Beamten konnten keine Verfehlungen festgestellt werden.

 

Zu Frage 16:

Nein, weil dafür keine Anhaltspunkte vorgelegen sind.