3537/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.04.2008
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BM für Gesundheit Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0025-I/A/3/2008

Wien, am      9. April  2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3609/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Frage 1:

Das Übereinkommen zwischen der WHO und der IAEO aus dem Jahre 1959 ist ein Standardübereinkommen nach dem Muster der Übereinkommen, wie sie auch zwischen der WHO, den Vereinten Nationen und zahlreichen anderen internationalen Organisationen bestehen. Als allgemeine Rahmenübereinkommen sollen diese Abkommen internationale Organisationen rein formal in die Lage versetzen, ihre Zusammenarbeit zu entwickeln und auszugestalten, enthalten aber keine detaillierten Verpflichtungen. So ist es z.B. üblich, dass internationale Organisationen generell vereinbaren, sich in Angelegenheiten von  gemeinsamem Interesse gegenseitig zu konsultieren. Art. 1 des Übereinkommens der WHO und der IAEO stellt überdies klar, dass dies keineswegs die Unterordnung eine der beiden Organisationen unter die Autorität der anderen nach sich zieht oder ihre Unabhängigkeit und Verantwortung im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate beeinträchtigt. Die in der Einleitung der Anfrage zitierte Darstellung ist daher nicht zutreffend.

 

Frage 2:

Wie bereits in Beantwortung von Frage 1 ausgeführt, bildet das betreffende Übereinkommen die institutionelle Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate.

 

Die WHO arbeitet mit der IAEO und anderen internationalen Organisationen in vielen Bereichen des Gesundheitsschutzes bezüglich ionisierender Strahlung insbesondere hinsichtlich der medizinischen Strahlenanwendung und der grundlegenden Strahlenschutznormen zusammen. Im Rahmen des „UN Tschernobyl Forums“ liegt die  Zuständigkeit für die Ermittlung der gesundheitlichen Auswirkungen von Tschernobyl zur Gänze bei der WHO, die Zuständigkeit für die Auswirkungen auf die Umwelt hingegen bei der IAEO. Der Bericht über die gesundheitlichen Auswirkungen von Tschernobyl samt den darin enthaltenen Zahlen wurde von der WHO getrennt und unabhängig von der IAEO verfasst und publiziert.

 

Frage 3:

Dazu besteht, wie schon in Beantwortung der Fragen 1 und 2 ausgeführt, keine Veranlassung.

 

Frage 4:

Die WHO ist die global führende und koordinierende Organisation für Gesundheit im System der Vereinten Nationen. Verträge wie in der Anfrage angesprochen, sind nicht bekannt.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin