3526/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.04.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-90180/0006-III/5/2008                                            Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage 3555 /J-NR/2008 der Abgeordneten Haidlmayer u.a. wie folgt:

 

Zu Punkt 1 und 2 der Anfrage:

 

Dem BMSK ist dies bekannt.

 

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 DSG sind Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung personenbezogener Daten dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (oder Verpflichtung) zur Verwendung der Daten besteht.

 

Diese Ermächtigung findet sich für den Handel mit personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter in § 151 GewO (Rechtlicher Rahmen für die Tätigkeit der Direktmarketingunternehmen).

Demnach dürfen nicht sensible (!) Daten (Name, Geschlecht, Anschrift etc.) - entgegen den sonstigen Vorgaben des Datenschutzgesetzes - auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen zu Marketingzwecken ermittelt und weitergegeben verwendet werden. Betroffene müssen jedoch in geeigneter Form über die Möglichkeit informiert werden, die Übermittlung der Daten für Marketingzwecke zu untersagen.

 

In diesem Rahmen steht es der Post AG - wie jedem anderen Unternehmen - frei, Daten weiterzugeben.

 

Dem BMSK ist der Schutz von KonsumentInnendaten ganz generell ein wichtiges Anliegen, das noch viele Bemühungen erfordern wird.

Ein Arbeitsschwerpunkt in diesem Zusammenhang liegt derzeit bei Weitergaben von Daten durch Inkassoinstitute und Wirtschaftsauskunftsdienste.

 

Im übrigen sind wir laufend in der Verbraucheraufklärung tätig.

So wurde im Jänner 2007 von der Sektion Konsumentenschutz ein Informationsfolder mit dem Titel „Bezahlt wird mit Daten“ aufgelegt, der sich mit der Problematik von Kundenkarten beschäftigt.

Außerdem finden sich auf der Webseite des BMSK unter Konsumentenschutz/Aktuelles Informationen zum Umgang mit unerbetenem Werbematerial, in dem insbesondere auch auf die Möglichkeit hingewiesen wird, sich durch Eintragung in die vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftkammer Österreich geführte „Robinsonliste“ gemäß § 151 Abs 9 Gewerbeordnung vor persönlich adressiertem Werbematerial zu schützen.

 

 

 

Zur angesprochenen Tätigkeit der PostAG hat der VKI im Auftrag des BMSK 2006 eine Abmahnung der Datenweitergabeerklärung bei Nachsendeaufträgen durchgeführt. Damit konnte eine klarere Information am Formular der PostAG über die Möglichkeit zum Widerruf der Datenweitergabemöglichkeit erreicht werden.

 

Zu Punkt 3 und 4:

Richtig ist, dass die spezialgesetzlichen Bestimmungen des § 151 GewO die an sich strengen Vorgaben des DSG in einigen Punkten aus wirtschaftspolitischen Gründen einschränken. Es handelt sich dabei um eine Interessenabwägung im Sinne der Richtlinie.

Grundsätzlich ist aber auch in diesem Fall davon auszugehen, dass die Normen der   Datenschutzrichtlinie der EU eingehalten werden, da KonsumentInnen ja grundsätzlich über die Weitergabe der Daten informiert werden und die Möglichkeit zum Widerruf der Übermittlung haben.

Obwohl auch wir  strengere Vorgaben zur Datenweitergabe als sie § 151 GewO derzeit vorsieht, begrüßen würden, sehen wir die Chancen dazu als eher gering an.

 

 

Mit freundlichen Grüßen